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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anrechnung Geschäftsgebühr und Beratungshilfegebühr



RoryG
19.10.2010, 10:48
Die PKH-Vergütung und die Wahlanwaltskosten sind identisch.
Der RA hat seine PKH-Vergütung angemeldet abzgl. anzurechnender Gebühr für Beratungshilfe.
Dies wurde auch so festgesetzt. Im Urteil ist allerdings auch die Geschäftsgebühr tituliert. Wie nimmt man denn nun die Anrechnung vor?

Lord Reis
19.10.2010, 12:41
Indem man erstmal zur Beratungshilfeakte mitteilt, dass ein Gegner, der zur Kostentragung verpflichtet ist, vorhanden ist ;)

Anrechnen würde ich in diesem Falle die titulierte (höhere) Geschäftsgebühr. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Vergütung gegenüber der Gegenseite trotz Beratungshilfe geltend zu machen und genau diese wurde auch tituliert.

Im Zweifel: Bezi fragen.

Rita
19.10.2010, 20:41
Indem man erstmal zur Beratungshilfeakte mitteilt, dass ein Gegner, der zur Kostentragung verpflichtet ist, vorhanden ist ;)

Anrechnen würde ich in diesem Falle die titulierte (höhere) Geschäftsgebühr. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Vergütung gegenüber der Gegenseite trotz Beratungshilfe geltend zu machen und genau diese wurde auch tituliert.

Im Zweifel: Bezi fragen.

Wegen der Mitteilung zur BerH-Akte stimme ich zu!

Anrechnen würde ich nach § 15a Abs. 2 RVG allerdings nur das, was der RA auch bekommen hat - das ist nach dessen Angabe nur die BerH-Gebühr. Der höhere Anspruch ist zwar tituliert, aber wurde nicht eingezogen, also auch keine Anrechnung. Spätere Zahlungen muss der RA allerdings mitteilen, diese Versicherungen würde ich ggf. noch einholen vor der Festsetzung.

RoryG
20.10.2010, 09:12
Danke für beide Hinweise.
Ich werde so wie *3 vorgehen, da ich nun gelesen habe, dass nach § 55 Abs. 5 RVG nur erhaltene Zahlungen anzugeben sind und danach der Erstattung der Verfahrengebühr im Wege der PKH in stark einschränkender Wirkung der Boden entzogen sein soll.
Sollte der Erstattungspflichtige zahlen, dann hat man aber wieder das tolle Problem.

Lord Reis
20.10.2010, 11:50
Indem man erstmal zur Beratungshilfeakte mitteilt, dass ein Gegner, der zur Kostentragung verpflichtet ist, vorhanden ist ;)

Anrechnen würde ich in diesem Falle die titulierte (höhere) Geschäftsgebühr. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Vergütung gegenüber der Gegenseite trotz Beratungshilfe geltend zu machen und genau diese wurde auch tituliert.

Im Zweifel: Bezi fragen.

Wegen der Mitteilung zur BerH-Akte stimme ich zu!

Anrechnen würde ich nach § 15a Abs. 2 RVG allerdings nur das, was der RA auch bekommen hat - das ist nach dessen Angabe nur die BerH-Gebühr. Der höhere Anspruch ist zwar tituliert, aber wurde nicht eingezogen, also auch keine Anrechnung. Spätere Zahlungen muss der RA allerdings mitteilen, diese Versicherungen würde ich ggf. noch einholen vor der Festsetzung.

Ist wieder eine Frage, wie man den § 15a II RVG auslegt. Ich würde angesichts der Titulierung eine Anrechnung der (regulären) Geschäftsgebühr vornehmen, da es keine Rangfolge zwischen den einzelnen Einwendungen gibt und ein Anrechnungstatbestand aus der Akte ersichtlich zweifellos vorliegt.
Bin allerdings gerade noch dabei, eine Entscheidung meines OLG hierzu "herbeizuführen" bzw. versuche es (RM der Staatskasse nach Absprache mit Bezi).

RoryG
20.10.2010, 11:58
Wird denn dann nur die Geschäftsgebühr angerechnet oder auch die Beratungshilfegebühr?
Hier ist die anteilige Geschäftsgebühr aber geringer als die anzurechnende Beratungshilfegebühr und der RA hat ja die Beratungshilfegebühr auch angerechnet.
Dann wäre ich ja in jedem Fall aus dem Schneider!
Wie ich aber unseren Gesetzgeber und die Rechtsprechung kenne, befürchte ich, dass es weitere Probleme gibt.

Lord Reis
20.10.2010, 12:28
Wird denn dann nur die Geschäftsgebühr angerechnet oder auch die Beratungshilfegebühr?
Hier ist die anteilige Geschäftsgebühr aber geringer als die anzurechnende Beratungshilfegebühr und der RA hat ja die Beratungshilfegebühr auch angerechnet.
Dann wäre ich ja in jedem Fall aus dem Schneider!
Wie ich aber unseren Gesetzgeber und die Rechtsprechung kenne, befürchte ich, dass es weitere Probleme gibt.

