Mobi
22.10.2007, 20:18
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe folgenden Fall:
Hinterlegt haben ein Mieter-Ehepaar wegen Gläubigerungewissheit gem. § 372 BGB für:
1. Den Insolvenzverwalter des Kindesvaters
2. Die mj. Tochter = Eigentümerin
Der Kindesvater = Schuldner hat vor seiner Insolvenz seine Grundstücke, auch das hier betroffene, auf seine Kinder überschrieben und sich selbst ein auflösend bedingtes Nießbrauchsrecht vorbehalten. Die Bedingung = Eröffnung des InsO-Verfahrens ist eingetreten. Die Mieter wußten nicht, ob das Nießbrauchsrecht und damit die Mieten in die Insolvenzmasse fallen. Es sollte eine Anfechtung nach dem AnfG durch den InsO-Verwalter geprüft werden.
Mittlerweile ist gem. § 213 InsO das InsO-Verfahren nach Zustimmung aller Gläubiger eingestellt worden.
Der Schuldner stellt nun einen Herausgabeantrag und legt die Freigabeerklärung des InsO-Verwalters vor, dass an die mj. Tochter herauszugeben ist. Der Schuldner = Kindesvater beantragt jedoch die Herausgabe an sich. Die Ehefrau (Beide sorgeberechtigt) wird sich dem Antrag noch anschließen.
Meine Frage:
1. Hätte nicht der Schuldner selber als weiterer Eventualberechtigter aufgeführt werden müssen im Antrag bzw. ist er nun nicht selber im eigenen Namen Berechtigter, da gem. § 213 II InsO die Verfügungsbefugnis an ihn zurückfällt ? ...Eigtl. hätte der InsO-Verwalter dann auch nicht mehr freigeben können, ist aber unschädlich.
2. Die wichtigere Frage: Wenn dem so ist, kann der Vater den Herausgabeantrag im eigenen Namen (als Nießbrauchsberechtigter) und im Namen seiner als Eventualberechtigter angeführten mj. Tochter, der Eigentümerin, stellen ? Die Bewilligung gem. § 13 HO ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Ist hiernach, ähnlich wie im Grundbuchverfahren bei § 19 GBO, nicht § 181 BGB erweiternd auszulegen ? Es gibt da eine BGH-Entscheidung (BGHZ 77, 7-10 = NJW 1980, 1577-1577 = Rpfleger 1980, 336-336).
Dann müßte ich das Verfahren an das Familiengericht abgeben mit der Bitte einen Ergänzungspfleger zu bestellen.
Hatte jemand schon mal so einen Fall ? Bin für jede Antwort dankbar.
ich habe folgenden Fall:
Hinterlegt haben ein Mieter-Ehepaar wegen Gläubigerungewissheit gem. § 372 BGB für:
1. Den Insolvenzverwalter des Kindesvaters
2. Die mj. Tochter = Eigentümerin
Der Kindesvater = Schuldner hat vor seiner Insolvenz seine Grundstücke, auch das hier betroffene, auf seine Kinder überschrieben und sich selbst ein auflösend bedingtes Nießbrauchsrecht vorbehalten. Die Bedingung = Eröffnung des InsO-Verfahrens ist eingetreten. Die Mieter wußten nicht, ob das Nießbrauchsrecht und damit die Mieten in die Insolvenzmasse fallen. Es sollte eine Anfechtung nach dem AnfG durch den InsO-Verwalter geprüft werden.
Mittlerweile ist gem. § 213 InsO das InsO-Verfahren nach Zustimmung aller Gläubiger eingestellt worden.
Der Schuldner stellt nun einen Herausgabeantrag und legt die Freigabeerklärung des InsO-Verwalters vor, dass an die mj. Tochter herauszugeben ist. Der Schuldner = Kindesvater beantragt jedoch die Herausgabe an sich. Die Ehefrau (Beide sorgeberechtigt) wird sich dem Antrag noch anschließen.
Meine Frage:
1. Hätte nicht der Schuldner selber als weiterer Eventualberechtigter aufgeführt werden müssen im Antrag bzw. ist er nun nicht selber im eigenen Namen Berechtigter, da gem. § 213 II InsO die Verfügungsbefugnis an ihn zurückfällt ? ...Eigtl. hätte der InsO-Verwalter dann auch nicht mehr freigeben können, ist aber unschädlich.
2. Die wichtigere Frage: Wenn dem so ist, kann der Vater den Herausgabeantrag im eigenen Namen (als Nießbrauchsberechtigter) und im Namen seiner als Eventualberechtigter angeführten mj. Tochter, der Eigentümerin, stellen ? Die Bewilligung gem. § 13 HO ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Ist hiernach, ähnlich wie im Grundbuchverfahren bei § 19 GBO, nicht § 181 BGB erweiternd auszulegen ? Es gibt da eine BGH-Entscheidung (BGHZ 77, 7-10 = NJW 1980, 1577-1577 = Rpfleger 1980, 336-336).
Dann müßte ich das Verfahren an das Familiengericht abgeben mit der Bitte einen Ergänzungspfleger zu bestellen.
Hatte jemand schon mal so einen Fall ? Bin für jede Antwort dankbar.