Käthi
08.05.2007, 10:17
Hallo an alle Hinterlegungsprofis, ich habe da mal ein Problem:
Bei der Hinterlegungsstelle wurde vor einigen Jahren aufgrund eines Bescheides des LARoV / Lastenausgleichsamt eine Sicherheitsleistung zur Sicherung des sich mit einer Ausgleichsleistung ergebenden Rükforderungsanspruches des Ausgleichsfonds hinterlegt.
Nun legt mir das besagte ARoV von damals einen bestandskräftigen Rückforderungsbescheid gegen den Hinterleger der Sicherheitsleistung vor und teilt diesem in dem Bescheid mit, dass er die bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Sicherheit anfordern wird.
In seinem Antrag auf Herausgabe schreibt das ARoV :
... ersuche ich den mit Rückforderungsbescheid festgestellten Rückforderungsbetrag gem. § 349 Lastenausgleichsgesetz an mich herauszugeben.
Die Zahlung soll an die KfW Bankengruppe Bonn erfolgen.
Meine Fragen nun:
Muss nicht der Ausgleichsfonds die Herausgabe an sich verlangen? Das ist doch aber nicht das Lastenausgleichsamt sondern die KfW, oder????
Kann dass LARoV in seinem Bescheid "mitteilen", dass es den Betrag "anfordern" wird. Muss es nicht konkret anordnen, dass die Auszahlung an den Ausgleichsfonds zu erfolgen hat???
Helft mir!!!!!
Käthi
Bei der Hinterlegungsstelle wurde vor einigen Jahren aufgrund eines Bescheides des LARoV / Lastenausgleichsamt eine Sicherheitsleistung zur Sicherung des sich mit einer Ausgleichsleistung ergebenden Rükforderungsanspruches des Ausgleichsfonds hinterlegt.
Nun legt mir das besagte ARoV von damals einen bestandskräftigen Rückforderungsbescheid gegen den Hinterleger der Sicherheitsleistung vor und teilt diesem in dem Bescheid mit, dass er die bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Sicherheit anfordern wird.
In seinem Antrag auf Herausgabe schreibt das ARoV :
... ersuche ich den mit Rückforderungsbescheid festgestellten Rückforderungsbetrag gem. § 349 Lastenausgleichsgesetz an mich herauszugeben.
Die Zahlung soll an die KfW Bankengruppe Bonn erfolgen.
Meine Fragen nun:
Muss nicht der Ausgleichsfonds die Herausgabe an sich verlangen? Das ist doch aber nicht das Lastenausgleichsamt sondern die KfW, oder????
Kann dass LARoV in seinem Bescheid "mitteilen", dass es den Betrag "anfordern" wird. Muss es nicht konkret anordnen, dass die Auszahlung an den Ausgleichsfonds zu erfolgen hat???
Helft mir!!!!!
Käthi