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rainer19652003
04.08.2008, 10:28
BGH: Unklare Fragen in der Vermögensübersicht können grobe Fahrlässigkeit des Schuldners ausschließen

BGH, Beschluss vom 05.06.2008 – IX ZB 37/06 (LG Arnsberg)

Maus
04.08.2008, 10:39
Ich find´s ja gut, wenn ein Gläubiger mal um ein Verfahren kümmert, aber dem Schuldner aus diesen fehlenden Angaben einen Strick drehen zu wollen, finde ich schon sehr an den Haaren herbeigezogen. Die Entscheidung des BGH ist daher m.E. mehr als nachvollziehbar.

rainer19652003
14.08.2008, 06:34
BGH v. 8.5.2008 – IX ZB 54/07: Der Insolvenzschuldner ist in einem Verbraucherinsolvenzverfahren nicht gezwungen, Angaben zum Wert seines Vermögens (hier: eines Grundstücks) zu machen. Auch wenn das Formular in Verbraucherinsolvenzverfahren entsprechende Angaben fordert, können aus einer Nichtbeantwortung keine dem Insolvenzschuldner nachteilige Schlussfolgerungen hergeleitet und eine Versagung der Restschuldbefreiung begründet werden.

BGH v. 12.6.2008 – IX ZB 205/07: Einem Insolvenzschuldner kann eine Stundung der Verfahrenskosten nicht mit der Begründung versagt werden, aufgrund der Benennung einer gegen ihn gerichteten Forderung mit dem Wert 0 € könne dem Insolvenzschuldner wegen fehlender Mitwirkung eines Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden, wenn der Schuldner den Wert binnen der ihm gesetzten Frist nicht genau beziffert.

BGH v. 10.7.2008 - IX ZB 152/07: Hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung eines Zuschlags für die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters" gegeben hat, muss Entsprechendes bei der Festsetzung des pauschalen Auslagenersatzes gelten.

BGH v. 17.7.2008 - IX ZB 225/07: Wird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist eine von dem Schuldner dagegen eingelegte Beschwerde auch dann unzulässig, wenn sie auf die Rüge einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse gestützt wird.

BGH v. 10.7.2008 - IX ZB 122/07: Der verbliebene Geschäftsführer der GmbH kann den von dem abberufenen Geschäftsführer vor seiner Abberufung gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 InsO zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.

BGH v. 17.7.2008 - IX ZB 150/07: Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Das Amtsgericht hat zu prüfen, ob für die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

BGH v. 10.7.2008 - IX ZB 172/07: Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung un-pfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzelschaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünstigende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner Nachtragsverteilung.

BGH v. 3.7.2008 - IX ZB 211/07: Gegen die Entscheidung (des Beschwerdegerichts) den Eröffnungsantrag für "gegenstandslos" zu erklären, ist in § 34 InsO nicht geregelt. Damit findet auch keine sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen eine solche Entscheidung statt (§§ 6, 7 InsO). Gegen die dabei getroffen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist eine sofortige Beschwerde gem. § 91a Abs. 1 ZPO zulässig.

Maus
14.08.2008, 08:21
BGH v. 17.7.2008 - IX ZB 150/07: Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Das Amtsgericht hat zu prüfen, ob für die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Wie darf ich mir das denn praktisch vorstellen??? Verwalter fragen? Und dann setz ich was ab und alles ändert sich, wie will ich denn dann noch die Höhe der Umsatzsteuer bestimmen, die evtl. zurückfließt?

Mosser
14.08.2008, 09:17
Den Betrag können Dir die Verwalter genau vorhersagen. Und das werden sie auch ;)

kaalstraat
14.08.2008, 09:28
Rainer, willst Du die Liste jetzt fortführen? Dann noch was von heute:

BGH vom 17.07.08 -IX ZB 183/07-
Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Das eigentlich fiese an dieser Entscheidung ist, dass der BGH laut Leitsatz davon ausgeht, dass der TH sich aktiv darum kümmern muss, über die Einnahmensituation des Schuldners Bescheid zu wissen. Ich dachte, das wäre der Überwachung vorbehalten?

rainer19652003
14.08.2008, 09:33
Rainer, willst Du die Liste jetzt fortführen?

Ja. Kai war so freundlich, die Liste nach oben zu pinnen, dass man nicht ewig suchen muss. Wenn jemand ein neues Urteil hat, dann kann er es hier einstellen.

Gegs
14.08.2008, 09:37
Welche Themen sind denn angedacht? §§ 1 - 359 InsO oder nur bestimmte Bereiche?

rainer19652003
14.08.2008, 09:41
Welche Themen sind denn angedacht? §§ 1 - 359 InsO oder nur bestimmte Bereiche?


Ich hätte halt gedacht neue Entscheidung, die Insolvenzverfahren betreffen.

kaalstraat
14.08.2008, 09:51
Naja, das kann man einfacher haben. Man gehe auf die Seite des BGH, aktuelle Entscheidungen, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Sort=12288&Datum=Aktuell
Dort gebe man bei Aktenzeichen IX ein. Wenn man nur Leitsatzentscheidungen finden will, gebe man unter Suchbegriff nachschlage an, denn das Wort "Nachschlagewerk" erscheint nur bei Leitsatzentscheidungen (Mann, war ich froh, als ich das endlich rausbekommen hatte :)). Wenn man zu bestimmten Themen was haben möchte, erweitere man den Suchbegriff um UND und dann den zweiten Suchbegriff, z.B. InsVV.

Gegs
14.08.2008, 09:52
Finde es schon eine gute Idee, denn viele hilfreiche Entscheidungen werden nicht vom BGH getroffen.

Maus
14.08.2008, 10:00
Ich find den Service von rainermdvz klasse :daumenrau
Ich hab nämlich im Moment eher weniger Zeit auf der BGH-Homepage zu wühlen und da kommen mir diese aktuellen knappen Infos doch sehr entgegen.

kaalstraat
14.08.2008, 10:08
Ups, nicht dass ihr mich falsch versteht: Ich finde die Idee sehr gut :daumenrau, denke nur, dass aufgrund der Masse an Rechtsprechung die Aktuell-Haltung einer solchen Liste ein Sack voll Arbeit ist!

rainer19652003
14.08.2008, 10:20
Ich find den Service von rainermdvz klasse :daumenrau
Ich hab nämlich im Moment eher weniger Zeit auf der BGH-Homepage zu wühlen und da kommen mir diese aktuellen knappen Infos doch sehr entgegen.

:eek:
Ich habe nicht vor, jeden Tag auf der BGH-Homepage rumzueiern. Es ist vielmehr so, dass ich viele Newletter mit neuer Rechtsprechung bekomme, die ich hier dann einstellen wollte.
Außerdem sollte jeder, der an neue Rechtssprechung rankommt diese hier einstellen.

Hego
14.08.2008, 10:24
Ich schließe mich meinen Vorpostern an und finde das auch eine prima Idee.

Hego
14.08.2008, 10:32
Es wäre im übrigen auch wünschenswert (was allerdings nichts mit dem Forum hier zu tun hat), wenn die Gerichte voneinander etwas lernen könnten oder würden.

Hier (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2008)könnte sich der BGH mal etwas abgucken was die Bekanntgabe der Entscheidungen betrifft.

Maus
14.08.2008, 10:38
Ich find den Service von rainermdvz klasse :daumenrau
Ich hab nämlich im Moment eher weniger Zeit auf der BGH-Homepage zu wühlen und da kommen mir diese aktuellen knappen Infos doch sehr entgegen.

:eek:
Ich habe nicht vor, jeden Tag auf der BGH-Homepage rumzueiern. Es ist vielmehr so, dass ich viele Newletter mit neuer Rechtsprechung bekomme, die ich hier dann einstellen wollte.
Außerdem sollte jeder, der an neue Rechtssprechung rankommt diese hier einstellen.
War so auch nicht gemeint ;)
Ich find´s halt gut, wenn man zeitnah neue Rechtsprechung mitbekommt. Egal, wer sie einstellt.

bonnyclyde
14.08.2008, 10:48
Ich find das auch gut und danke Rainer schon mal für die Arbeit und hoffe, das er durchhält ....;)

rainer19652003
15.08.2008, 08:05
Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbedürfnis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote Null beträgt.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg

rainer19652003
15.08.2008, 08:05
Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst (Fortführung von BGHZ 134, 195).

BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07 - OLG Köln
LG Aachen

rainer19652003
15.08.2008, 08:06
Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rech-ten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich gel-tend machen.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07 - OLG Dresden
LG Leipzig

rainer19652003
18.08.2008, 11:37
BAG: Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern sind nach Freigabe der berufsspezifischen Betriebsmittel durch den Insolvenzverwalter und Abschluss einer Vereinbarung nach § 295 Abs. 2 InsO keine Masseverbindlichkeiten

BAG, Urteil vom 10.04.2008 – 6 AZR 368/07 (LAG München); BeckRS 2008, 54207

kaalstraat
18.08.2008, 12:03
Zur Wahl der Steuerklasse als Widerrufsgrund für die Verfahrenskostenstundung.

Wesentlicher Punkt: Der Schuldner ist im Hinblick auf die Subsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklasse so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird

BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07 - LG Stuttgart
AG Esslingen

kaalstraat
22.08.2008, 10:35
Unwirksamkeit einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung bei Abtretung der gesicherten Darlehensforderung an Finanzinvestor

LG Hamburg vom 09.07.2008 - 318 T 183/07 (nicht rechtskräftig; AG Hamburg-Wandsbek)

Gegs
26.08.2008, 19:10
Insolvenzverwalter haben gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen von den Normen der Insolvenzordnung losgelösten Anspruch auf Information (VG Düsseldorf vom 20.04.2007, 26 K 5324/06 und OVG Münster vom 28.07.2008, Az.: 8 A 1548/07). Dies gilt selbst dann, wenn die Informationen nur dazu dienen sollen, Insolvenzanfechtungen vorzubereiten.

kurt
28.08.2008, 14:42
Landgericht Tübingen, Beschluss v. 18.7.08, Az.: 5 T 20/08.

In der Restschuldbefreiungsphase kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versagt werden, wenn der Schulder den Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht.

Kurzum: Schuldner ist hier nicht verpflichtet den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Rechtsbeschwerde zum BGH ist zugelassen.

BGH, Beschluss v. 25.06.2009, IX ZB 196/08: Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruxhs in der WVP stellt keine Obliegenheitsverletzung dar!! Somit wurde LG Tbg. bestätigt.

kaalstraat
02.09.2008, 09:36
Endlich mal was vom BGH zur ungerechtfertigten Bereicherung in der WVP:

BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07 - LG Würzburg
AG Würzburg

a) Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB I eine insolvenzrechtlich
unzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Ver-
mögen des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhän-
der im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen vorzuge-
hen.
b) Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Restschuldbefreiungsver-
fahren unpfändbare Versorgungsbezüge des Schuldners ein, die dieser teil-
weise für sich beansprucht, weil das an ihn ausgezahlte Einkommen aus an-
deren Einkommensquellen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, muss der
Verwalter oder Treuhänder dafür Sorge tragen, dass dem Schuldner jeden-
falls ein Beitrag in Höhe der Pfändungsgrenze verbleibt.

rainer19652003
11.09.2008, 21:11
Kann es ein, dass die in Karlsruhe zur Zeit etwas eintscheidungsfaul sind?

Filosof
12.09.2008, 05:40
Keine Versagung der Kostenstundung bei vor Insolvenzantragstellung erklärter Genehmigung von Lastschriften

LG Hamburg, Beschl. v. 7. 7. 2008 (http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=LGHAMBURG&d=2008-07-07) - 326 T 16/08 (http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=LGHAMBURG&d=2008-07-07&az=326T1608), NZI 2008, 570 (http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NZI&b=2008&s=570)

Hego
12.09.2008, 06:49
Kann es ein, dass die in Karlsruhe zur Zeit etwas eintscheidungsfaul sind?

pssst Rainer, die sind am arbeiten......

rainer19652003
16.09.2008, 06:36
BGH v. 3.7.2008 - IX ZB 181/07: Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Schuldners liegt nicht schon dann vor, wenn er zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt für den Treuhänder nicht erreichbar ist und zur Auskunftserteilung zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn sich seine fehlende Mitwirkung über einen längeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Aus-wirkungen auf das Verfahren hat.

OLG Nürnberg v. 16.7.2008 - 4 VA 1036/08: Der Antrag auf Aufnahme in eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter darf nicht alleine mit dem Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die Vorauswahl liste aus Praktikabilitätsgründen nicht deutlich vergrößert werden könne und dass der Antragsteller seinen Kanzleisitz nicht im Landgerichtsbezirk habe. Die Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter hat sich an der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Insolvenzverwalters auszurichten. Ein Losverfahren für die Vergabe von Listenplätzen ist ermessensfehlerhaft

rainer19652003
16.09.2008, 08:19
BGH: Insolvenzverwalter hat kein auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränktes Widerspruchsrecht

BGH, Urteil vom 12.06.2008 - IX ZR 100/07 (LG Göttingen)

kaalstraat
18.09.2008, 17:21
Keine Entscheidung, sondern ein Aufsatz (ZInsO 2008, 776ff, Heft 14) von Prof. Hugo Grote: "Die Verjährung von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nach rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid"

Grote kommt zu dem Ergebnis, dass in den (zahlreichen) Fällen, in denen der Gläubiger nicht in einer gesonderten Klage das Deliktprivileg erstritten hat, dieses Privileg gem. § 199 BGB § Jahre nach Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch verjährt.

bonnyclyde
19.09.2008, 11:18
Keine Entscheidung, sondern ein Aufsatz (ZInsO 2008, 776ff, Heft 14) von Prof. Hugo Grote: "Die Verjährung von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nach rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid"

Grote kommt zu dem Ergebnis, dass in den (zahlreichen) Fällen, in denen der Gläubiger nicht in einer gesonderten Klage das Deliktprivileg erstritten hat, dieses Privileg gem. § 199 BGB § Jahre nach Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch verjährt.

Hi, guggst Du hier....

http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/46102266f73c0200c1256ff300396fdb?OpenDocument

La Flor de Cano
22.09.2008, 09:24
Hi, guggst Du hier....

http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/46102266f73c0200c1256ff300396fdb?OpenDocument

cave, § 202, 203 BGB a.F.

rainer19652003
23.09.2008, 19:38
Gläubigerbenachteiligung bei Risikolebensversicherung


OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9. 4. 2008 - I-12 U 131/07

Ernst
24.09.2008, 01:01
Auch von mir mein Dank!

:blumen:


Hab dieses Posting eben erst gesehen, finde die Idee klasse- stammt die von dir, Rainer?

rainer19652003
24.09.2008, 06:34
Hab dieses Posting eben erst gesehen, finde die Idee klasse- stammt die von dir, Rainer?

Ja :oops:

Ernst
24.09.2008, 07:33
Hab dieses Posting eben erst gesehen, finde die Idee klasse- stammt die von dir, Rainer?

Ja :oops:

Brauchst dafür doch nicht rot zu werden !

Gratuliere!

