RA als eingetragener Gläubiger und Schuldnervertreter

  • Ein RA ist als (nicht betreibender) Gläubiger in Abteilung III eingetragen. Darf er trotzdem den Schuldner vertreten?

    Das Stichwort Interessenkollision würde mir da einfallen.

    An gesetzlicher Regelung habe ich nur § 45 BRAO gefunden, der aber auch nicht so richtig passt:

    Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
    1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter,
    Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter
    oder Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist;
    2. wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter eine Urkunde
    aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder
    die Vollstreckung aus ihr betrieben wird;
    3. wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll
    in Angelegenheiten, mit denen er als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter,
    Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt
    war;
    4. wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder
    einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits
    beruflich tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit
    beendet ist.
    (2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:
    1. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Träger
    des zu verwaltenden Vermögens befaßt war, als Insolvenzverwalter,
    Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher
    Funktion tätig zu werden;
    2. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befaßt war,
    außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne
    des § 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu werden.(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war.

  • Hi,

    Zitat von Kai

    Darf er trotzdem den Schuldner vertreten?



    meines Erachtens ja. Im Übrigen bin ich auch der Meinung, dass § 43 BRAO nicht passt.
    Der Anwalt hat wohl durch die Eintragung in Abt. III seine offenen Vergütungsansprüche aus früheren Aufträgen abgesichert, was sein gutes Recht ist. Dass er nun den Schuldner im Versteigerungsverfahren vertritt ist zwar ungewöhnlich, eine Interessenkollision sehe ich aber nicht.

    Gruß
    Bördie

  • Ich bin mir da nicht so sicher. Als dinglicher Gläubiger wird er doch zumindest seine rückständigen wiederkehrenden Leistungen anmelden. Wenn er jetzt noch den Schuldner vertritt, könnte § 181 BGB entgegenstehen. Er wird wohl kaum im Namen des Schuldners den Einwand erheben, dass seine eigene Zinsberechnung möglicherweise falsch ist.

    Wenn überhaupt, würde ich mir die Vertretungsbefugnis und das Wissen um die Problematik des § 181 BGB ausdrücklich vom Schuldner bestätigen lassen.

  • Kommt soetwas wirklich vor? Ich habe keine Ahnung, ob er vertreten darf oder nicht. In der Praxis würde ich mich fragen, ob mich das etwas angeht. Vermutlich würde ich den Schuldner vorsichtig darauf hinweisen, daß Interessenkollision bestehen könnte.

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