0,5 TG bei VU

  • der Terminsvertreter erhält doch die Terminsgebühr nach 3402 in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr.
    Beim 2. VU erhält dieser nach OLG Celle 1,2 .. Beschluß 24.2.05,2 W 36/05. Somit sollte auch der Terminsvertreter für das 2. VU die 1,2 erhalten.

  • entgegen OLG Celle (24.2.05) hat das OLG Nürnberg nun (28.11.05, 4 W 2257/05) auch bei einem 2 VU nur eine 0,5 Terminsgebühr zugesprochen.
    Es begründet dies mit dem Hinweis auf § 15 II RVG sowie damit, dass das Wort "eines" hier nicht als Zahlwort anzusehen sei.
    Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

  • Eine Kollegin des hiesigen LG hat sich folgendes zurecht gelegt:

    In den Fällen, wo in der ersten mündlichen Verhandlung zunächst nichtstreitig und später in der zweiten mündlichen Verhandlung streitig verhandelt wird, wie vorliegend, entsteht nicht mehr als insgesamt eine 1,2 Terminsgebühr.
    Eine § 38 II BRAGO entsprechende Vorschrift kennt das RVG nicht. § 15 II RVG normiert den Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühr. Dieser Grundsatz gilt auch für eine etwa anwendbare Bruchteilsgebühr und soweit eine höhere und eine geringere Gebühr zusammentreffen. Die geringere Gebühr geht in der höheren auf (Hartmann, Kostengesetze, 35. A. Rn. 21 zu § 15 RVG).

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