:laola

rainer19652003
29.09.2008, 13:12
BGH: Unterbrechung eines Vollstreckbarkeitsverfahrens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Hinweisbeschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 150/05 (OLG Braunschweig)

bonnyclyde
01.10.2008, 16:27
Hi, guggst Du hier....

http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/46102266f73c0200c1256ff300396fdb?OpenDocument

cave, § 202, 203 BGB a.F.

iura novit curia....Die Verjährung war auch nicht nach §§ 202, 203 BGB a. F. gehemmt. Der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches stand kein materiell-rechtliches Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten entgegen. Die Klägerin war auch nicht gehindert, den Schadensersatzanspruch in unverjährter Zeit gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin hätte jedenfalls eine Klage auf Feststellung, dass ihr ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Höhe der nicht gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zusteht, erheben können. Der Bundesgerichtshof geht in BGH Z 152, 148f und ZVI 2002, 422f davon aus, dass es dem Gläubiger, der über einen Titel verfügt, in dem nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt ist, zuzumuten ist, eine Klage auf Feststellung, dass der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, zu erheben, um dem Schuldner, der bisher keinen Anlass hatte, sich gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigung vor dem Prozessgericht zu ermöglichen. Das Rechtsschutzinteresse für eine solche Feststellungsklage folgt aus der verschärften Haftung des Schuldners bei einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 850 f ZPO).

rainer19652003
01.10.2008, 20:00
Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Zah-lungsanspruch im Revisionsrechtszug ausschließlich aus der wirksamen Leis-tungsannahme durch einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB) hergeleitet, liegt, wenn die Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug genehmigt wird, eine Klageänderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht allei-niges Ziel der Revision sein kann.

BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - LG Hamburg
AG Hamburg-St. Georg

rainer19652003
02.10.2008, 17:03
Wiedereinsetzung bei versäumten Prüfungstermin

AG Duisburg, Beschluss vom 26.07.2008, 62 IN 36/02 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=62 IN 36/02)

rainer19652003
13.10.2008, 09:42
AG Göttingen, Beschl. v. 4. 6. 2008 - 74 IK 159/00


Leitsätze des Gerichts:
1. Ist die Restschuldbefreiung erteilt, ist die Vollstreckung aus einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung kommt nur in Betracht, wenn
a) die Forderung in der Tabelle als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend festgestellt ist (Neuverfahren = ab dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren)
b) der antragstellende Gläubiger in Anlehnung an § 174 Abs. 2 InsO darlegt, ob und (insb. bei Sozialversicherungsträgern) inwieweit es sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt (Altverfahren = vor dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren). (Fortführung von AG Göttingen, Beschl. v. 10.04.2008 - 74 IK 130/00).
c) Ist dem Gläubiger bereits vor Erteilung der Restschuldbefreiung ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt worden, muss der Schuldner bei Vollsteckung nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO erheben. Vielmehr kann er Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen.
d) Gegen die Ablehnung der Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges findet die sofortige Erinnerung gem. § 573 Abs. 1 ZPO statt.

rainer19652003
13.10.2008, 10:13
Einem Schuldner, dem wegen Verletzung der Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann die für diesen Verfahrensabschnitt bewilligte Stundung der Verfahrenskosten entzogen werden, wenn er eindeutig gegen seine aus der Insolvenzordnung folgenden Mitwirkungspflichten verstoßen hat.


LG Göttingen, Beschl. v. 12. 8. 2008 - 10 T 90/08

rainer19652003
13.10.2008, 10:24
Nach § 296 Abs. 2 InsO ist es erforderlich, dass alle Insolvenzgläubiger vor der Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung anzuhören sind. Kommt das Insolvenzgericht dieser Verpflichtung nicht nach, ist sein Versagungsbeschluss aufzuheben.


LG Göttingen, Beschl. v. 30. 6. 2008 - 10 T 80/08

rainer19652003
13.10.2008, 10:27
Leitsatz der Redaktion:
Unter das Tatbestandsmerkmal Verschwendung i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO fallen nur solche Ausgaben, die im Verhältnis zum Gesamtvermögen und -einkommen des Schuldners als grob unangemessen erscheinen, also Ausgaben für Luxusaufwendungen. Um derartige Ausgaben handelt es sich eindeutig dann nicht, wenn der Schuldner die Forderung der HVV für das Monatsabonnement, Abschläge für den Strombezug seiner Wohnung und Krankenkassenleistungen genehmigt.

LG Hamburg, Beschl. v. 7. 7. 2008 - 326 T 16/08 (Aufhebung von AG Hamburg)

rainer19652003
13.10.2008, 10:28
BGH: Unterbrechung einer Vollstreckungsabwehrklage mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – VII ZB 3/08 (LG Hannover)

ZPO § 240

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage um ein Verfahren im Sinne des § 240 ZPO mit der Folge der Unterbrechung bei Eröffnung des die Insolvenzmasse betreffenden Insolvenzverfahrens.

rainer19652003
20.10.2008, 06:32
BGH v. 25.9.2008 – IX ZB 154/05: Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters ist nicht um die an die Anwaltssozietät des Verwalters gezahlten Vergütungen zu kürzen.
BGH v. 25.9.2008 – IX ZB 154/05: Bei einem Zuschlag für eine Unternehmensfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den Überschuss der Unternehmensfortführung zu berücksichtigen und bei der Höhe des Zuschlags erkennbar zu berücksichtigen.

BGH v. 12.6.2008 – IX ZB 91/06: Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; letztere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend sind bloße Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft gemacht wird. Eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO zu kommen.

BGH v. 12.6.2008 – IX ZB 91/06: Die Rüge, die Entscheidung des Landgerichts genüge nicht den Anforderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Unterschrift des erkennenden Richters nicht lesbar sei, ist unerheblich. Sie führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil sie keine Verfahrensgrundrechte berührt.

BGH v. 25.8.2008 – IX ZB 91/06:Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt (BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf 1.200,00 € festzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wert der Forderung des Gläubigers, der den Versagungsantrag gestellt hat, unter dem vom Senat üblicherweise angenommenen Regelgegenstandswert liegt.

Hego
20.10.2008, 06:52
Abschluss einer Direktversicherung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist der Abtretung an den Treuhänder gegenüber nicht vorrangig.

Urteil des BAG vom 30.7.2008 - 10 AZR 459/07 -

Wenn man aber davon ausgeht, dass der Abschluss einer Direktversicherung eine Änderung des Arbeitsvertrages darstellt (Stöber, Rdn. 919), dürfte diese Entscheidung aber nicht ganz so verständlich sein. Schließlich kann der AN auch nach oder während des Insolvenzverfahrens seine Arbeitszeit verringern.

Hego
20.10.2008, 09:48
Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO BFH vom 19.08.2008 - VII R 6/07 -

Pixie
20.10.2008, 10:43
:eek: Da kann man ja nur hoffen, dass § 290 (http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html) Abs. 1 Nr. 1a InsO - E bald Gesetz wird und wenigstens saftige Freiheitsstrafen verhängt werden, um die Volksmoral zu stärken

rainer19652003
20.10.2008, 11:03
:eek: Da kann man ja nur hoffen, dass § 290 (http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html) Abs. 1 Nr. 1a InsO - E bald Gesetz wird und wenigstens saftige Freiheitsstrafen verhängt werden, um die Volksmoral zu stärken

Das wird nur wieder neue Probleme geben, da diese neue Regelung mal wieder nicht richtig durchdacht ist, aber das wäre ein eigener Thread.

rainer19652003
21.10.2008, 13:31
Landgericht Bonn; Beschluss vom 16.11.2005
Aktenzeichen: 6 T 312/05, 6 S 226/05

Ein Beschluss des Landgerichts Bonn stärkt die Vermieterrechte. Danach muss ein Mietinteressent, gegen den das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, ungefragt dem zukünftigen Vermieter hierüber Auskunft erteilen.

La Flor de Cano
21.10.2008, 17:50
OLG Hamburg, 2 VA 3/08, 19. 05. 2008
ZIP 2008, Heft 39

Klagt der IV Schadenersatzansprüche gegen den GF ein, so bestehen Zweifel an den erforderlichen rechtlichen Interesse gem. § 299 Abs. 2 ZPO für eine Akteneinsicht bei der Insolvenzakte. Vielmehr ist zu vermuten, dass eine Ausforschung stattfinden soll.

kaalstraat
24.10.2008, 09:43
Nach langer, langer Zeit mal wieder eine (interessante/relevante) Entscheidung des IX. Senats:

Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der
Treuhänder Lastschriften widerrufen darf.

BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZA 23/08 - LG Frankenthal
AG Neustadt

bonnyclyde
25.10.2008, 13:22
Abschluss einer Direktversicherung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist der Abtretung an den Treuhänder gegenüber nicht vorrangig.

Urteil des BAG vom 30.7.2008 - 10 AZR 459/07 -

Wenn man aber davon ausgeht, dass der Abschluss einer Direktversicherung eine Änderung des Arbeitsvertrages darstellt (Stöber, Rdn. 919), dürfte diese Entscheidung aber nicht ganz so verständlich sein. Schließlich kann der AN auch nach oder während des Insolvenzverfahrens seine Arbeitszeit verringern.

Da hast Du wohl recht.Wir hatten irgendwo schon mal einen langen Fred zu dem Thema.Was in diesem Urteil die Direktversicherung angeht, so wurde m.E. völlig unzutreffend davon ausgegangen, dass der Abschluß einer DV "eine Verfügung über das pfändbare Einkommen" ist- das ist es eben gerade nicht.Denn das pfändbare Einkommen wird durch den Abschluss einer DV nur mittelbar berührt, nämlich, dass es im Ergebnis geringer wird. Von einer Verfügung zu sprechen und andererseits die eigenen Entscheidungen zu zitieren, in denen die DV als Gestaltung des Arbeitsvertrages und damit eben keine Verfügung über das (pfändbare) Einkommen darstellt, halte ich auch für abenteuerlich.Dies scheint mir doch alles sehr vom Ergebnis her argumentiert....

Hego
27.10.2008, 10:26
Simmt, vor allen Dingen müsste dann auch eine fiktive Berechnung erfolgen. Weil die Beiträge zur DV einfach drauf schlagen ist ja wohl dann auch falsch.

Vielleicht entscheidet der BGH mal wieder gegen das BAG (was in diesem Fall zu wünschen wäre) und Stöber wird mit sinenen wechselnden Meinungen zum Ping Pong Ball der Gerichte :D

La Flor de Cano
30.10.2008, 09:02
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 -

Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit glaubhaft, dass eine danach entstandene, als Neumasseverbindlichkeit ein-zustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt werden kann, darf gegen ihn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen.

rainer19652003
31.10.2008, 10:12
Leitsatz des Gerichts:
Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Zahlungsanspruch im Revisionsrechtszug ausschließlich aus der wirksamen Leistungsannahme durch einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB (http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgliederung/?docid=137485,940#jurabs_2)) hergeleitet, liegt, wenn die Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug genehmigt wird, eine Klageänderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht alleiniges Ziel der Revision sein kann.

BGH, Beschl. v. 16. 9. 2008 - IX ZR 172/07

Gegs
31.10.2008, 10:14
Ohne hier ein neues Urteil einzustellen, mal ein Kompliment.

Der Thread infomiert besser als jede Zeitschrift schnell, kompakt und wirklungsvoll :daumenrau.

rainer19652003
31.10.2008, 10:15
Leitsätze des Gerichts:

1.
Zum Widerspruchsrecht eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen eine im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Lastschriftabbuchung auf dem Schuldnerkonto.

2.
Die Regelung in Nr. 7 Abs. 3 AGBG-Banken, nach der es als Genehmigung gilt, wenn ein Bankkunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses erhebt, ist wirksam.

3.
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken widersprechen, um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9).

4.
Auch im Fall der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist für die Frage der Bardeckung im Rahmen des § 142 InsO (http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgliederung/?docid=140031,147) der Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs maßgebend (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15 f.).

BGH, Urt. v. 10. 6. 2008 - XI ZR 283/07 Vorinstanzen: LG Köln, AG Köln

rainer19652003
31.10.2008, 10:16
Leitsätze der Redaktion:

1.
Für die Feststellung der Überschuldung einer Gesellschaft als Voraussetzung des Verbotstatbestandes des § 92 Abs. 3 AktG kann eine Handelsbilanz insofern herangezogen werden, als sie eine rechnerische Überschuldung ausweist und insoweit indizielle Bedeutung hat. Zusammen mit der Feststellung, dass stille Reserven nicht vorhanden sind, genügt sie zur Ermittlung einer Überschuldung.

2.
Von der RSB werden gem. § 302 Nr. 1 InsO nur solche Verbindlichkeiten ausgenommen, die sich aus einer unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 823 f. BGB ergeben. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG ist jedoch kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.


OLG Brandenburg, Beschl. v. 23. 7. 2008 - 7 U 217/07

rainer19652003
31.10.2008, 10:17
Leitsätze des Einsenders:

1.
Selbst bei Verbesserung der Befriedigungschancen aller Insolvenzgläubiger von 0 auf 100 % und unter Berücksichtigung, dass auch der Ertrag den Aufwand um ein Vielfaches übersteigt, ist es möglich, dass Großgläubigern nicht zuzumuten ist, die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits aufzubringen.

2.
Für die Bedeutung der Zumutbarkeit sind weitere Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Vollstreckungschancen. Angesichts beträchtlicher Vollstreckungsrisiken ist den wirtschaftlichen Beteiligten eine Kostenaufbringung nicht zuzumuten.

3.
Bei Vollstreckungsrisiken ist die Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig. Mutwillig ist allenfalls eine Klage gegen einen völlig Vermögenslosen ohne jegliche Aussicht auf eine (auch künftige) erfolgreiche Vollstreckung.

OLG Celle, Beschl. v. 19. 8. 2008 - 9 W 68/08

rainer19652003
31.10.2008, 10:17
Leitsätze des Gerichts:

1.
Der Präsident des Amtsgerichts, der das Gesuch des Antragstellers, ihn in die beim Amtsgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufzunehmen, hilfsweise das hierauf gerichtete Gesuch ermessensfehlerfrei zu bescheiden, zurückgewiesen hat, ist - unabhängig von der Frage seiner materiellen Berechtigung und Verpflichtung (Zuständigkeit) - verfahrensmäßig deshalb als richtiger Antragsgegner anzusehen, weil er als beteiligtenfähige Behörde in Anspruch genommen worden ist.

2.
Materiell richtiger Antragsgegner und demnach entscheidungszuständig für den Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter in Nordrhein-Westfalen sind der oder die Insolvenzrichter (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 2008, 722; ZIP 2008, 1189 unter Aufgabe





der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 27. Oktober 2006 3 Va 5/06 und 9/06, NJW-RR 2007, 630).

3.
Als Entscheidungsträger ist der Insolvenzrichter des Amtsgerichts verpflichtet, sachgerechte Kriterien für ein Vorauswahlverfahren zu bestimmen, danach eine Vorauswahlliste für mögliche Insolvenzverwalter anzulegen und ggf. aufgrund der entwickelten Kriterien den Antragsteller, dessen Begehren dies als Minus umfasst, zu bescheiden.

4.
Dem Entscheidungsträger, der eine Liste so zu führen und die Aufnahmekriterien so festzulegen hat, dass in sie jeder Bewerber für das Amt des Insolvenzverwalters aufgenommen wird, der den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung genügt, ist hierbei ein gerichtlich voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen.

a)
§ 56 Abs. 1 Satz 2 n.F. InsO, wonach die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen auf bestimmte Verfahren beschränkt werden kann, sanktioniert kein zu tolerierendes Eignungsdefizit.

b)
Die Auswahlerwägung, lediglich so viele qualifizierte Verwalter in die Liste aufzunehmen, wie regelmäßig bestellt werden können, ist sachwidrig.


OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15. 8. 2008 - I-3 VA 4/07

rainer19652003
31.10.2008, 10:18
Leitsätze des Gerichts:

1.
Der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung hat nach einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter auch bei zu vertretender Unmöglichkeit der Rückübertragung nur dann Wertersatz zu leisten, wenn eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Diese liegt bei einer durch den neuen Eigentümer bewilligten Belastung einer Immobilie mit einer Grundschuld dann nicht vor, wenn deren Eintragung im Grundbuch zur Voraussetzung für die Sicherung der Rückzahlung eines dem Gemeinschuldner gewährten Darlehens gemacht wurde.

2.
Auch der Gläubiger dieser durch die Grundschuld gesicherten Forderung, dem der Erlös aus der von ihm betriebenen Zwangsversteigerung zugeflossen ist, muss dann unabhängig von einer bestehenden Kenntnis über die Anfechtungsgründe wegen fehlender Benachteiligung der Massegläubiger keinen Wertersatz leisten.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 4. 7. 2008 - 4 W 590/08

rainer19652003
31.10.2008, 10:18
Leitsätze des Gerichts:

1.
Bei einer Einlagezahlung auf ein Konto der GmbH, das in kurzen Zeitabständen schwankende Kontenstände aufweist und auf dem in kurzen Zeitabschnitten erhebliche Sollsalden und Guthabenbeträge wechseln, kann eine Erfüllung der Einlageverpflichtung angenommen werden, wenn zwar bei Eingang der Einlagezahlung das Konto im Soll geführt wurde, weil die Bank eine entsprechende Überziehung (ohne Kreditgewährung) geduldet hatte, kurze Zeit darauf jedoch ein die Einlagezahlung übersteigender Habensaldo vorhanden ist. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt des vorhandenen Guthabens ist die Einlagezahlung in das Vermögen der GmbH gelangt und kann der Geschäftsführer endgültig und frei über den Einlagebetrag verfügen.

2.
Eine Erfüllung der Einlageverpflichtung kann unabhängig davon auch anzunehmen sein, wenn dem Geschäftsführer der zu zahlende Einlagebetrag dadurch zur freien Verfügung gestellt wird, dass der Gesellschafter auf Anweisung des Geschäftsführers auf ein von diesem bestimmtes (hier im Debet geführtes) Konto der Gesellschaft zahlt.

OLG Oldenburg, Urt. v. 17. 7. 2008 - 1 U 49/08

rainer19652003
31.10.2008, 10:22
Leitsatz der Redaktion:
Durch die Freigabe aus der Insolvenzmasse verliert der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis, sodass es nach der Freigabe an der die Zustandsverantwortlichkeit gerade begründenden Sachherrschaft des Insolvenzverwalters fehlt.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. 4. 2007 - OVG 11 S 54/06

rainer19652003
31.10.2008, 10:22
Leitsätze der Redaktion:

1.
Provisionsansprüche des Bürgen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können insolvenzfest vereinbart und gesichert werden.

2.
Eine Avalprämie stellt eine dauernde Vergütung nicht für einen fortbestehenden Regress, sondern für die im Wege der Geschäftsbesorgung bereits übernommene Auslegung und Übernahme eines Haftungsrisikos, nämlich der jeweiligen Bürgschaften, dar. (Abgrenzung zu den Kautionsversicherungsentscheidungen des BGH vom 6.7.2006 - IX ZR 121/05, ZInsO 2006, 1055; BGH v. 18.1.2007 - IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543).

LG Frankfurt/M., Urt. v. 11. 9. 2008 - 2-10 O 486/07

rainer19652003
31.10.2008, 10:23
Leitsatz des Einsenders:
Hat das Insolvenzgericht in der Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung ausdrücklich gesondert tenoriert und einem der Verfahrensbeteiligten auferlegt, so ist dieser selbst bei ansonsten gem. § 2 Abs. 5 GKG für ihn geltenden Kostenbefreiung nicht davon befreit, da diese Kosten weder Gebühren noch Auslagen darstellen.

LG Hamburg, Beschl. v. 25. 7. 2008 - 326 T 28/08

rainer19652003
31.10.2008, 10:24
Leitsatz der Redaktion:
Reicht der Schuldner im Falle eines Eigenantrags erforderliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig ein, so kommen Zwangsmittel nicht in Betracht, vielmehr ist der Antrag unmittelbar abzuweisen.

LG Potsdam, Beschl v. 26. 3. 2008 - 5 T 257/08

rainer19652003
04.11.2008, 11:32
Wenn die Dauer des eröffneten Insolvenzverfahrens die Laufzeit der Abtretungserklärung erreicht, endet der Insolvenzbeschlag nicht sofort. Das Insolvenzgericht hat aber vorab über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Die rechtskräftig erteilte Restschuldbefreiung führt dann auch zum Entfall des Insolvenzbeschlags weiteren Neuerwerbs.



LG Dresden, Beschluss vom 11. 6. 2008 - 5 T 507/08 (nicht rechtskräftig)

Da es nicht verlinkt wird, stelle ich die Entscheidung mal als Word-Dokument mit ein.

La Flor de Cano
04.11.2008, 12:03
wenn ich mich recht erinnere, schmort die Sache beim BGH unter IX ZA 38/08.
(unter der Maßgabe von FIFO wäre bald eine Entscheidung zu erwarten, da man sich schon bis 35/08 vorgekämpft hat).

rainer19652003
04.11.2008, 13:35
wenn ich mich recht erinnere, schmort die Sache beim BGH unter IX ZA 38/08.
(unter der Maßgabe von FIFO wäre bald eine Entscheidung zu erwarten, da man sich schon bis 35/08 vorgekämpft hat).

:eek: Sag mal, sitzt Du im BGH?

Hego
04.11.2008, 14:42
wenn ich mich recht erinnere, schmort die Sache beim BGH unter IX ZA 38/08.
(unter der Maßgabe von FIFO wäre bald eine Entscheidung zu erwarten, da man sich schon bis 35/08 vorgekämpft hat).

Ich glaub, dass wir das hier schon mal hatten:gruebel:

Sachensucher
05.11.2008, 09:19
Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinzuwirken. Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen.
Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewußtes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen. Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt, wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners, die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen.

BGH, Beschluß v. 09.10.2008 - IX ZB 16/08

Gegs
05.11.2008, 16:41
Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit einer Gesellschaft auf deren Anweisung gegenüber einem Gläubiger, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn die Gesellschafter durch die Zahlung keine eigene Schuld gegenüber der Gesellschaft getilgt haben.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07

La Flor de Cano
06.11.2008, 09:16
Aus BGH, IX ZR 207/07 vom 16.10.2008:

Gibt der Schuldner seine Erwerbstätigkeit auf, so verliert er jeglichen Pfändungsschutz nach § 811 Nr. 5 ZPO.

rainer19652003
06.11.2008, 13:22
Landgericht Berlin mit Beschluss vom 29.09.2008 zum Aktenzeichen 86 T 497/08

Es kann Pfändungsschutz gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO in entsprechender Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO und § 54 Abs. 4 SGB I gewährt werden, wenn eine Verrechnung des Guthabens durch den Leistungsträger vorgenommen wird. Diese Verrechnung muss natürlich dem Treuhänder/Insolvenzverwalter nachgewiesen werden.

rainer19652003
10.11.2008, 10:51
BFH: Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

BFH, Urteil vom 19.08.2008 – VII R 6/07 (FG Hamburg)

rainer19652003
10.11.2008, 12:46
Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.


BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 46/08 - AG Salzwedel

rainer19652003
10.11.2008, 13:00
Die Vergütung des Sequesters aus einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren gehört nicht zu den Massekosten eines auf einen späteren Antrag eröffneten Kon-kursverfahrens (im Anschluss an BGHZ 59, 356; 109, 321).

BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 168/07 - OLG Celle
LG Hannover

rainer19652003
10.11.2008, 13:01
In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden.


BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07 - OLG Rostock
LG

kaalstraat
11.11.2008, 11:29
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1

Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige
Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - LG Mannheim - AG Mannheim

Studierender
11.11.2008, 13:49
Hallo Kaalstraat,

bist Du sicher dass das der richtige Link ist?

Mit freundlichem Gruss
Studierender

Hego
11.11.2008, 14:09
Dann probiere den (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=45834&pos=6&anz=651)mal. Das liegt aber offensichtlich an dejure.org

kaalstraat
11.11.2008, 14:23
Seltener Fall, das. In obiger Sache gibt es den Beschluss vom 30.07.2008, die Leitsatzentscheidung in gleicher Sache ist aber vom 09.10.2008. Heute frisch auf der BGH-Seite eingestellt; vielleicht braucht das ein paar Tage, bis bei dejure.org die Entscheidungen verlinkt werden?

Hego
11.11.2008, 14:33
Seltener Fall, das. In obiger Sache gibt es den Beschluss vom 30.07.2008, die Leitsatzentscheidung in gleicher Sache ist aber vom 09.10.2008. Heute frisch auf der BGH-Seite eingestellt; vielleicht braucht das ein paar Tage, bis bei dejure.org die Entscheidungen verlinkt werden?

Gibt gleich zwei Entscheidungen mit diesem Az (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=26a181c0ae3a15b4e99c27153bc9e984).

Also liegt es nicht an dejure.org sondern am BGH.

Studierender
11.11.2008, 16:13
Danke schön.

Mit freundlichem Gruß
Studierender

Simulacrum
11.11.2008, 17:10
.... :offtopic::tschuldig

Studierender
11.11.2008, 18:05
... Wird in Unternehmensinsolvenzen juristischer Personen vom Schuldner auch erwartet, ein vollständiges Gläubigerverzeichnis vorzulegen?

Ein nach bestem Wissen und Gewissen ausgefülltes Verzeichnis auf jeden Fall.

Ich finde es für große Verfahren von Selbstständigen mit mehreren hundert Gläubigern doch etwas bedenklich, die Vorlage eines vollständigen Gläubigerverzeichnisses erwarten zu können, sofern sie die Versagung der RSB nicht riskieren wollen.

Ein Unternehmen welches über 100 Gläubiger sein eigen nennen kann und diese nicht benennen kann dürfte eigentlich schon fällig sein wegen der Verletzung der Buchführungspflicht.
Im Zeitalter von PC und dergleichen ist es wohl nicht zu viel verlangt wenn der Schuldner diesen auch einschaltet und seine Datenbanken nach noch offenen Verbindlichkeiten durchforstet.



Mit freundlichem Gruß
Studierender

Exec
11.11.2008, 23:55
Wird in Unternehmensinsolvenzen juristischer Personen vom Schuldner auch erwartet, ein vollständiges Gläubigerverzeichnis vorzulegen?

Aber die juristische Person erwartet ja auch keine RSB.

Simulacrum
12.11.2008, 07:08
.... :offtopic::tschuldig

rainer19652003
12.11.2008, 07:25
Könnte man die Diskussion bitte in einen neuen Thread packen. Bestünde hiermit Einverständnis? :tomate

Ich bin der Meinung, dass die Diskussion hier störend wirkt, wenn sich jemand die neue Rechtssprechung betrachten will.

da Silva
12.11.2008, 09:01
Ich weiß, habe schon die Löschung bei den Mods angeregt. :oops:

Ist ja auch in keinster Weise ein Vorwurf - kann bei der Menge der Entscheidungen und dem Umfang, den der Thread inzwischen angenommen hat, durchaus passieren :)

rainer19652003
12.11.2008, 09:02
Die Frist, die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags zur Stellung eines Eigenantrags sowie eines Antrags auf RSB gesetzt werden muss, ist keine Ausschlussfrist. Die Versäumung der Frist allein führt nicht zur Unzulässigkeit des Eigenantrags und des Antrags auf RSB.


BGH, Beschl. v. 25. 9. 2008 - IX ZB 1/08
Vorinstanzen: LG Potsdam, AG Potsdam

rainer19652003
12.11.2008, 09:03
Eine entsprechende Regelung im rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvnzplan ist als Verzicht des unterhaltsberechtigten Gläubigers auf laufende Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bewerten, auch wenn der Unterhaltsgläubiger dem Plan in der Gläubigerversammlung widersprochen und das Insolvenzgericht daraufhin seine Zustimmung fingiert hat.


OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. 8. 2008 - II-8 UF 212/07

rainer19652003
12.11.2008, 09:04
Ist ja auch in keinster Weise ein Vorwurf - kann bei der Menge der Entscheidungen und dem Umfang, den der Thread inzwischen angenommen hat, durchaus passieren :)

Habe ich auch nicht so aufgenommen, sondern den Hinweis dankend entgegengenommen und wie man sieht, haben die Mods auch schon reagiert. :daumenrau

rainer19652003
12.11.2008, 09:05
Die Zwangsmittel des § 98 InsO können gegen den Insolvenzverwalter nicht angeordnet werden. Verletzt er seine Pflichten, stehen die in § 58 InsO vorgesehenen Zwangsmittel zur Verfügung.


LG Göttingen, Beschl. v. 3. 7. 2008 - 10 T 73/08

rainer19652003
12.11.2008, 09:05
Für den Fall, dass das Insolvenzgericht anordnet, der Insolvenzverwalter möge seine Angaben in einem Anhörungstermin, der auf Betreiben des Sonderinsolvenzverwalters stattfindet, an Eides statt versichern, sieht die InsO dagegen kein Rechtsmittel vor.


LG Göttingen, Beschl. v. 23. 6. 2008 - 10 T 69/08

rainer19652003
12.11.2008, 09:06
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Limited ist auch nach deren Löschung im englischen Unternehmensregister und Verteilung ihres Vermögens nach § 11 Abs. 3 InsO zulässig, wenn ein insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch besteht. Der Insolvenzverwalter bleibt damit zur Durchsetzung eines solchen Anfechtungsanspruches befugt.


LG Potsdam, Urt. v. 6. 6. 2008 - 1 O 234/07

rainer19652003
12.11.2008, 09:06
Wird von Gläubigern die substanziierte Behauptung einer nicht völlig fernliegenden Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters aufgestellt, so ist zur Prüfung eines solchen Vorwurfs die Bestellung einer Sonderinsolvenzverwaltung notwendig.


AG Bad Homburg v.d. Höhe, Beschl. v. 3. 12. 2004 - 61 IN 207/03 S

rainer19652003
12.11.2008, 09:07
Da eine Kreditlebensversicherung nicht dazu dient, das Ausfallrisiko einer Darlehensgläubigerin abzusichern, steht der Rückkaufswert aus der Versicherung dem Schuldner bzw. der Insolvenzmasse zu.


AG Düsseldorf, Urt. v. 18. 12. 2007 - 230 C 7900/07

rainer19652003
12.11.2008, 09:08
Nimmt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung in einem Erstinsolvenzverfahren zurück, so kann ihm in einem zweiten Insolvenzverfahren Stundung gem. § 4a InsO bewilligt werden.

2.
Anders als im Fall eines Zweitantrages bei noch laufendem Erstinsolvenzverfahren greift in diesen Fällen die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht ein (Abgrenzung zu AG Göttingen, Beschluss vom 06.03.2008 - 74 IN 34/08).

3.
Eine befriedigende Lösung, um ein Dauerinsolvenzverfahren auszuschließen, kann nur der Gesetzgeber herbeiführen.

AG Göttingen, Beschl. v. 9. 5. 2008 - 74 IN 67/08

rainer19652003
12.11.2008, 09:09
1.
Die insolvenzrechtliche Vollstreckungserinnerung gem. § 148 Abs.2 Satz 2 ZPO ist auch einschlägig, wenn der Schuldner außerhalb des Geltungsbereiches der §§ 850c ff. ZPO die Beeinträchtigung eines seiner Ansicht nach unpfändbaren Rechtes rügen will, in welches der Treuhänder/Verwalter nur aufgrund des Eröffnungsbeschlusses zu vollstrecken droht.


