Chaos
26.09.2006, 09:11
Hallo!
Jetzt wird es mal Zeit für meine allererste :toot: Frage:
Es geht um die Erteilung von vollstreckbaren Teilausfertigungen.
Wenn ihr das rechtliche Gehör gewährt und der Antragsgegner Einwendungen gegen die Erteilung erhebt, weist ihr diese Einwendungen - wenn ihr die Teilausfertigung erlasst - dann durch Beschluss zurück oder teilt ihr dem Antragsgegner lediglich mit, dass diese Einwendungen nicht berücksichtigt werden?
Ein erstes Horchen unter den Kollegen ergab, dass beide Methoden vertreten werden.
In meinem Fall wurde der Titel durch die Kindesmutter erwirkt.
Das Land hatte vorher seine Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung an das Kind zurück übertragen. In der gleichen Urkunde wurde allerdings auch vereinbart, das der geltend gemachte Unterhaltsanspruch an das Land abgetreten wird.
Der Antragsgegner wendet nun ein, die Kindesmutter hätte in den gesamten Anspruch - auch den, der dem Land zusteht - vollstreckt, indem sie die Eintragung einer Sicherungshypothek veranlasste, und nach Ansicht des Ag. kann die Teilausfertigung nur erteilt werden, wenn die KM vorher die Löschung der Sicherungshypothek bewilligt.
Momentan bin ich der Ansicht, das die Teilausfertigung für das Land erteilt werden kann, mir ist nur nicht klar, was ich mit den Einwendungen machen muss....
Also, wie handhabt ihr das mit den Einwendungen und gibt es jemanden der der Meinung ist, das die Teilausfertigung im vorliegenden Fall nicht erteilt werden darf?
Jetzt wird es mal Zeit für meine allererste :toot: Frage:
Es geht um die Erteilung von vollstreckbaren Teilausfertigungen.
Wenn ihr das rechtliche Gehör gewährt und der Antragsgegner Einwendungen gegen die Erteilung erhebt, weist ihr diese Einwendungen - wenn ihr die Teilausfertigung erlasst - dann durch Beschluss zurück oder teilt ihr dem Antragsgegner lediglich mit, dass diese Einwendungen nicht berücksichtigt werden?
Ein erstes Horchen unter den Kollegen ergab, dass beide Methoden vertreten werden.
In meinem Fall wurde der Titel durch die Kindesmutter erwirkt.
Das Land hatte vorher seine Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung an das Kind zurück übertragen. In der gleichen Urkunde wurde allerdings auch vereinbart, das der geltend gemachte Unterhaltsanspruch an das Land abgetreten wird.
Der Antragsgegner wendet nun ein, die Kindesmutter hätte in den gesamten Anspruch - auch den, der dem Land zusteht - vollstreckt, indem sie die Eintragung einer Sicherungshypothek veranlasste, und nach Ansicht des Ag. kann die Teilausfertigung nur erteilt werden, wenn die KM vorher die Löschung der Sicherungshypothek bewilligt.
Momentan bin ich der Ansicht, das die Teilausfertigung für das Land erteilt werden kann, mir ist nur nicht klar, was ich mit den Einwendungen machen muss....
Also, wie handhabt ihr das mit den Einwendungen und gibt es jemanden der der Meinung ist, das die Teilausfertigung im vorliegenden Fall nicht erteilt werden darf?