Ex-Springer
28.04.2008, 15:36
Ich habe eine Sache vorliegend, wonach der Vollstreckungstitel vom inländischen AG P erlassen wurde, wobei der Schuldner seinen Wohnsitz im inländischen Amtsgerichtsbezirk S hatte und noch hat.
Vollstreckt werden sollte in Belgien, so dass die Gl.Vertr. als Korrezpondenzanwalt im Exequaturverfahren tätig wurden, das vor dem ausländischen Landgericht in Brüssel geführt wurde. Der ausländische Anwalt hat dann beim ausländischen LG in Brüssel den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt.
Nunmehr beantragt die Gläubigerpartei beim inländischen AG P die Festsetzung nach § 788 ZPO für die Kosten des Korrezpondenzanwaltes.
Ich habe lediglich den umgekehrten Fall bisher gehabt, also ausländischer Titel und Vollstreckbarerklärung durch das inländische LG, so dass das inländische AG beim Sitz des inländischen LG zuständig war für die Kosten der Vollstreckbarerklärung gem. § 788 ZPO.
Aber bin ich überhaupt in vorliegender Konstellation als Vollstreckungsgericht beim AG P zuständig? Die Gläubigerseite argumentiert, dass es ja Vollstreckungskosten seien und irgendein Gericht ja schon dafür zuständig sein müsse. Oder ist gar das Vollstreckungsgericht beim AG S zuständig?
Die Entscheidung vom OLG Köln, Aktenzeichen 3 W 54/99 vom 01.12.1999 (über juris) hilft mir nicht so viel.
Vollstreckt werden sollte in Belgien, so dass die Gl.Vertr. als Korrezpondenzanwalt im Exequaturverfahren tätig wurden, das vor dem ausländischen Landgericht in Brüssel geführt wurde. Der ausländische Anwalt hat dann beim ausländischen LG in Brüssel den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt.
Nunmehr beantragt die Gläubigerpartei beim inländischen AG P die Festsetzung nach § 788 ZPO für die Kosten des Korrezpondenzanwaltes.
Ich habe lediglich den umgekehrten Fall bisher gehabt, also ausländischer Titel und Vollstreckbarerklärung durch das inländische LG, so dass das inländische AG beim Sitz des inländischen LG zuständig war für die Kosten der Vollstreckbarerklärung gem. § 788 ZPO.
Aber bin ich überhaupt in vorliegender Konstellation als Vollstreckungsgericht beim AG P zuständig? Die Gläubigerseite argumentiert, dass es ja Vollstreckungskosten seien und irgendein Gericht ja schon dafür zuständig sein müsse. Oder ist gar das Vollstreckungsgericht beim AG S zuständig?
Die Entscheidung vom OLG Köln, Aktenzeichen 3 W 54/99 vom 01.12.1999 (über juris) hilft mir nicht so viel.