2.
Ein schuldrechtliches Wohnrecht, welches nicht übertragbar ist, gehört nicht zur Masse i.S.v. § 35 InsO. Ein ideeller Zuwendungszweck lässt sich von einem Versorgungszweck in der Regel nicht abgrenzen. Die Unterscheidung ist zur Abgrenzung der Massezugehörigkeit unpraktikabel.

AG Hamburg, Beschl. v. 23. 7. 2008 (nicht rk)-68c IK 46/07

La Flor de Cano
12.11.2008, 09:27
a) Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesellschaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt.
b) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet sich in diesem Fall nach dem früher gestellten Insolvenzantrag.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06

rainer19652003
12.11.2008, 20:23
1.
Auch die Zahlung von Arbeitslohn unterliegt grds. der Insolvenzanfechtung.


2.
Erfolgt eine Entgeltzahlung jeweils erst 3 Monate nach Abschluss des Vergütungszeitraums, führt dies gleichwohl nicht zu einer inkongruenten Deckung i.S.v. § 131 InsO, wenn die zeitversetzte Entlohnung zwischen den Arbeitsvertragsparteien nachträglich vereinbart worden ist.


3.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine zeitversetzte Entlohnung auch im Wege der betrieblichen Übung vereinbaren. Hierbei wird die regelmäßige, mindestens dreimalige Wiederholung einer Leistung durch den Arbeitgeber als konkludentes Angebot ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), welches durch den Arbeitnehmer nach § 153 BGB angenommen werden kann. Befindet sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung dauerhaft 3 Monate in Verzug und widerspricht der Arbeitnehmer dem auch bei der dritten verspäteten Zahlung nicht, so erklärt er konkludent sein Einverständnis mit einer um 3 Monate verzögerten Entgeltzahlung. Aufgrund einer solchen Vereinbarung wird die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs um eben diesen Zeitraum verschoben.


4.
Der ursprüngliche Zahlungsverzug des Arbeitgebers sowie die anschließend dauerhaft zeitversetzte Lohnzahlung sind keine Umstände (§ 130 Abs. 2 InsO), die den Schluss auf eine Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers zulassen, wenn der Zahlungsverzug gegenüber dem Anfechtungszeitraum mehr als ein Jahr zurückliegt und in der Folgezeit die zeitversetzten Lohnzahlungen regelmäßig erfolgten. Denn diese Handhabung entsprach den durch die betriebliche Übung begründeten Verpflichtungen des Arbeitgebers.


5.
Eine durchgeführte Kurzarbeit ist dies kein zwingender Hinweis i.S.v. § 130 Abs. 2 InsO auf eine bestehende Zahlungsunfähigkeit, wenn die Kurzarbeit nach Angaben des Arbeitgebers nur wegen eines vorübergehenden Arbeitskräfteüberhangs beantragt werden soll.

LAG Sachsen, Urt. v. 29. 4. 2008 - 7 Sa 457/07

rainer19652003
12.11.2008, 20:24
Ein Recht eines einzelnen Gläubigers, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen, ist ebenso wenig vorgesehen, wie ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen.

LG Lüneburg, Beschl. v. 20. 3. 2008 - 3 T 36/08

rainer19652003
12.11.2008, 20:25
1.
Die mit Stichtagsregelungen in Sozialplänen verbundene Gruppenbildung darf nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. An Stichtage anknüpfende Differenzierungen bei Grund und Höhe von Abfindungsansprüchen müssen nach dem Zweck eines Sozialplans sachlich gerechtfertigt sein. Dieser besteht darin, die durch eine Betriebsänderung den Arbeitnehmern drohenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern.


1.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen für künftige, noch nicht konkret geplante Betriebsänderungen - sog. Rahmen- oder Dauersozialpläne - können durch Sozialpläne abgelöst werden, die anlässlich einer konkret anstehenden Betriebsänderung geschlossen werden.


2.
Nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind die Betriebsparteien grundsätzlich verpflichtet, diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung ausscheiden, mit denjenigen gleichzubehandeln, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird. Es ist ihnen allerdings nicht verwehrt, eine typisierende Beurteilung dahin vorzunehmen, dass Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis "vorzeitig", also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten, selbst kündigen, durch die Betriebsänderung keine oder geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen Arbeitnehmern.


3.
Stichtagsregelungen in Sozialplänen sind grundsätzlich zulässig. Die mit ihnen bisweilen verbundenen Härten müssen hingenommen werden, wenn die Wahl des Zeitpunkts sich am Zweck der Regelung orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft.


4.
Betriebliche Interessen, die personelle Zusammensetzung der Belegschaft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu sichern, sind nicht geeignet, Differenzierungen bei der Höhe von Sozialplanabfindungen zu rechtfertigen.

BAG, Urt. v. 19. 2. 2008 - 1 AZR 1004/06

rainer19652003
12.11.2008, 20:27
Bestehen unabhängig voneinander zwei Rechtsverhältnisse, nämlich das Geschäftsführeranstellungsverhältnis einerseits und ein Arbeitsverhältnis andererseits, ist der Rechtsweg zu den ArbG gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3b) ArbGG eröffnet, wenn der gekündigte Geschäftsführer nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geklärt wissen will.

LAG Hamm, Beschl. v. 23. 7. 2008 - 2 Ta 232/08

Gegs
16.11.2008, 16:02
1 ...

2 Es wid widerlegbar vermutet, dass der Steuerberater die Zahlungsunfähigkeit des Mandanten kannte bzw. Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Er gehört zum Kreis der nahestehenden Personen i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

(AG Viersen, Urteil vom 05.02.2008, Az.: 32 C 233/07).

rainer19652003
17.11.2008, 06:54
BGH v. 25.9.2008 – IX ZR 131/07: Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des Antrags feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO statt; § 91a ZPO ist nicht anwendbar.

rainer19652003
17.11.2008, 06:55
BGH v. 25.9.2008 – IX ZB 221/07:

Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gegen einen bestimmten Schuldner zu richten. Forderung und Insolvenzgrund sind glaubhaft zu machen (§ 14 Abs. 1 InsO). Insbesondere die Angaben zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Antragsgegners gelten nicht notwendig auch für dessen Rechtsnachfolger. Schon deshalb verbietet sich die von der Rechtsbeschwerde vorgeschlagene Auslegung oder Umdeutung des Eröffnungsantrags.

rainer19652003
17.11.2008, 06:55
BGH v. 9.10.2008 – IX ZB 16/08:

Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinzuwirken Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen. Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen.

rainer19652003
17.11.2008, 06:56
BGH v. 9.10.2008 – IX ZB 212/07:

Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

rainer19652003
17.11.2008, 06:56
BGH v. 25.9.2008 – IX ZB 205/06:

Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.

rainer19652003
17.11.2008, 06:57
BGH v. 9.10.2008 – IX ZA 34/08:

Ein Streit zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der Insolvenzordnung ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor dem Prozessgericht auszutragen. Soweit ein Schuldner meint, der Verwalter oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 InsO). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine Weisung zu erteilen, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben

rainer19652003
17.11.2008, 09:35
In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden.

BGH, Urt. v. 9. 10. 2008 - IX ZR 59/07

rainer19652003
17.11.2008, 09:35
Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit glaubhaft, dass eine danach entstandene, als Neumasseverbindlichkeit einzustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt werden kann, darf gegen ihn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen.

BGH, Beschl. v. 9. 10. 2008 - IX ZB 129/07

rainer19652003
17.11.2008, 09:36
Das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH führte auch nach der früheren Ansicht des Senats (BGHZ 146, 264, aufgegeben durch Sen.Urt. v. 14.5.2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265) zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren; in einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer nicht auf eine Pflichtenkollision berufen.

BGH, Urt. v. 29. 9. 2008 - II ZR 162/07

rainer19652003
17.11.2008, 09:36
Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche (Klarstellung von BGHZ 159, 104, 110) [BGH 06.05.2004 - IX ZR 48/03].

BGH, Beschl. v. 25. 9. 2008 - IX ZR 235/07

rainer19652003
17.11.2008, 09:38
Für die Beurteilung der Werthaltigkeit bzw. Wertlosigkeit einer Forderung ist grds. die gesamte wirtschaftliche Situation von Bedeutung. Eine bestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist zwar ein starkes Indiz für die Wertlosigkeit einer Forderung, bei Vorliegen besonderer Umstände reicht diese aber nicht zur Feststellung der Wertlosigkeit der Forderung aus.


OLG Koblenz, Urt. v. 11. 9. 2008 - 2 U 900/07

rainer19652003
17.11.2008, 09:38
Der Erlass eines Arrests zur Sicherung des Wertersatzanspruchs aufgrund Gläubigeranfechtung nach dem AnfG gegenüber dem (künftigen) Anfechtungsgegner setzt nicht voraus, dass der Gläubiger für seine befriedigungsbedürftige Forderung gegen den Schuldner (sog. Hauptanspruch) bereits einen wenigstens vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.

OLG München, Beschl. v. 17. 10. 2008 - 3 W 2328/08

rainer19652003
17.11.2008, 09:40
Mal wieder was neues áus Göttingen: :D


1. Stammen die Verbindlichkeiten des Schuldners im Wesentlichen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, kann die Stundung gem. § 4a InsO abgelehnt werden wegen der im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO nur in geringen Umfang eintretenden Befreiung der Verbindlichkeiten.
2. Macht der Schuldner auf Aufforderung des Gerichtes unzutreffende Angaben zur Deliktseigenschaft der gegen ihn gerichteten Forderungen, macht er unrichtige Angaben zu Umständen, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgeblich sind (§ 4 c Nr. 1, 1. Halbsatz InsO).
3. Grob fahrlässig handelt ein Schuldner, der trotz Aufforderung des Gerichtes und strafrechtlicher Verurteilung wegen Betrugen gem. § 263 StGB Deliktsforderungen nicht als solche kennzeichnet.

AG Göttingen, Beschl. v. 2. 5. 2008 - 74 IN 400/07

rainer19652003
17.11.2008, 09:41
1. Gibt der Schuldner nicht an, dass er sich in einem anderen Insolvenzverfahren in der Wohlverhaltensperiode befindet, macht er hat unrichtige Angaben zu Umständen, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgeblich sind (§ 4c Nr. 1, 1. Halbsatz InsO).
2. Grob fahrlässig handelt ein Schuldner, der nach einer schriftlichen Mitteilung des Insolvenzgerichtes über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 211 InsO) keinen Kontakt zum Treuhänder hält, sich auch ansonsten nicht über den Verfahrensablauf informiert und in einem Zweitverfahren das Erstverfahren nicht angibt.
3. Weiter liegt in einem solchem Fall der Aufhebungsgrund des § 4 c Nr. 5 InsO vor, weil der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch erfüllt ist, wenn ein Schuldner während eines laufenden Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahrens einen erneuten Insolvenzantrag stellt (AG Göttingen, Beschluss vom 6.3.2008 - 74 IN 34/08).

AG Göttingen, Beschl. v. 25. 4. 2008 - 74 IN 32/08

rainer19652003
17.11.2008, 09:41
1. Die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist auch anwendbar, wenn vor Erteilung einer Restschuldbefreiung in einem laufenden Erstinsolvenzverfahren der Schuldner in einem Zweitinsolvenzverfahren einen (erneuten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt.
2. In diesen Fällen ist ein Stundungsantrag zurückzuweisen gem. § 4a Abs. 1 Satz 3, 4 InsO.

AG Göttingen, Beschl. v. 6. 3. 2008 - 74 IN 34/08

rainer19652003
17.11.2008, 09:42
1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Wirksamkeit entfaltende Pfändungen sind gem. § 89 Abs. 1 InsO unwirksam (vgl. AG Göttingen, Beschl. v. 2.10.2006 - 74 IN 351/06 -, NZI 2006, 714 = ZInsO 2006, 1063 = ZVI 2006, 522)
2. Eine zeitliche Einschränkung der Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgt nicht.

AG Göttingen, Beschl. v. 3. 3. 2008 - 74 IK 345/07

La Flor de Cano
17.11.2008, 12:10
Leitsatz, von mir, da der BGH hierzu keine Lust hatte:

1. § 1, II, Nr. 1 S.2 InsVV( Zusatzvergütung aus dem Feststellungsbetrag) kann auch auf Immobilien Anwendung finden.

2. Eine Doppelberücksichtigung unter Einbeziehung des Betrages in die Berechnungsgrundlage gem. § 2 InsVV scheidet jedoch dann aus. Entsprechend ist eine Vergleichsrechnung anzustellen.

IX ZB 157/05, v. 23.10.2008


Schon wieder eine Vergleichsrechnung ,wie bereits unter IX ZB 120/07. Dies wird nicht dazu führen, dass die Vergütungsanträge schlanker werden. Mir macht das nix, ich berechne gerne :D

rainer19652003
19.11.2008, 09:14
Mal kurz von LFdC geklaut:

Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat.



BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08 -

kaalstraat
24.11.2008, 11:21
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3

Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren
Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht,
wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist
und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im an-
schließenden Streitverfahren nachgeholt wird.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg

Ernst
26.11.2008, 00:10
@ Rainer: Sitzt du eigentlich immer vor dem Rechner? Bist du ständig im Forum? Gibts bei euch keinen "Gruppenleiter" oder ähnlichen Guru, der Euch Rpflen "über die Schulter schaut" ?

Bei mir ist surfen während der Arbeitszeit arbeitsvertraglich verboten!

Aber gut, du bist Beamter!

Mein Dank an dich, sicherlich im Namen aller!

Grüße Erny :daumenrau

rainer19652003
26.11.2008, 06:37
@ Rainer: Sitzt du eigentlich immer vor dem Rechner? Bist du ständig im Forum? Gibts bei euch keinen "Gruppenleiter" oder ähnlichen Guru, der Euch Rpflen "über die Schulter schaut" ?

Bei mir ist surfen während der Arbeitszeit arbeitsvertraglich verboten!

Aber gut, du bist Beamter!

Mein Dank an dich, sicherlich im Namen aller!

