Ulf
13.04.2005, 10:37
Hallo!
Ich bin immer unsicher und bisher teilweise inkonsequent bei der kostenmäßigen Behandlung folgender Fallkonstellation:
Im GB ist eine alte (Rück-)Auflassungsvormerkung eingetragen. Das Grundstück wird nun an einen Erwerber aufgelassen, der nicht der Berechtigte dieser alten Vormerkung ist. Die alte Vormerkung wird im Zuge der Eigentumsumschreibung gelöscht.
Nach welchem Wert berechnet Ihr die Löschungskosten? Nach dem Wert, der damals bei Eintragung der Vormerkung zugrunde gelegt wurde, oder nach dem - meist höheren - Wert der jetzigen Eigentumsumschreibung?
Ich bin immer unsicher und bisher teilweise inkonsequent bei der kostenmäßigen Behandlung folgender Fallkonstellation:
Im GB ist eine alte (Rück-)Auflassungsvormerkung eingetragen. Das Grundstück wird nun an einen Erwerber aufgelassen, der nicht der Berechtigte dieser alten Vormerkung ist. Die alte Vormerkung wird im Zuge der Eigentumsumschreibung gelöscht.
Nach welchem Wert berechnet Ihr die Löschungskosten? Nach dem Wert, der damals bei Eintragung der Vormerkung zugrunde gelegt wurde, oder nach dem - meist höheren - Wert der jetzigen Eigentumsumschreibung?