Ernst
01.10.2008, 00:09
Hallo, Forumsteilnehmer,
für den bevortehenden Feiertag mal was zum Nachdenken:
Ein Gläubiger pfändet zwei Jahre vor Insolvenzeröffnung beim Drittschuldner. Es ist nichts pfändbar, dennoch wird eine formlose Vereinbarung geschlossen, in welcher der Drittschuldner monatlich nen Hunny an den Gläubiger überweist. Einfach deswegen, "damit das Zeugs vom Tisch kommt" (O-Ton Drittschuldner).
Ein gerichtlicher Beschluss existiert nicht (wichtig für dich, Hego! :D)
Nach Insolvenzeröffnung ficht der Insolvenzverwalter die über den Zweijahreszeitraum geflossenen Beträge beim Gläubiger an.
Ich bin der Meinung, dieses Geld steht aber dem Schuldner zu, da es sich um unpfändbares Einkommen handelt. Der Gute hat nun ca. 2.400 € zuviel an den Gläubiger bezahlt, wider Willens dazu noch. Also fordere ich in dessen Namen das Geld vom Gläubiger ebenso zurück. Die Anfechtung des Verwalters ist unbegründet, da keine Gläubigerbenachteiligung gegeben ist. Vielmehr ist das Geld an den Schuldner auszuzahlen. Der Anspruch unterfällt nicht dem Insolvenzbeschlag.
Im Weiteren stellt sich mir nun die Frage, inwieweit der Schuldner das Geld zur Deckung der Verfahrenskosten hernehmen muss. Wir sind uns einig, dass auch Unpfändbares pfändbar wird, wenn es angespart wird. Ist hier dennoch Stundung zu gewähren, auch wenn 2.400 € zweifellos „mobilisierbar“ wären? Ich denke ja, zumal der Anspruch definitiv nicht in die Masse fällt. Soll sich der Schuldner doch nen Urlaub auf den Malediven gönnen, er hat ja jahrelang entbehren müssen.
Übermorgen ist ja Feiertag, Zeit zur Muße :lesen: , vielleicht könnt Ihr euch bis Montag mal dazu äußern. :dankescho
Erny
für den bevortehenden Feiertag mal was zum Nachdenken:
Ein Gläubiger pfändet zwei Jahre vor Insolvenzeröffnung beim Drittschuldner. Es ist nichts pfändbar, dennoch wird eine formlose Vereinbarung geschlossen, in welcher der Drittschuldner monatlich nen Hunny an den Gläubiger überweist. Einfach deswegen, "damit das Zeugs vom Tisch kommt" (O-Ton Drittschuldner).
Ein gerichtlicher Beschluss existiert nicht (wichtig für dich, Hego! :D)
Nach Insolvenzeröffnung ficht der Insolvenzverwalter die über den Zweijahreszeitraum geflossenen Beträge beim Gläubiger an.
Ich bin der Meinung, dieses Geld steht aber dem Schuldner zu, da es sich um unpfändbares Einkommen handelt. Der Gute hat nun ca. 2.400 € zuviel an den Gläubiger bezahlt, wider Willens dazu noch. Also fordere ich in dessen Namen das Geld vom Gläubiger ebenso zurück. Die Anfechtung des Verwalters ist unbegründet, da keine Gläubigerbenachteiligung gegeben ist. Vielmehr ist das Geld an den Schuldner auszuzahlen. Der Anspruch unterfällt nicht dem Insolvenzbeschlag.
Im Weiteren stellt sich mir nun die Frage, inwieweit der Schuldner das Geld zur Deckung der Verfahrenskosten hernehmen muss. Wir sind uns einig, dass auch Unpfändbares pfändbar wird, wenn es angespart wird. Ist hier dennoch Stundung zu gewähren, auch wenn 2.400 € zweifellos „mobilisierbar“ wären? Ich denke ja, zumal der Anspruch definitiv nicht in die Masse fällt. Soll sich der Schuldner doch nen Urlaub auf den Malediven gönnen, er hat ja jahrelang entbehren müssen.
Übermorgen ist ja Feiertag, Zeit zur Muße :lesen: , vielleicht könnt Ihr euch bis Montag mal dazu äußern. :dankescho
Erny