Grüße Erny :daumenrau

Keine Sorge, surfen ist erlaubt, solange der Dienstbetreib nicht gestört wird und das Forum läuft eben nebenbei immer mit. :)

La Flor de Cano
27.11.2008, 09:44
Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08

Gegs
03.12.2008, 19:04
Zwar schon richtig alt, geht aber immer noch runter wie Öl:

Bundesgerichtshofs, Az.: IX ZB 131/05, vom 23.03.2006

Bder Insolvenzanfechtung handelt es sich um eine rechtliche Spezialmaterie, die sich von der Verfolgung materiellrechtlicher Ansprüche des Schuldners, die in dessen unternehmerischer Tätigkeit wurzeln, deutlich abhebt. Das Insolvenzanfechtungsrecht ist durch eine Mehrzahl von Anfechtungstatbeständen gekennzeichnet, die im objektiven und subjektiven Bereich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen, deren Merkmale sich dem Gesetzeswortlaut zudem nicht sämtlich eindeutig entnehmen lassen. Weitere Kennzeichen des Anfechtungsrechts sind der hohe rechtliche Ab-
straktionsgrad und die Komplexität der gesetzlichen Regelung. Eine sachgerechte Bearbeitung einer Insolvenzanfechtungsklage erfordert daher eine intensive Befassung mit dem System des Insolvenzanfechtungsrechts und die Kenntnis der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Schon die nicht unerheblichen Haftungsrisiken und die oft nicht von vornherein abschätzbaren Beweisschwierigkeiten des grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Insolvenzverwalters lassen es auch im Parteiprozess durchweg als angezeigt erscheinen, einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung und Prozessführung zu beauftragen.

kaalstraat
04.12.2008, 14:02
AO §§ 44 I, 37 II; EStG §§ 26, 26b

Haben zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute Vorauszahlungen geleistet, ohne dabei anzugeben, dass mit der Zahlung nur die Steuerschuld eines Ehegatten beglichen werden soll, und führt die spätere Veranlagung der Eheleute zu einer Steuererstattung, hat das Finanzamt den Erstattungsbetrag hälftig auf die Eheleute zu verteilen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.09.2008 gilt das auch dann, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet ist


BFH, Urteil vom 30.09.2008 - VII R 18/08 (FG Schleswig-Holstein)

rainer19652003
08.12.2008, 08:06
1. Bereits das Betreten der Räumlichkeiten des Verwalters zur Vollziehung des Durchsuchungsbefehls stellt eine Bedrohung der Unverletzlichkeit der Wohnung in einem Maße dar, dass von einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff auszugehen ist.
2. Der Insolvenzverwalter hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde auch dann, wenn der Vollzug des Durchsuchungsbefehls durch die freiwillige Herausgabe der gesuchten Beweismittel abgewendet worden ist.

BVerfG, Beschl. v. 18. 9. 2008 - 2 BvR 683/08 Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, AG Kaiserslautern

rainer19652003
08.12.2008, 08:07
Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenanspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn andere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede beschränkt, anfechten.

BGH, Urt. v. 23. 10. 2008 - IX ZR 202/07 Vorinstanzen: OLG Frankfurt/M., LG Darmstadt

rainer19652003
08.12.2008, 08:09
Die Steuererstattung des Schuldners ist kein Arbeitseinkommen i.S.d. §§ 850 ff. ZPO, sodass im eröffneten Insolvenzverfahren auch die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO nicht anwendbar sind.

LG Krefeld, Beschl. v. 8. 8. 2007 - 6 T 65/07

rainer19652003
08.12.2008, 08:10
1. Bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ergibt sich, dass die Ausgliederung von Arbeitnehmern aus der Sozialauswahl (außerhalb eines Insolvenzverfahrens) nur dann möglich ist, wenn es um die Personalstruktur des ganzen Betriebes geht.
2. Für dieses Ergebnis spricht auch ein Vergleich zu § 125 [/URL]InsO (http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgliederung/?docid=3476181#msearch_match_1). Nach dieser Vorschrift, die von der Erhaltung oder Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur spricht, ohne das Tatbestandsmerkmal des Betriebs zu nennen, kann eine Personalstruktur nicht nur gesichert, sondern auch geschaffen werden. Im Umkehrschluss hierzu ergibt sich, dass § 125 InsO einen größeren Spielraum eröffnet als die kündigungsschutzrechtliche Regelung, die eine Sicherung der Personalstruktur allein für den Betrieb insgesamt ermöglicht, nicht hingegen für eine bestimmte Abteilung oder eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer.
3. Die Sicherung der Altersstruktur lediglich innerhalb einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer schließt zwar nicht aus, dass dadurch die Altersstruktur im gesamten Betrieb verbessert wird. Dies ist aber allein nach § 125 (http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgliederung/?docid=140031,130)InsO[URL="http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgliederung/?docid=140031,130"] zulässig, nicht jedoch nach § 1 Abs. 3 KSchG.

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 10. 4. 2008 - 11 Sa 80/07

rainer19652003
08.12.2008, 08:10
1. Eine unvollständige Benennung des Betriebserwerbers führt zur Unvollständigkeit der Belehrung gem. § 613 Abs. 5 BGB. Zur vollständigen Bezeichnung gehört bei einer GmbH & Co. oHG die exakte Bezeichnung der Zahl der an der oHG beteiligten Gesellschafter einschließlich der Bennennung ihrer gesetzlichen Vertreter, also der Geschäftsführer, falls die Gesellschafterinnen ausschließlich GmbHs sind. Darüber hinaus ist durch den Zusatz "i.Gr." deutlich zu machen, dass zumindest die oHG im Zeitpunkt der Information noch nicht einmal in das Handelsregister eingetragen war, als die Unterrichtung erfolgte.
2. Es fehlt an der erforderlichen Angabe des Grundes für den Übergang (§ 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB), wenn eine wenigstens allgemeine und schlagwortartige Angabe der dem Betriebsübergang zugrunde liegenden unternehmerischen Überlegung oder Konzeption fehlt, sofern sich diese im Fall eines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz auswirken kann.
3. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Unterrichtung ist eine Information auch über die mittelbaren Folgen eines Betriebsübergangs erforderlich, wenn durch diese die Rechtspositionen der Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar betroffen sind, die ökonomischen Rahmenbedingungen des Betriebsübergangs jedoch zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer beim neuen Betriebsinhaber führen, dass diese Gefährdung als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse anzusehen ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Arbeitsplatzsicherheit beim Betriebserwerber maßgeblich betroffen ist. Auch wenn das wirtschaftliche Potenzial der Betriebserwerberin im Allgemeinen nicht Gegenstand der Informationspflicht ist - häufig nicht sein kann, weil dessen Beurteilung regelmäßig eine nicht oder kaum justiziable Einschätzung der wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung voraussetzen würde, stellt jedenfalls eine mit dem Betriebsübergang einhergehende erhebliche Verringerung der Haftungsmasse für aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen resultierende Forderungen, also eine nicht unerhebliche Verringerung der verbleibenden Haftungsgrundlage, einen Umstand dar, auf dessen Kenntnis die zu informierenden Arbeitnehmer Anspruch haben.

LAG München, Urt. v. 29. 4. 2008 - 7 Sa 986/07

kaalstraat
11.12.2008, 10:39
InsO § 77 Abs. 2 Satz 2, § 237 Abs. 1 Satz 1, § 253; RpflG § 18 Abs. 3

Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage zur gericht-
lichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend
zu entscheiden hat.

BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06 - LG Hamburg - AG Hamburg

Astaroth
16.12.2008, 11:00
Für alle, die noch über Vergütungsanträge bei einer vorläufigen Verwaltung entscheiden müssen, die vor dem 29.12.2006 geendet hat:
BGH Beschl. v. 23.10.2008, IX ZB 35/05.

Demnach gilt für solche vorläufige Verwaltungen die Rechtsprechung des BGH vor Änderung des § 11 InsVV. Wenn ich das also richtig verstanden habe, gibt es dann keine Einbeziehung von mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenständen in die Bemessungsgrundlage, sondern nur eventuell Zuschläge.

Mosser
16.12.2008, 11:06
Für alle, die noch über Vergütungsanträge bei einer vorläufigen Verwaltung entscheiden müssen, die vor dem 29.12.2006 geendet hat:
BGH Beschl. v. 23.10.2008, IX ZB 35/05.

Demnach gilt für solche vorläufige Verwaltungen die Rechtsprechung des BGH vor Änderung des § 11 InsVV. Wenn ich das also richtig verstanden habe, gibt es dann keine Einbeziehung von mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenständen in die Bemessungsgrundlage, sondern nur eventuell Zuschläge.

Habe ich auch so verstanden. Aber muß man den "Zicken" den unbedingt folgen ;)? Langsam wird's doch nervig...

rainer19652003
16.12.2008, 13:14
BGH v. 23.10.2008 – IX ZB 17/08:

Schriftliche Angaben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind auch dann gegeben, wenn der Schuldner von einem Dritten aufgenommene Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann auch durch unrichtige Angaben gegenüber einem Vollstreckungsbeamten des Finanzamts erfüllt werden.

rainer19652003
16.12.2008, 13:14
BGH v. 23.10.2008 – IX ZB 53/08:
Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat.

rainer19652003
16.12.2008, 13:15
BGH v. 6.11.2008 – IX ZB 34/08:
Ein von einem Gläubiger auf der Grundlage des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemachter Versagungsantrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er in dem Schlusstermin gestellt wird. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann nach dem Schlusstermin nicht mehr wirksam beantragt werden. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann sich ein Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, unverschuldet erst nach dem Schlusstermin von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt zu haben.

rainer19652003
16.12.2008, 13:15
BGH v. 25.9.2008 – IX ZB 233/07:
Die Frage, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind, ist objektiv nach deren Umfang und Struktur zu beurteilen. Die Auffassung, bei einem ehemals wirtschaftlich selbständig tätigen Schuldner seien im Zweifel die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats, der entschieden hat, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die Ausnahme ist. Das Insolvenzgericht ist an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart gebunden; es darf aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren das Verfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen.

rainer19652003
16.12.2008, 13:16
BGH v. 23.10.2008 – IX ZB 197/05:
Ein Vergütungsabschlag wegen überhöhter Berechnungsgrundlage ist der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung fremd.

rainer19652003
16.12.2008, 13:17
BGH v. 16.10.2008 – IX ZB 247/06:
Ein Zuschlag wegen einer weitgehender Befriedigung ist nicht zuzuerkennen. Die Befriedigung der Gläubiger ist gemäß § 1 InsO zentraler Zweck des Insolvenzverfahrens und der Tätigkeit des Insolvenzverwalters überhaupt, die für sich genommen keinen Zuschlag rechtfertigt. Ein Zuschlag kommt auch hier nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter insoweit stärker als in einem entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist. Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt gemäß § 5 Abs. 1 InsO die Amtsermittlungspflicht, sobald der Verwalter seinen Antrag auf Vergütung gestellt hat. Der Wert der Masse, die nach § 1 Abs. 1 InsVV als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde zu legen ist, wird nach oben nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen begrenzt.

rainer19652003
19.12.2008, 07:59
Leitsatz des Gerichts:
Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer gewähren diesem eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO.

BGH, Urt. v. 16. 10. 2008 - IX ZR 2/05 Vorinstanzen: OLG Hamburg, LG Hamburg

rainer19652003
19.12.2008, 07:59
Leitsätze des Gerichts:
1. Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen.
2. Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.

BGH, Beschl. v. 16. 10. 2008 - IX ZR 46/08 Vorinstanz: AG Salzwedel

rainer19652003
19.12.2008, 08:00
Leitsatz der Redaktion:
Beantragt die Schuldnerin ausschließlich die Eröffnung im Verbraucherinsolvenzverfahren, dann ist sie dadurch, dass das Insolvenzgericht von einer Überführung in das Regelinsolvenzverfahren absieht, nicht beschwert.

BGH, Beschl. v. 25. 9. 2008 - IX ZB 233/07 Vorinstanzen: LG Aachen, AG Aachen

rainer19652003
19.12.2008, 08:00
Leitsatz des Gerichts:
Bei andauernder Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter rechtfertigt die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens nicht die Annahme, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und ein neues Insolvenzereignis könne eintreten (Bestätigung und Weiterführung von BSG v. 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R = BSGE 90, 157 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3)
Leitsätze der Redaktion:

1.
Solange nach Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens die Sperrwirkung des früheren Insolvenzereignisses nicht entfällt, kann kein neues Insolvenzereignis vorliegen, sodass ein erneuter Anspruch auf Insolvenzgeld ausgeschlossen ist.

2.
Von einer Fortdauer der aus Anlass des früheren Insolvenzereignisses eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die im Insolvenzplan vorgesehene Überwachung der Planerfüllung andauert.

3.
Bei vorgesehener und andauernder Planüberwachung wird trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO) der weitergegebene Zusammenhang mit dem einmal eröffneten Insolvenzverfahren dadurch dokumentiert, dass Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters und ggf. des Gläubigerausschusses sowie die Aufsicht des Insolvenzgerichts insoweit fortbestehen (§§ 260, 261, 262 InsO).

4.
In einer solchen Situation kommt unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BSG die Wiedererlangung der Fähigkeit des Schuldners, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen erfüllen zu können, nicht in Betracht.

BSG, Urt. v. 29. 5. 2008 - B 11a AL 57/06 R

rainer19652003
19.12.2008, 08:01
Leitsatz der Redaktion:
Aus einem bestätigten Insolvenzplan können die darin geregelten Steuerforderungen nicht mehr zur Anfechtung gestellt werden, entweder weil die durch den Plan als erlassen (Verzicht) gelten oder weil sie hierdurch zur unvollkommenen Verbindlichkeit geworden sind, die zwar erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind.

OLG Celle, Urt. v. 13. 11. 2008 - 16 U 63/08

rainer19652003
19.12.2008, 08:02
Leitsätze des Gerichts:

1.
Die Handelsbilanz, aus der sich die bilanzielle Überschuldung ergibt, indiziert die rechnerische Überschuldung der Gesellschaft, die Voraussetzung der Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist. Weitere Darlegungen des Insolvenzverwalters zu stillen Reserven oder sonstigen, in der Handelsbilanz nicht erfassten Vermögenswerten sind nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für solche Reserven bestehen oder vom Anspruchsgegner behauptet werden.

2.
Die Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG setzt voraus, dass der Geschäftsführer die Überschuldung kennt oder fahrlässig nicht kennt. Auf fehlende Kenntnis kann sich aber nicht berufen, wer seiner Beobachtungspflicht nicht nachgekommen ist. Dafür wiederum ist von Bedeutung, dass einerseits - sobald die Hälfte des Stammkapitals verloren ist - die Gesellschafterversammlung nach § 49 Abs. 3 GmbHG einzuberufen ist, andererseits - wenn ein "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" nach § 268 Abs. 3 HGB ausgewiesen werden muss - eine Überschuldungsbilanz zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben ist.

3.
Zahlungen des Geschäftsführers, die den Betrieb vorläufig aufrechterhalten sollen, sind nur dann mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns" i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vereinbar, wenn sich der Geschäftsführer ausreichend um die finanzielle Situation der Gesellschaft gekümmert hat und auf diese Weise Sanierungsversuche und Chancen für eine Veräußerung, die sich etwa für den Insolvenzverwalter später ergeben, nicht geschmälert werden sollen. Für eine solche "Fortführung" ist regelmäßig kein Raum, wenn sich die Gesellschaft bereits in Liquidation befindet.

OLG Celle, Urt. v. 7. 5. 2008 - 9 U 191/07

rainer19652003
19.12.2008, 08:02
Leitsätze des Gerichts:

1.
Erhält der Insolvenzverwalter nach einem Hinweis des absonderungsberechtigten Gläubigers auf eine günstigere Verwertung eine noch bessere Verwertungsmöglichkeit, bedarf es grundsätzlich keiner erneuten Mitteilung an den Gläubiger. Das Mitwirkungsrecht des Gläubigers ist durch einen einmaligen Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit oder ein einmaliges Selbsteintrittsangebot in der Regel hinreichend gesichert.

2.
Aber auch im Fall einer Verletzung der nochmaligen Hinweispflicht hat der absonderungsberechtigte Gläubiger nur einen Anspruch darauf, so gestellt zu weden, als hätte der Beklagte zu dem von ihr angegebenen Höchstgebot - sei es an die Klägerin oder an einen Dritten - veräußert.

3.
Geht der Insolvenzverwalter auf den Gläubigervorschlag nicht ein, sondern veräußert das Sicherungsgut anderweitig, ist die Verwertung im Rahmen der Insolvenzverordnung mit der Auskehrung des Erlöses sowie des Differenzbetrags zu der aufgezeigten günstigeren Verwertungsmöglichkeit oder des Selbsteintrittsangebots an den absonderungsberechtigten Gläubiger nach § 168 Abs. 2, 2. Alt. InsO abgeschlossen.


