Entlassung Gläubigerausschussmitglied

  • Hallo,
    folgendes Problem:

    Ich habe eine Sache, in der ein Gläubigerausschussmitglied seine Entlassung beantragt, da er kein Interesse mehr habe. Er sei beruflich sehr viel im Ausland eingespannt und im übrigen habe seine Firma keine Forderungen mehr gegen die Schuldnerin, so dass für ihn kein Interesse an der Arbeit im Gläubigerausschuss bestehe.
    Wenn ich jetzt die üblichen Kommentare lese, dann dürfte das grundsätzlich noch nicht mal ausreichen, ihn zu entlassen (vgl. Kübler/Prütting, Münch. Kommentar). Andererseits halte ich es für zwecklos, so einen im Gläubigerausschuss zu lassen. Er hat auch bereits angekündigt, zu den Sitzungen nicht mehr zu gehen.

    Hatte vielleicht einer hier im Forum einen vergleichbaren oder hat jemand hier Rechtsprechung zu dem Thema ?

    Danke

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Zitat

    ... im übrigen habe seine Firma keine Forderungen mehr gegen die Schuldnerin, ...


    Ohne mich im Insolvenzrecht besonders gut auszukennen: Ich denke, in einen Gläubigerausschus gehören die Insolvenzgläubiger. Wenn die "ehemalige" Gläubigerin erklärt, sie habe keine Forderungen mehr, hat sie doch nichts mehr im Ausschuss verloren, oder?

  • Zitat von Manfred
    Zitat

    ... im übrigen habe seine Firma keine Forderungen mehr gegen die Schuldnerin, ...


    Ohne mich im Insolvenzrecht besonders gut auszukennen: Ich denke, in einen Gläubigerausschus gehören die Insolvenzgläubiger. Wenn die "ehemalige" Gläubigerin erklärt, sie habe keine Forderungen mehr, hat sie doch nichts mehr im Ausschuss verloren, oder?



    Nein. Grundsätzlich kann jeder, ob Gläubiger oder nicht, in den Gläubigerausschuss gewählt werden. Er/sie soll ja "nur" die Interessen der Gläubiger vertreten, muß aber nicht selbst Gläubiger sein

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  • Entlassung eines Gläubigerausschussmitglied seitens des Gerichts bedarf natürlich eines entsprechenden Grundes.
    Hier legt doch aber das Gläubigerausschussmitglied sein Amt nieder. In so einem Fall (bei mir war es Eintritt der Person in den Ruhestand) habe ich eine neue Gläubigerversammlung einberufen zur Nachwahl für den Ausscheidenden.

  • aber doch etwas anders!

    Das Gläubigerausschussmitglied kündigt seine Mitgliedschaft :wechlach: mit folgendem Schreiben,

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    da ich einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht S. gegen Herrn H. (das ist der Insolvenzverwalter) persönlich geführt habe, ist es mir leider nicht mehr möglich meine Tätigkeit als Mietglied im Gläubigerauschuss fortzuführen. Hiermit kündige ich am 26.02.2006 die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss.
    Mfg....

    Ist das ein wichtiger Grund für die Entlassung? :gruebel: Mein Minikommentar sagt da nix zu und bei Beck kann ich den Münchner Kommentar zur InsO nicht angucken.:tipptipp

    Kann mir jemand helfen? :hoffebete

    Edited by Ulf wegen Nennung von Klarnamen. Siehe auch hier!

  • Du solltest vielleicht hier keine real-Namen anführen.

    Ich würde sagen, dass das kein wichtiger Grund ist. Andererseits aber bringt es den Gläubigern natürlich auch nix, wenn ein Mitglied partout nicht mehr im Ausschuss sitzen will. Ist ja die Frage, ob man dort nicht etwas großzügiger sein sollte. Gibt es denn Ersatzmitglieder ?

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  • Tja, im Heidelberger Kommentar steht, ein wichtiger Grund sei nicht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen InsoV und Mitglied zerstört sei. Das läge in der Natur der Sache, dass es zwischen Verwalter und Gl. zu unterschiedlichen Auffassungen kommt. Ein direkt wichtiger Grund ist es vielleicht nicht, aber was nützt es den Gläubigern, wenn das Mitglied partout nicht mehr will.

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