Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : PHK - Erstattung GK nach Vergleich
Hilfe, PKH ist nicht mein Gebiet.
Mdt ist Beklagter, PKH ohne Raten. Es wird ein Vergleich geschlossen, wonach die Gerichtskosten ausgeglichen werden. Es erging jetzt ein KFB, wonach unser Mandant die Hälfte der verbrauchten GK dem Kläger zu erstatten hat.
Ist dieser Kostenersttungsanspruch des Klägers tatsächlich nicht von der PKH abgedeckt ?
Grinsekatze
25.02.2010, 11:51
Der Vergleich an sich ist schon von der PKH abgedeckt. Allerdings übernimmt der Beklagte ein Teil der Gerichtskosten und ist somit bzgl. dieses Teils Übernahmeschuldner. In diesem Fall greift § 31 Abs. 2 GKG nicht (da dort nur vom Entscheidungsschuldner die Rede ist) und daher kann der Gerichtskostenvorschuss des Klägers über die Zweitschuldnerhaftung (als Antragsteller des Verfahrens, § 22 GKG) auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet werden.
Hierzu gibt's auch eine Entscheidung des BGH vom 23.10.2003 (III ZB 11/03).
:daumenrau
Durch den Vergleich hat dein Mandant freiwillig diesen Anteil der GK übernommen. Deshalb bekommt der Kläger den Vorschuss nicht aus der Staatskasse zurück sondern muss ihn sich vom Beklagten holen. Anders ist es bei einem Urteil. Da entscheidet der Richter und der Beklagte kann keinen Einfluss auf die Entscheidung nehmen. In dem Fall wäre eine entsprechende Rückzahlung an den Kläger erfolgt und der Beklagte hätte seinen GK-Anteil erst mal nicht zahlen müssen.
Hilfe, PKH ist nicht mein Gebiet.
Mdt ist Beklagter, PKH ohne Raten. Es wird ein Vergleich geschlossen, wonach die Gerichtskosten ausgeglichen werden. Es erging jetzt ein KFB, wonach unser Mandant die Hälfte der verbrauchten GK dem Kläger zu erstatten hat.
Ist dieser Kostenersttungsanspruch des Klägers tatsächlich nicht von der PKH abgedeckt ?
Das ist richtig, da ein Vergleich keine gerichtliche Entscheidung, sondern eine Vereinbarung zwischen den Parteien ist. Die Kostenschuld des Beklagten darf mit dem Vorschuss des Klägers verrechnet werden, da § 31 III GKG nur beim Entscheidungsschuldner (nicht Übernahmeschuldner!) greift.
Vielen herzlichen Dank, dann ist der KfB also in Ordnung.
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