So einen Fall hatte ich noch nie, ehrlich gesagt... In deinem Fall hättest du auf jeden Fall keine Probleme, wenn du antragsgemäß die BerH-Gebühr anrechnest (sofern nicht der RA auf die Idee kommt, nach erfolgter Festsetzung doch nur die titulierte Gebühr anzurechnen).

Eine Anrechnung beider Gebühren dürfte aber ausscheiden. Vom juristischen Bauchgefühl (seit FamFG eher ein Dauerkrampf) her würde ich aber eher davon ausgehen, dass die titulierte Geschäftsgebühr dann anzurechnen ist, wenn sie die tatsächlich geleistete Beratungshilfegeschäftsgebühr übersteigt.

Hach, da hab ich ja direkt was, mit dem ich meinen Bezi nach seinem Urlaub belangen kann ^^

Rita
20.10.2010, 18:06
Ist wieder eine Frage, wie man den § 15a II RVG auslegt. Ich würde angesichts der Titulierung eine Anrechnung der (regulären) Geschäftsgebühr vornehmen, da es keine Rangfolge zwischen den einzelnen Einwendungen gibt und ein Anrechnungstatbestand aus der Akte ersichtlich zweifellos vorliegt.
Bin allerdings gerade noch dabei, eine Entscheidung meines OLG hierzu "herbeizuführen" bzw. versuche es (RM der Staatskasse nach Absprache mit Bezi).

Mir war gar nicht bewusst, wie man 15a RVG anders auslegen kann... Titulierung erfolgte doch zum Nachteil eines Dritten, nicht zum Nachteil der Staatskasse... wäre dankbar wenn du das noch näher ausführst!

Lord Reis
21.10.2010, 11:06
Ich verstehe den § 15a II RVG so, dass eine Anrechnung bei Titulierung oder bei Zahlung erfolgen muss. Auf die Zahlung muss sich berufen werden, sofern nicht (wie im Falle der BerH) offenkundig, die Titulierung ist jedoch ein Anrechnungstatbestand, der (klargestellt auch durch OLG Hamm, 25 W 328/10, Beschluss v. 30.07.2010, m.W. nicht veröffentlicht) Wirkung entfaltet, auch wenn sich keiner darauf beruft.
Soweit so schon klar.

Ich gebe zu, dass ich es hier auch noch drauf anlege, eine Entscheidung eines Obergerichts zu provozieren, um die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Titulierung zu klären. Ich finde jedoch, dass diese Titulierung eine Anrechnungspflicht - auch im Verhältnis zur Staatskasse - auslöst.
Das OLG Hamm schrieb im o.g. Fall, dass das AG nicht sehenden Auges einen unrichtigen Beschluss in die Welt setzen darf, nur weil der A'Geg sich nicht auf die Titulierung beruft.
Das halte ich auch im Hinblick auf die (zumindest in Altverfahren grundsätzlich durch anfechtbaren Beschluss erfolgten) Festsetzungen (bzw. auch häufig einfachen "Zahlbarmachungen") für zutreffend. Eine Anrechnungsvorraussetzung ist durch die Titulierung erfüllt, so dass das AG nicht sehenden Auges gegenüber der Staatskasse einen falschen Titel schaffen darf. Eine Beschränkung, dass die Titulierung anrechnungstechnisch nur gegen den wirkt, gegen den der Titel erging, lese ich darüber hinaus nicht aus § 15 a II RVG heraus.

st679
25.03.2013, 13:52
Ich habe einen ähnlichen Fall:
Kl. hat PKH, Verfahren ruht, Kl-V möchte jetzt PKH-Vegütung (Vorschuss)
Er beantragt eine 1,6 VG (inkl. VV 1008). Ich habe jedoch Mitteilung von der BerH bekommen, dass er bereits 91,00 € BerHGG (inkl. Erhöhung) erhalten hat. Außerdem ist eine 1,3 GG enstanden (wurde auch eingeklagt). Da wir (haben die BezRevs beschlossen) OLG FfM 18 W 3/10 folgend, die GG immer anrechnen müssen, weiß ich nicht recht, was dann noch von der VG übrig bleibt. Muss ich beide Gebühren (2300 und 2503) anrechnen, oder nur die höhere 2300? :gruebel:

Patweazle
26.03.2013, 09:07
Ich sehe keinen Anrechnungstatbestand nach § 15a RVG, soweit die 1,3-GG betroffen ist. Somit würde ich im Rahmen des PKH-Vorschusses nur eine Anrechung der (bereits gezahlten) BerH-Gebühr vornehmen.

Darüber hinaus ist die Entscheidung des OLG FfM nicht auf den § 15a II RVG eingegangen, was ich für hinterfragenswert halte. Entweder hatten sie ihn nicht auf dem Schirm oder es in ihren Entscheidungsgründen einfach nicht erwähnen wollen. Im vorliegenden Fall sehe ich jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung - insbesondere im Hinblick auf §15a II RVG - keine Möglichkeit für die Staatskasse, die halbe GG VV 2300 RVG anzurechnen.

Also: BerH-Gebühr anrechnen und nach Verfahrensabschluss mal gucken, ob ein Anrechungstatbestand entstanden ist ;)