4.
Die Gewinninteressen durch Weiterveräußerung sind hingegen vom Schutzzweck des § 168 InsO nicht umfasst.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9. 10. 2008 - 9 U 147/08

rainer19652003
19.12.2008, 08:03
Leitsatz des Gerichts:
"Führungslosigkeit" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO neuer Fassung liegt nur dann vor, wenn der organschaftliche Vertreter der Gesellschaft tatsächlich oder rechtlich nicht mehr existiert. Ein "unbekannter Aufenthalt" genügt nicht.

AG Hamburg, Beschl. v. 27. 11. 2008 - 67c IN 478/08

rainer19652003
19.12.2008, 08:04
Leitsätze des Gerichts:

1.
§ 135 Abs. 1 InsO in der Fassung des am 1.11.2008 in Kraft getretenen "MoMiG" ist auf sog. Scheinauslandsgesellschaften (hier: ausschließlich in Deutschland tätige Limited mit Sitz in England) anwendbar. Dadurch, dass der Gesetzgeber das bisherige Eigenkapitalersatzrecht durch rein insolvenzrechtliche Anfechtungsvorschriften ersetzt und auf das Tatbestandsmerkmal "Krise der Gesellschaft" (§ 32a Abs. 1 GmbHG a.F.) verzichtet hat, ist der Meinungsstreit um die Anwendbarkeit des bisherigen Eigenkapitalersatzrechtes auf Scheinauslandsgesellschaften für Rechtshandlungen, die nach dem 1.11.2008 erfolgen, obsolet geworden.

2.
Für Rechtshandlungen, die vor dem 1.11.2008 erfolgt sind, kommt es darauf an, ob die Rechtshandlung nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen war, Art. 103d EGInsO. Dies ist wegen § 135 Abs. 1 InsO a.F. nicht der Fall, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtshandlung (hier: Rückzahlung eines Darlehns an den einzigen Gesellschafter) bereits insolvenzreif war und sich damit in der "Krise" i.S.d. bisherigen Eigenkapitalersatzrechtes befunden hat, § 32a Abs. 1 GmbHG a.F.

AG Hamburg, Beschl. v. 26. 11. 2008 - 67g IN 352/08

rainer19652003
19.12.2008, 08:04
Leitsatz des Gerichts:
Eine einzelvertragliche Vereinbarung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, ist nicht wegen ihres Zwecks, Beschäftigung zu sichern, einschränkend dahin gehend auszulegen, dass das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet und der Betrieb stillgelegt wird (abweichend für tarifvertragliche Vereinbarung: BAG v. 19.1.2000 - 4 AZR 911/08).

LAG Düsseldorf, Urt. v. 1. 2. 2008 - 9 Sa 1221/07

rainer19652003
19.12.2008, 08:05
Leitsätze des Gerichts:
1.
Die Geltendmachung des Rückkaufwertes durch den Arbeitnehmer nach Kündigung einer Direktversicherung wird von § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG nur bei beendetem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.

2.
Jedenfalls innerhalb der Kündigungsfrist können die Parteien eines Versicherungsvertrages vereinbaren, dass die Kündigung keine Rechtswirkung entfaltet. Dann fällt im Insolvenzverfahren des Arbeitnehmers der Rückkaufwert nicht in die Masse.

LAG Hamburg, Urt. v. 23. 1. 2008 - 5 Sa 47/07

rainer19652003
19.12.2008, 08:05
Leitsätze des Gerichts:

1.
Der im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach fruchtloser Pfändung und Anberaumung eines Terminszur Abgabe der eidesstattlichen Versichung gem. § 806b ZPO mit dem Schuldner Ratenzahlungen vereinbarende Gerichtsvollzieher handeltinsoweit allein inAusübung der staatlichen Vollstreckungsgewaltund ist nicht Vertreter des Gläubigers.

2.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 806b ZPO werden zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarungen weder zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner noch zwischen dem Schuldner und dem Gerichtsvollzieher geschlossen.

3.
Außerhalb des 3-Monatsbereichs des § 131 InsO stellen in laufender Zwangsvollstreckung gem. § 806b ZPO erbrachte Teilzahlungen des Schuldners selbst dann keine anfechtbaren Rechtshandlungen i.S.d. § 133 Abs.1 InsO dar, wenn dessen selbst bestimmtes Handeln nicht ausgeschaltet ist.

4.
Bei der Entscheidung der Frage, ob i.S.d. § 133 Abs.1 InsO eine zur Vermögensverlagerung beitragende Rechtshandlung des Schuldners anzunehmen ist, ist die Art und Weise der Leistung des Schuldners an die Vollziehungsperson ohne Bedeutung.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 24. 6. 2008 - 8 U 186/07

rainer19652003
19.12.2008, 08:07
Leitsätze der Redaktion:

1.
Es ist mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Belegschaftsangehörigen nach § 75 Abs.1 BetrVG nicht vereinbar, dass die BetriebsparteiendenAusgleich der wirtschaftlichen Nachteile aus einer Betriebsänderung von der rechtsgeschäftlichen Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig machen. Ein Sozialplan soll die Nachteile, die der Belegschaft infolge der Betriebsänderung entstehen, mildern oder ausgleichen. Dieser Unterstützung bedarf ein Arbeitnehmer, der aus Anlass der Betriebsänderung selbst kündigt, regelmäßig in gleicher Weise wie ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber gekündigt wird.

2.
Eine Sozialplanregelung, die formal zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmerkündigung unterscheidet und den generellen Anspruchsausschluss aller Arbeitnehmer vorsieht, die ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, verstößt gegen § 75 Abs.1 BetrVG (http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgliederung/?docid=142066,85#jurabs_1). Eine solche Differenzierung ist im Hinblick auf Abfindungsansprüche nicht durch Sachgründe gerechtfertigt.

3.
Voraussetzung für die Gleichbehandlung von Arbeitgeberund Eigenkündigung ist, dass die Eigenkündigung des Arbeitnehmers im Hinblick auf die geplante Betriebsänderung vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, für ihn bestehe nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr und er komme mit der eigenen Kündigung einer sonst auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor.Obdiese Voraussetzungenvorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend sind die dem Arbeitnehmer bekannten Umstände im Zeitpunkt des Ausspruchs seiner Kündigung.

BAG, Urt. v. 20. 5. 2008 - 1 AZR 203/07

La Flor de Cano
19.12.2008, 08:52
BFH VII 239/07 v. 4.09.2008

Die Beschlagnahmewirkung zugunsten der Insolvenzmasse tritt erst mit Anordnung der Nachtragsverteilung ein und hat keine Rückwirkungsfunktion. Nach Beendigung des Verfahrens bestehen keine Einschränkungen der §§ 94 -96 InsO. Vielmehr ist es dem Gläubiger gem. § 201, I InsO möglich die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen herbeizuführen.

La Flor de Cano
19.12.2008, 09:14
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 112/08

Stellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt, so darf das Insolvenzgericht dem Schuldner für die Nachreichung der Abtretungserklärung keine Frist setzen, die kürzer ist als ein Monat.

rainer19652003
19.12.2008, 09:58
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommandit-gesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgläubigern gegen Gesell-schafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbe-schränkten Haftung in Anspruch genommen werden.


BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05 - OLG Frankfurt

rainer19652003
19.12.2008, 09:59
Zur Bemessung der Vergütung des Sequesters.


BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 42/07 - LG Heilbronn
AG Heilbronn

rainer19652003
22.12.2008, 12:03
BGH: Das Insolvenzgericht entscheidet abschließend über das Stimmrecht und damit auch die Abstimmungsberechtigung

BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 235/06 (LG Hamburg)

rainer19652003
29.12.2008, 08:58
BGH, 23.10.2008 - IX ZB 17/08

Zulässigkeit eines Antrages eines Verfahrensbeteiligten auf Versagung einer Restschuldbefreiung i.R.e. Insolvenzverfahrens aufgrund Verschweigens offener Forderungen seitens des Schuldners

rainer19652003
29.12.2008, 08:59
BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08

Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wegen Betruges, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Insolvenzverschleppung - Voraussetzungen und Zeitpunkt eines Entfallens der Insolvenzantragspflicht eines Schuldners - Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Liquidators nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

rainer19652003
29.12.2008, 08:59
BGH, 04.11.2008 - VI ZR 297/07

Betrag der zu erwartenden Quote als Streitwert der Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle bei Geltendmachung einer Versicherungsforderung

rainer19652003
30.12.2008, 10:02
Urteil des LG Coburg vom 03.09.2008 AZ 13 O 334/08

In bestimmten Fällen kann der Insolvenzverwalter auch Zahlungen eines Schuldners, die dieser vor dem Insolvenzantrag dem Gläubiger überwiesen hat, zurückverlangen.

Gegs
30.12.2008, 10:10
Urteil des LG Coburg vom 03.09.2008 AZ 13 O 334/08

In bestimmten Fällen kann der Insolvenzverwalter auch Zahlungen eines Schuldners, die dieser vor dem Insolvenzantrag dem Gläubiger überwiesen hat, zurückverlangen.

Hier kann man nur sagen, welche fundamentale Erkenntnis des LG Coburg. Im Grunde genommen sind die getroffenen Feststellungen doch das Selbstverständlichste der Welt für einen Insolvenzrechtler.

rainer19652003
30.12.2008, 10:12
Verfügt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung über das gepfändete Konto, wer-den die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt.


BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 130/07

rainer19652003
02.01.2009, 08:38
BGH, 13.11.2008, IX ZB 201/07

Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Gebiet der hauptsächlichen Interessen des Schuldners

rainer19652003
02.01.2009, 08:40
BGH, 13.11.2008, IX ZB 201/06

Beschwerdebefugnis des Treuhänders aufgrund Pfändung der Mietzinsforderung der betroffenen Insolvenzmasse i.R. seiner Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis

rainer19652003
02.01.2009, 08:41
BGH, 13.11.2008, IX ZB 141/07

Rechtsmittel eines Insolvenzverwalters im Hinblick auf die Berechnung seiner Vergütung und Auslagen

rainer19652003
02.01.2009, 08:42
BGH, 11.11.2008, III ZR 311/07

Verlust von Anlagebeträgen bei Insolvenz der Investmentgesellschaft - Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen positiver Stellungnahme zur Seriösität eines Unternehmens gegenüber Anlegern

rainer19652003
02.01.2009, 08:44
BGH, 06.11.2008, IX ZB 196/05

Mehraufwand von mindestens 100 Zustellungen als Voraussetzung für einen möglichen Vergütungszuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)

La Flor de Cano
05.01.2009, 11:54
LG Schwerin, 28. 11. 2008, 6 S 100/08


Die im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogenen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung unterliegen nicht dem Schutz des § 28e SGB IV, da es sich um keine "Zahlung" handelt.

Revision zugelassen...

rainer19652003
06.01.2009, 18:30
Für die örtliche Zuständigkeit in einem grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem vorgetragenen Umstand ausdrücklich auseinander zu setzen.

BGH, Beschl. v. 13. 11. 2008 - IX ZB 201/07 Vorinstanzen: LG Meiningen, AG Meiningen

rainer19652003
06.01.2009, 18:31
Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.

BGH, Beschl. v. 16. 10. 2008 - IX ZB 77/08 Vorinstanzen: LG Frankfurt/O. AG Frankfurt/O.

rainer19652003
06.01.2009, 18:32
Die Insolvenzantragspflicht des Schuldners entfällt nicht schon, wenn ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, sondern erst mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ein Liquidator ist nicht nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar, wenn er nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse die Stellung eines Insolvenzantrags unterlässt, obwohl der in Liquidation befindlichen Gesellschaft mittlerweile neue Vermögenswerte zugefallen sind, die allerdings nicht ausreichen, die Insolvenzlage zu beseitigen.
BGH, Beschl. v. 28. 10. 2008 - 5 StR 166/08 Vorinstanz: LG Görlitz

rainer19652003
06.01.2009, 18:33
Der Beitragshaftung des früheren Unternehmers nach § 150 Abs. 4 SGB VII steht nicht entgegen, dass nach § 93 InsO die persönliche Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während deren Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden kann.

BSG, Urt. v. 27. 5. 2008 - B 2 U 19/07 R

rainer19652003
06.01.2009, 18:34
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt als Spezialisten in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren.

OLG Dresden, Beschl. v. 3. 6. 2008 - 3 W 549/08

rainer19652003
06.01.2009, 18:34
Ist in einer Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG nicht den "Stand der Beratungen" (mit dem Betriebsrat) dargelegt, wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige, zumindest aber nicht auf die Wirksamkeit anschließend ausgesprochener Kündigungen aus.
Von einer ordnungsgemäß erfüllten Anzeigepflicht und von einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren ist auszugehen, wenn die Agentur für Arbeit als der zuständige Entscheidungsträger eine erstattete Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet hat. Hat die Agentur für Arbeit der Massenentlassung mit Bescheid zugestimmt, sind die Gerichte für Arbeitssachen an diese Verwaltungsentscheidung gebunden (BAG, 11.3.1998 - 2 AZR 414/97 und BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 895/95). An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für den Fall festzuhalten, dass der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige erst zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Information des Betriebsrates erstattet (vgl. zur Zwei-Wochenfrist § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG).
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15. 1. 2008 - 3 Sa 634/07

rainer19652003
06.01.2009, 18:49
Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung kann - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung - jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden.

BGH, Beschl. v. 7. 7. 2008 - II ZR 81/07

rainer19652003
06.01.2009, 18:51
Der Insolvenzschuldner kann gegen ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenes Urteil mit einem Rechtsmittel geltend machen, der Rechtsstreit sei infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Urteilsverkündung nach § 240 ZPO unterbrochen worden, wenn das mit der Sache befasste Gericht diese Rechtsfolge außer Acht gelassen und ein Urteil verkündet hat, durch das der Insolvenzschuldner materiell beschwert ist. An dieser Rechtslage hat § 117 [/URL]InsO nichts geändert.
Da der Insolvenzschuldner einen Anwalt mit der Rechtsmitteleinlegung zur Beseitigung eines gegen § 240 ZPO verstoßenden Urteils beauftragen kann, ist kein Grund dafür ersichtlich, in diesen Fällen eine bereits bestehende Prozessvollmacht nicht als fortbestehend zu behandeln. Es bedeutete eine bloße Förmelei, vom Schuldner die Erteilung einer neuen Vollmacht zu fordern. § 117 I [URL="http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgliederung/?docid=3484944#msearch_match_2"] (http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgliederung/?docid=3484944#msearch_match_1)InsO bedarf insoweit einer einschränkenden Auslegung.
Ein zweites Versäumnisurteil darf nicht erlassen werden, wenn nach dem ersten Versäumnisurteil in einem zweiten Gütetermin mündlich verhandelt wurde und eine Partei in dem dann folgenden Kammertermin wieder säumig ist.
BAG, Urt. v. 26. 6. 2008 - 6 AZR 478/07

rainer19652003
06.01.2009, 18:52
Mit dem Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages wird grundsätzlich - sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist - ein zuvor mit der GmbH bestehendes Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich beendet. Mit dem Verlust der Organstellung als Geschäftsführer einer GmbH wandelt sich der zugrunde liegende Anstellungsvertrag (Geschäftsführerdienstvertrag) nicht wieder in einen Arbeitsvertrag.

