Knifflige Kostenentscheidung / Verteilung

  • Von den Kosten des Verfahrens haben zu tragen: die Klägerin 20 %, die Beklagten 80 %. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

    So schön, so gut. Hier aber mein Problem.

    1. Das Beweisverfahren ist noch nach BRAGO abzurechnen. Dort sind eine 10/10 Prozessgebühr, eine 10/10 Verhandlungsgebühr, sowie eine 10/10 Beweisgebühr plus Auslagen und Steuern entstanden.

    2. Das Hauptverfahren ist nach RVG abzurechnen. Entstanden sind hier 1.3 Verfahrensgebühr, sowie 1.2 Verhandlungsgebühr plus Auslagen und Steuern.

    Nun wäre auf alle Fälle die Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Mangels einer im RVG nicht bekannten Beweisgebühr kommt hier keine Anrechnung in Betracht. Soweit haben die Kläger wohl Glück.
    Doch wie soll ich jetzt mit der Prozessgebühr / Verfahrensgebühr umgehen? Hat die nun der Beklagte bis zur Höhe von 10/10 (1.0) allein zu tragen, oder ist die zu quoteln???? :gruebel: :gruebel:

  • Diesen Fall hatte ich schon mehrfach, leider nie eine Beschwerde gefangen. Ich habe es immer so entschieden: Nach § 61 I RVG kommt es auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an. Ist der Auftrag für das Hauptsacheverfahren nach dem 30.6.2004 erteilt, erhält der RA hierfür die Gebühren nach dem RVG. Nach dem RVG sind sBV und Hauptsache verschiedene Angelegenheiten.

    Es entstehen also im sBV PG, BG, ggf. VG, Auslagenpauschale nach BRAGO, im Hauptsacheverfahren die 1,3 Verfahrensgebühr abzüglich in entsprechender Anwendung d. Vorbem. 3 Abs. 5 RVG anzurechnender Prozessgebühr, Terminsgebühr und Auslagenpauschale.


    Edit: Der Beklagte, der hier die Kosten des sBV allein trägt, soll doch die durch das Beweisverfahren extra entstandenen Kosten (Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr und ggf, wenn die 10/10 PG aufgrund des Streitwerts höher ist als die 1,3 VerfG diese Differenz + Auslagen) alleine tragen.

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