BAG, Urt. v. 5. 6. 2008 - 2 AZR 754/06

rainer19652003
06.01.2009, 18:53
Ein Entschädigungsanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB wegen des Verlustes des Bestandsschutzes setzt neben der Anwendbarkeit des KSchG weiter voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis seinerseits nicht selbst hätte kündigen dürfen, dass also kein Kündigungsgrund i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG oder § 626 BGB bzw. § 15 Abs. 4 oder 5 KSchG bestanden hat.
Der Verlust eines besonders geschützten Arbeitsplatzes begründet keinen über § 628 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 9, 10, 13 KSchG hinausgehenden Schadensersatzanspruch. Auch der Verlust eines besonders gegen Arbeitgeberkündigungen geschützten Arbeitsplatzes kann nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 9, 10, 13 KSchG ausgeglichen werden. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche fehlt es an entsprechend heranzuziehenden gesetzlichen Regelungen.
BAG, Urt. v. 21. 5. 2008 - 8 AZR 623/07

rainer19652003
06.01.2009, 18:54
Eine vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung aufgestellte doppelte Schriftformklausel kann beim Arbeitnehmer den Eindruck erwecken, jede spätere vom Vertrag abweichende mündliche Abrede sei gem. § 125 Satz 2 BGB nichtig. Das entspricht nicht der wahren Rechtslage. Denn gem. § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses Prinzip des Vorrangs (mündlicher) individueller Vertragsabreden setzt sich auch gegenüber doppelten Schriftformklauseln durch. Eine zu weit gefasste doppelte Schriftformklausel ist irreführend. Sie benachteiligt den Vertragspartner deshalb unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB.
Der Vorrang von Individualabreden gem. § 305b BGB erfasst zwar nicht betriebliche Übungen. Eine zu weit gefasste Schriftformklausel wird aber nicht auf das richtige Maß zurückgeführt, sondern muss insgesamt als unwirksam angesehen werden.
BAG, Urt. v. 20. 5. 2008 - 9 AZR 382/07

rainer19652003
06.01.2009, 18:54
Das AGG findet auch auf die Regelungen eines Sozialplans Anwendung, sodass diese am Benachteiligungsverbot gem. § 7 i.V.m. § 3 und § 1 AGG zu messen sind und unter den Voraussetzungen von § 10 AGG gerechtfertigt sein können.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen seines Alters ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG für die Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen erlaubt, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben und die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind.
Entgegen verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken verstößt der Gesetzgeber mit der Regelung in Nr. 6 nicht gegen übergeordnete europarechtliche Grundsätze und insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2000/78 EG v. 27.11.2000.
Es verstößt nicht gegen Grundsätze von Recht und Billigkeit, wenn die Betriebspartner in einem Sozialplan Ausgleichsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach den mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden tatsächlichen Nachteilen bemessen und für jüngere Arbeitnehmer einen pauschalen Ausgleich in Form von Abfindungszahlungen vorsehen, deren Höhe sich an der Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit bemisst.
Grund für die Differenzierung ist nämlich nicht das Alter der Arbeitnehmer schlechthin, sondern der sich aus dem Alter ergebende Umstand, dass bei älteren Arbeitnehmern, die Nachteile aus dem Verlust des Arbeitsplatzes bis zum Rentenbeginn abgeschätzt werden können und anders ausgeglichen werden sollen als bei jüngeren Arbeitnehmern. Die Betriebspartner können daher berücksichtigen, dass zu entlassende Arbeitnehmer schon oder bald das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen können (BAG v. 28.10.1992 - 10 AZR 489/91).
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. 11. 2007 - 19 Sa 1416/07

rainer19652003
06.01.2009, 18:55
Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Information nach § 613a Abs. 5 BGB, wenn eine Erläuterung der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 613a Abs. 2 BGB fehlt.
Dem Übergang des Arbeitsverhältnisses kann gemäß § 613a Abs. 6 BGB auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widersprochen werden.
Das Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB kann verwirkt werden, sofern Zeit- und Umstandsmoment vorliegen. Beim Zeitmoment ist nicht auf eine feste Frist, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.
LAG München, Urt. v. 2. 4. 2008 - 9 Sa 651/07

rainer19652003
06.01.2009, 18:56
Lohn, der mehr als 1/3 unter dem üblichen Tariflohn liegt, ist als sittenwidriger Lohnwucher anzusehen. Auch wenn ein Tariflohn mangels Allgemeinverbindlichkeit nicht für alle Beschäftigten verbindlich ist, gibt er doch eine Orientierungsgröße für den Marktwert der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.
Der Arbeitsvertrag bleibt bei Lohnwucher i.Ü. wirksam; die angemessene Vergütung wird gem. § 612 Abs. 2 BGB bestimmt. Üblich ist danach diejenige Vergütung, die im Betrieb für eine vergleichbare Tätigkeit oder, sofern eine solche nicht gegeben ist, im gleichen Gewerbe am selben Ort gewährt wird. Besteht für den betroffenen räumlichen und fachlichen Bereich ein Tarifvertrag, so ist regelmäßig die dort geregelte Vergütung auch die übliche Vergütung. Etwas anderes kann dann gelten, wenn entweder für die betreffende Tätigkeit üblicherweise übertarifliche Vergütungen gezahlt werden oder wenn nur wenige Arbeitsvertragsparteien tariflich gebunden sind und üblicherweise eine geringere als die tarifliche Vergütung gezahlt wird.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19. 5. 2008 - 5 Sa 6/08

rainer19652003
06.01.2009, 18:56
Lohnzahlungen des Arbeitgebers in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung sind anfechtbar, wenn er zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer diese Zahlungsunfähigkeit kannte.
Eine positive Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit ist nicht deshalb anzunehmen, weil der Arbeitgeber in der Vergangenheit oftmals verspätet das Gehalt ausgezahlt hat. Ein Arbeitnehmer muss aufgrund der Verspätung auch nicht zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers schließen.
ArbG Marburg/Lahn, Urt. v. 26. 9. 2008 - 2 Ca 204/08

rainer19652003
06.01.2009, 18:59
Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

ArbG Mönchengladbach, Urt. v. 21. 5. 2008 - 7 Ca 133/08

La Flor de Cano
12.01.2009, 09:12
Dem Insolvenzverwalter steht der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gestützte Rückgewähranspruch auch dann zu, wenn der daneben bestehende Bereicherungsanspruch der Masse nur an der Kenntnis des Schuldners von der Nichtschuld der Leistung scheitert und dem Anfechtungsgegner "vor-konkursliche" Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07 -
LG Weiden
AG Weiden

La Flor de Cano
13.01.2009, 09:15
1. Der Insolvenzverwalter hat bei einer Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestellten Forderungen uneingeschränkt zu berücksichtigen. Der Tabelleneintrag löst für den Insolvenzverwalter nur dann keine Bindungswirkung aus, wenn er gegen eine eingetragene Forderung mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgeht.

2. Sofern Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung eines Insolvenzgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit dem vollen Berücksichtigungsbetrag am Insolvenzverfahren teil.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07 -
OLG München

kaalstraat
13.01.2009, 10:10
Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.

BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 188/07 - OLG Schleswig - LG Lübeck

kaalstraat
13.01.2009, 10:11
Entscheidung gelöscht - hatte LFdC schon gepostet...

kaalstraat
13.01.2009, 10:13
InsO § 41 Abs. 1, § 170 Abs. 1 Satz 2, § 166 Abs. 2, § 191

Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung
ein, ohne dass der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit persönlich haftet, ist
der Gläubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverzüglich zu befriedigen,
wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen wäre. Steht
dieser Umstand noch nicht fest, so ist der möglicherweise dem Gläubiger verbleiben-
de Betrag bei der Verteilung zurückzubehalten.


InsO § 140 Abs. 1 und 3

Hat der Schuldner an einem von ihm erworbenen Grundstück einem Gläubiger eine
dem vorgemerkten Rückübertragungsanspruch des Grundstücksverkäufers nachran-
gige Grundschuld bewilligt und dem Gläubiger auch den Anspruch auf Kaufpreis-
rückzahlung abgetreten, so beurteilt sich die Anfechtbarkeit dieser Rechtshandlun-
gen nach dem Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung, nicht nach dem des Rücktritts
vom Kaufvertrag.


ZPO § 561, 559 Abs. 1, § 540 Abs. 1 Nr. 1, §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 1

Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, die im Tatbestand des Berufungsurteils
und dem Protokoll der Berufungsverhandlung nicht wiederholt und auch nicht in Be-
zug genommen werden, weil das Berufungsgericht sie für unerheblich erachtet hat,
können weder Grundlage der Nachprüfung noch einer bestätigenden Neuentschei-
dung des Revisionsgerichts sein. In diesem Fall ist dem betroffenen Revisionsbe-
klagten nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung Gelegenheit zu
geben, auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zurückzukommen.



BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg

rainer19652003
15.01.2009, 06:34
BGH v. 23.10.2008 – IX ZB 7/08: Bei einem Gläubigerantrag muss die Glaubhaftmachung der Forderung und des Insolvenzgrundes nicht notwendig durch Vorlage eines Titels und einer Bescheinigung über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch erfolgen, ausreichend ist auch, dass der antragstellende Gläubiger den Eröffnungsgrund auf andere Weise glaubhaft macht.

rainer19652003
15.01.2009, 06:35
BGH v. 17.11.2008 – NotZ 10/08: Angaben eines Notarbewerbers gegenüber der Landesjustizverwaltung müssen richtig und vollständig sein. Mangelt es hieran, können begründete Zweifel an der Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars bestehen.

(Evtl. wäre die Argumentation auch auf die Bewerber auf die Vorauswahlliste anzuwenden.)­

rainer19652003
15.01.2009, 06:35
BGH v. 20.11.2008 – IX ZB 30/08: Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begannen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des § 11 Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden. Der neue § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV neue Fassung ist auf diese Verwaltungen nicht anzuwenden.

rainer19652003
15.01.2009, 19:20
Verfügt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung über das gepfändete Konto, werden die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt.

BGH, Urt. v. 20. 11. 2008 - IX ZR 130/07
Vorinstanzen: LG Hamburg, AG Hamburg-St. Georg

rainer19652003
15.01.2009, 19:22
Leitsätze des Gerichts:

1.
Hat das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO angeordnet, dass ein Vermieter die im Besitz des Schuldners befindliche Mietsache nicht einziehen darf und diese zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden kann, steht dem Vermieter in den ersten drei Monaten nach der Anordnung kein Nutzungsentgelt ("Zinsen") im Sinne von § 169 Satz 2 InsO zu.

2.
Für eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist wegen des abschließenden Charakters der §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 169 Satz 2 InsO kein Raum.

3.
Die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 169 Satz 2 InsO enthalten eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums bei der Gebrauchsüberlassung an Dritte (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).

4.
Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGBmist ebenso wie sein Anspruch auf Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB eine Insolvenzforderung gemäß § 87 InsO.

KG, Urt. v. 11. 12. 2008 - 23 U 115/08

rainer19652003
15.01.2009, 19:22
Zur Kostenentscheidung bei einer zunächst wegen Masseunzulänglichkeit unzulässigen und wegen späterer Rückzahlung eines fehlerhaft überwiesenen Betrags für erledigt erklärten Klage. Kostentragung bei sofortigem Anerkenntnis.

OLG Rostock, Urt. v. 10. 10. 2008 - 5 U 173/08

rainer19652003
15.01.2009, 19:23
Für den Fall der beantragten Einstellung eines Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO muss bei der juristischen Person neben der Beseitigung der Zahlungsfähigkeit und der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sein, dass der Einstellungsgrund der Überschuldung noch vorliegt bzw. in absehbarer Zeit wieder eintritt.

LG Göttingen, Beschl. v. 3. 11. 2008 - 10 T 119/08

rainer19652003
15.01.2009, 19:24
1.
Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren "upstream-Darlehens" durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft i.S. von § 311 AktG, wenn die Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Darlehensausreichung vollwertig ist. Unter dieser Voraussetzung liegt auch kein Verstoß gegen § 57 AktG vor, wie dessen Abs. 1 Satz 3 n.F. klarstellt. An der gegenteiligen Auffassung im Senatsurteil vom 24. November 2003 (BGHZ 157, 72 zu § 30 GmbHG) wird auch für Altfälle nicht festgehalten.

2.
Unberührt bleibt die aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende und nicht durch §§ 311, 318 AktG verdrängte Verpflichtung der Verwaltungsorgane der abhängigen Gesellschaft, laufend etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu prüfen und auf eine sich nach der Darlehensausreichung andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderung von Sicherheiten zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann ihrerseits unter § 311 AktG fallen und Schadensersatzansprüche aus §§ 317, 318 AktG (neben solchen aus §§ 93 Abs. 2, 116 AktG) auslösen.

BGH, Urt. v. 1. 12. 2008 - II ZR 102/07
Vorinstanzen: OLG Jena, LG Erfurt

rainer19652003
15.01.2009, 19:25
1.
Die Durchgriffshaftung leitet sich bereits aus der Feststellung einer objektiv zweckwidrigen Verwendung der juristischen Person her; das Hinzutreten subjektiver Elemente im Sinne vorwerfbaren Verschuldens ist - anders als für die deliktische Haftung - für die Durchgriffshaftung nicht erforderlich. Zu den Indikatoren eines Missbrauchs der Rechtsform.

2.
Wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer das mit einem Bauvorhaben verbundene Risiko der Gesellschaft auferlegt, sich selbst aber die - nicht geringen - Gewinnchancen vorbehält, haftet den Bauhandwerkern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB.

OLG Naumburg, Urt. v. 9. 4. 2008 - 6 U 148/07

rainer19652003
15.01.2009, 19:26
Zur Frage, ob die Klausel eines von einem Kreditinstitut vorformulierten Globalzessionsvertrages, nach der u.a. Ansprüche aus Abtretungen gesichert werden, soweit das Kreditinstitut diese Ansprüche im Rahmen seiner bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt, auch abgetretene Ansprüche aus Leasingverträgen erfasst.

BGH, Urt. v. 18. 11. 2008 - XI ZR 590/07

rainer19652003
15.01.2009, 19:27
1.
Meldet das Finanzamt Säumniszuschläge zur Insolvenztabelle an, kann ihnen der Insolvenzverwalter nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO widersprechen. Es obliegt dann dem Finanzamt, die streitige Insolvenzforderung nach § 185 Satz 1 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen. Es muss dabei das Entstehen und die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge begründen.

2.
Ein Beschwerdeführer muss zur schlüssigen Rüge, das Finanzgericht habe das Recht auf Gehör verletzt, u.a. darlegen, inwiefern durch sein - lediglich infolge des Verfahrensfehlers unterbliebenes - Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts anders hätte ausfallen können.

BFH, Beschl. v. 15. 10. 2008 - II B 91/08

rainer19652003
15.01.2009, 19:28
1.
Ein Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO hindert den Übergang sächlicher Betriebsmittel. Ob das einem Betriebsübergang generell entgegensteht, blieb unentschieden. Für die Annahme eines Betriebsübergangs ist jedenfalls in Anwendung der st. Rspr. des BAG (vgl. zuletzt31.1.08 - 8 AZR 2/07 -) erforderlich, dass der Übernehmer den Betrieb tatsächlich fortführt. Das war im Fall zu verneinen, weil nicht erkennbar war, dass der behauptete Übernehmer gegenüber der Belegschaft als weisungsberechtigte Person aufgetreten ist und eine Fortführung des Betriebs auch nicht nach außen erkennbar war (gegenüber Dritten).

2.
Damit kann letztendlich dahinstehen, ob bei Auseinanderfallen der Verfügungsmöglichkeit über die sächlichen Betriebsmittel und der tatsächlichen Leitungsmacht über die Mitarbeiter im betriebsmittelarmen Betrieb ein Betriebsübergang möglich ist.

LAG Niedersachsen., Urt. v. 6. 10. 2008 - 9 Sa 1075/07

rainer19652003
15.01.2009, 19:29
Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, sind gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen.

BGH, Beschl. v. 9. 10. 2008 - IX ZB 16/08
Vorinstanzen: LG Trier, AG Bitburg

rainer19652003
15.01.2009, 19:30
Es ist offenkundig wirtschaftlich unvernünftig und rechtfertigt die Versagung der Stundung, wenn ein Schuldner ohne zwingenden Grund in Ansehung seiner Zahlungsunfähigkeit und einer nahen Insolvenzeröffnung Leistungen an einzelne Gläubiger erbringt, obwohl er weiß, dass er seine fälligen Zahlungsverpflichtungen insgesamt nicht mehr erfüllen kann.

LG Stralsund, Beschl. v. 18. 6. 2008 - 2 T 369/07

rainer19652003
15.01.2009, 19:31
1.
Auf Konkursverfahren, die vor dem 1.1.1999 beantragt worden sind, finden gem. Art. 103 Satz 1 EGInsO weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Damit sind alle unmittelbar das Konkursverfahren betreffenden Vorschriften gemeint, also auch die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.

2.
Der Grundsatz, dass Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur berücksichtigt werden können, wenn sich dieser in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat, kann auf die Vergütung des Sequesters übertragen werden.

BGH, Beschl. v. 13. 11 2008 - IX ZB 42/07
Vorinstanzen: LG Heilbronn, AG Heilbronn

rainer19652003
15.01.2009, 19:31
Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet.

BAG, Urt. v. 30. 7. 2008 - 10 AZR 606/07

rainer19652003
15.01.2009, 19:32
1.
Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG v. 13.7.2006 - 8 AZR 305/05)

2.
Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbstständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.

Leitsatz der Redaktion:

3.
Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber unterliegt der Verwirkung. Neben einem Zeitablauf ist hierfür die berechtigte Erwartung des Anspruchsgegners erforderlich, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Dabei ist im Hinblick auf das Widerspruchsrecht ein besonders strenger Maßstab anzulegen, denn der neue und der alte Arbeitgeber haben es in der Hand, durch vollständige oder ordnungsgemäße Unterrichtung den Vertrauensschutz zu begründen. Informieren sie - bewusst oder unbewusst - fehlerhaft, müssen schon besondere Umstände vorliegen, damit ein Vertrauen dahingehend entgegenstehen kann, der Arbeitnehmer werde trotz des Informationsdefizites dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen.

LAG Düsseldorf, Urt. v. 29. 4. 2008 - 6 Sa 1809/07
(Parallelentscheidungen: 6 Sa 2199/07, 6 Sa 2252/07, 6 Sa 2256/07, 6 Sa 148/08)

rainer19652003
15.01.2009, 19:33
Es ist nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts, für die Zuschläge aus Anlass von Unternehmensfortführungen nach den Umständen der Einzelfälle "Faustregel-Tabellen" aufzustellen. Die Bewilligung eines Zuschlags von 20 % für eine Unternehmensfortführung über einen Monat bei praktisch eingestelltem Geschäftsbetrieb und 58 beschäftigten Arbeitnehmern begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

BGH, Beschl. v. 13. 11. 2008 - IX ZB 141/07
Vorinstanzen: LG Bochum, AG Bochum

rainer19652003
16.01.2009, 07:28
BGH, 20.11.2008 - IX ZB 30/08

Berücksichtigung der Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

rainer19652003
16.01.2009, 07:29
BGH, 20.11.2008 - IX ZB 87/07

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters aus einer vorläufigen Insolvenzverwaltung - Umfang einer Vergütung eines Insolvenzverwalters

rainer19652003
16.01.2009, 07:31
BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08
Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausführung der Rüge einer Grundrechtsverletzung bei einer Rechtsbeschwerde

rainer19652003
16.01.2009, 07:32
BGH, 06.11.2008 - IX ZB 58/05

Beurteilungszeitpunkt für die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde - Rechtfertigung eines Abschlags bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von dem Regelfall bei kurzer Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens

rainer19652003
16.01.2009, 07:44
BGH, 23.10.2008 - IX ZB 35/05
Rückwirkende Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)

rainer19652003
16.01.2009, 07:45
BGH, 23.10.2008 - IX ZR 111/07
Einordnung eines Anspruches eines Verbrauchers auf Erfüllung einer Gewinnzusage in der Insolvenz eines Versenders als nachrangige Insolvenzforderung - Anwendungsbereich der europäischen Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im Hinblick auf die Versendung von Gewinnzusagen

rainer19652003
16.01.2009, 07:47
BGH, 20.11.2008 - IX ZB 30/08
Berücksichtigung der Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

rainer19652003
16.01.2009, 07:47
BGH, 20.11.2008 - IX ZB 87/07
Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters aus einer vorläufigen Insolvenzverwaltung - Umfang einer Vergütung eines Insolvenzverwalters

rainer19652003
16.01.2009, 07:50
BGH, 06.11.2008 - IX ZB 256/08
Eröffnung der Rechtsbeschwerde im Rahmen von Anträgen auf Erhöhung der Pfändungsgrenze auf Zulassung des Beschwerdegerichts

rainer19652003
16.01.2009, 07:51
BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08
Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausführung der Rüge einer Grundrechtsverletzung bei einer Rechtsbeschwerde

rainer19652003
16.01.2009, 07:52
BGH, 06.11.2008 - IX ZB 58/05
Beurteilungszeitpunkt für die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde - Rechtfertigung eines Abschlags bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von dem Regelfall bei kurzer Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens

rainer19652003
16.01.2009, 07:53
BGH, 23.10.2008 - IX ZR 111/07
Einordnung eines Anspruches eines Verbrauchers auf Erfüllung einer Gewinnzusage in der Insolvenz eines Versenders als nachrangige Insolvenzforderung - Anwendungsbereich der europäischen Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im Hinblick auf die Versendung von Gewinnzusagen

kaalstraat
20.01.2009, 09:41
ZPO § 240

Wird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Be-
klagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, findet eine Unter-
brechung des Rechtsstreits nicht statt.

BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - OLG Hamm - LG Dortmund

rainer19652003
20.01.2009, 11:44
Bei einer Lastschriftbuchung im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens liegt die für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Rechtshandlung erst mit der Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner vor, weil es sich um einen mehraktigen Erfüllungsvorgang handelt und erst mit der Genehmigung die rechtlichen Wirkungen i.S.d. § 140 Abs. 1 InsO eintreten.

OLG Köln, Urt. v. 5. 11. 2008 - 2 U 78/08

rainer19652003
20.01.2009, 11:45
Leitsätze des Gerichts:
Zuständig für die Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund nach § 59 InsO ist gem. § 3 Nr. 2e RPflG der Rechtspfleger, soweit sich nicht der Richter gem. § 18 Abs. 2 RPflG das Verfahren ganz oder teilweise vorbehalten hat.
Aufgrund einer mangelhaften Erlösverteilung im Rahmen der §§ 170 und 171 InsO, die ein wichtiger Grund im Sinne des § 59 Abs. 1 InsO sein kann, kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter von Amts wegen entlassen.
AG Braunschweig, Beschl. v. 24. 6. 2008 - 272 IN 219/04

Laut Hinweis eines freundlichen Kollegen lautet das Aktenzeichen: 272 IN 219/04b

rainer19652003
20.01.2009, 11:45
§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist wie folgt zu lesen: Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht, sodass eine Anfechtung hinsichtlich der gezahlten Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers ausgeschlossen ist.

AG Offenburg, Urt. v. 12. 11. 2008 - 2 C 290/08

rainer19652003
20.01.2009, 11:56
1.
Das gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist nach den allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätzen festzustellen; dabei sind Gesellschafterdarlehen auch im Fall eines Rangrücktritts stets zu passivieren.

2.
Schadensersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG verbotener Auszahlungen (§ 43 Abs. 3 GmbHG) verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren ab der jeweiligen Zahlung. Unterlässt der Geschäftsführer die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen den Zahlungsempfänger (§ 31 Abs. 1 GmbHG) bis zum Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche (hier § 31 Abs. 5 Satz 1 a.F. GmbHG), wird dadurch nicht eine weitere Schadensersatzverpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG mit einer erst von da an laufenden Verjährungsfrist gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG ausgelöst.

BGH, Urt. v. 29. 10. 2008 - II ZR 234/07

rainer19652003
20.01.2009, 11:57
§ 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Geschäftsführer sogenannte geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden.

Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit der Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführer als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind.


BGH, Urt. v. 27. 10. 2008 - II ZR 255/07

rainer19652003
20.01.2009, 11:57
In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 2 AktG verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben.

OLG Köln, Beschl. v. 6. 11. 2008 - 18 U 131/07

rainer19652003
20.01.2009, 11:58
1.
Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB) kann verwirken.
2.
Dabei stehen das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstands- und Zeitmoment in einer Wechselwirkung. Je gewichtiger das Umstandsmoment ist, desto schneller kann ein Anspruch verwirken.

BAG, Urt. v. 24. 7. 2008 - 8 AZR 205/07

rainer19652003
20.01.2009, 11:59
Ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen worden, so steht dies einem erneuten Antrag dann nicht entgegen, wenn in der Zwischenzeit ein Gläubiger neue Ansprüche gegen den Schuldner geltend macht. Auf die Höhe der Forderung kommt es weder absolut noch bezogen auf die Gesamtforderungen an.

LG Duisburg, Beschl. v. 31. 10. 2008 - 7 T 197/08

rainer19652003
20.01.2009, 11:59
Lässt sich der Schuldner neben seinem Gehalt von 1.100 EUR Sachleistungen i.H.v. 900 EUR (Dienstwagen) zuwenden, so führt diese Verschleierung des wahren Einkommens zu einer Gefährdung der Gläubigerinteressen.

AG Darmstadt, Beschl. v. 6. 10. 2008 - 9 IK 370/04

rainer19652003
20.01.2009, 12:02
Zahlt der Arbeitgeber auf einen gerichtlichen Titel, der auf eine Bruttoforderung lautet, den gesamten Bruttobetrag an den Arbeitnehmer aus, so ist dieser nunmehr verpflichtet, die Lohnsteuer und den darin enthaltenen Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu entrichten (wie LAG Berlin, Urteil vom 16.05.1990 - 13 Sa 23/90 - LAGE § 28g SGB IV Nr. 1). Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach und zahlt der Arbeitgeber zur Abwendung einer Inanspruchnahme durch die Krankenkasse als Einzugsstelle den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nochmals, so hat er einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer, der nicht den Beschränkungen des § 28g SGB IV unterliegt (LAG Berlin a.a.O.). Ob der Anspruch bereicherungsrechtlicher Natur ist, oder auf § 670 BGB zurückzuführen ist (so wohl LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06 - Insolvenz und Vollstreckung 2006, Seite 486) kann hier dahinstehen.

Der Erstattungsanspruch ist dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bereits vor Erlass des Versäumnisurteils, aus dem der Arbeitnehmer vollstreckt hat, entrichtet hat, denn dann hätte er in dem Rechtsstreit, der durch das Versäumnisurteil endete, die Einrede der teilweisen Erfüllung der Forderung erheben können. Macht er das nicht, ist er nach § 767 Absatz 2 ZPO mit dieser Einrede nunmehr ausgeschlossen. Der Einredeausschluss ist auch dann zu beachten, wenn der Arbeitgeber keine Vollstreckungsgegenklage erhebt, sondern erst hinterher gegen die Wirkungen der Vollstreckung klagt, soweit sie - seiner Ansicht nach - zu weit gegangen ist. Eine solche nachgelagerte Vollstreckungs-Gegenklage ist zulässig. Zur Sicherstellung der Rechtskraftwirkungen des vollstreckten gerichtlichen Titels muss aber auch in diesem nachgelagerten Rechtsstreit der Einwendungsausschluss aus § 767 Abs. 2 ZPO beachtet werden.


LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 8. 7. 2008 - 5 Sa 321/07

rainer19652003
20.01.2009, 12:03
Enthält der Arbeitsvertrag eine Regelung, dass der Resturlaub bis spätestens 31.3. des Folgejahres genommen sein muss, da er sonst verfiele, so wird hierdurch die in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG enthaltene engere gesetzliche Regelung modifiziert, wonach eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft ist, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Diese arbeitsvertragliche Regelung wirkt zugunsten des Arbeitnehmers, weil sie das Nehmen des Resturlaubs nicht an die eingeschränkten gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen koppelt, sondern hiervon unabhängig ist. Insoweit wirkt das Günstigkeitsprinzip (vgl. auch LAG Hamm, Urt. v. 28.11.2007 - 18 Sa 923/07).


LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29. 8. 2008 - 6 Sa 323/08

rainer19652003
20.01.2009, 12:03
1.
Der Begriff "Entlassung" in § 18 Abs. 4 KSchG ist, wie der entsprechende Begriff in § 17 Abs. 1 KSchG, im Sinne der Bedeutung als "Kündigung" zu verstehen.
2.
Unter der Durchführung der Entlassungen sind daher die Kündigungserklärungen zu verstehen, denn Weiteres ist danach nicht durchzuführen, da die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar aus der erklärten Kündigung folgt.
3.
Die 90-Tage-Frist gilt somit für die Kündigungserklärungen, auf die tatsächliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse kommt es nicht mehr an.

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 9. 7. 2008 - 13 Sa 5/08

rainer19652003
20.01.2009, 12:04
Ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne besteht auch dann, wenn ein Arbeitnehmer vor dem rechtlichen Ende seines Arbeitsverhältnisses von jeglicher Arbeitsverpflichtung freigestellt ist.

BSG, Urt. v. 24. 9. 2008 - B 12 KR 22/07 R

rainer19652003
23.01.2009, 18:45
Hat ein Arbeitnehmer bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitsgebers noch einen Anspruch auf Freizeitausgleich, so muss er diesen Anspruch als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden. Dabei ist diese Insolvenzforderung mit dem Wert der Vergütung der Überstunden geltend zu machen.
LAG Hessen, Urt. v. 10. 9. 2008 - 8 Sa 1595/07

rainer19652003
26.01.2009, 09:56
Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Be-schwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegen-stand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentschei-dung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des Rechtspflegers.

BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08 - AG Hildesheim

La Flor de Cano
27.01.2009, 16:32
Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.

BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08 - LG Stuttgart
AG Stuttgart

La Flor de Cano
28.01.2009, 09:16
a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches Gesamtbild vermitteln, können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen.

b) Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben setzt voraus, dass diese für die Stundungsbewilligung ursächlich waren.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08 - LG Hechingen AG Hechingen

La Flor de Cano
28.01.2009, 09:17
a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.

b) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08 - LG Hildesheim AG Holzminden

Ernst
28.01.2009, 09:20
Bei einer Lastschriftbuchung im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens liegt die für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Rechtshandlung erst mit der Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner vor, weil es sich um einen mehraktigen Erfüllungsvorgang handelt und erst mit der Genehmigung die rechtlichen Wirkungen i.S.d. § 140 Abs. 1 InsO eintreten.

OLG Köln, Urt. v. 5. 11. 2008 - 2 U 78/08

Also anfechtbar, sofern im Dreimonatszeitraum die Genehmigung erfolgte und die Bank von der Pleite des Schuldners wusste? :D