Problem im neuen Betreuervergütungsrecht

  • Hallo liebe Kollegen,
    bin gerade über folgendes Problem gestolpert und würde gern wissen, wie das bei euch so gehandhabt wird.
    Ich habe einen "ganz schlauen" Berufsbetreuer.
    Dieser vertritt die Ansicht, dass man sowohl im einstweiligen Anordnungsverfahren der vorläufigen Betreuerbestellung, als auch im, unter dem gleichen Aktenzeichen geführten anschließenden Verfahren der langfristigen Betreuungsanordnung, jeweils gesondert den 1.-6. Monat abrechnen kann.
    Der Fall ist wie folgt: vorläufige Anordnung 14.07.04-13.01.05. Prüfungsverfahren eingeleitet im November 04,
    endgültige Anordnung ab 11.03.05 (Eingang beim Betreuer 22.03.05), da Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegen hat.
    Er beantragt in diesem, wie auch in weiteren Fällen, die Erstattung nach neuem Recht nämlich 01.07.05-22.09.05 (mittellos/Wohnung) 82/30 von 5,5 Stunden und vom 23.09.05-30.09.05 (mittellos/Wohnung) 8/30 von 5,0 Stunden. Ich bin der Meinung, dass ihm lediglich vom 01.07.05-14.07.05 (mittellos/Wohnung) 14/30 von 5 Stunden und vom 15.07.05-30.09.05 (mittellos/Wohnung) 76/30 von 3,5 Stunden zustehen.
    Der Gesetzgeber hatte doch angedacht, dass in den ersten Monaten der Arbeitsanfall des Betreuers höher ist, als in den folgenden Monaten und demzufolge die Stundensätze im 1. Betreuungsjahr gestaffelt. Nun bin ich der Meinung, dass der Betreuer bereits im Rahmen der vorläufigen Betreuung den größten Arbeitsaufwand hatte und in der nachfolgenden endgültigen Betreuung auf seinen Vorbereitungen aufbauen kann, von daher ein nochmaliger Beginn der Staffelsätze durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Wie wird das bei euch gehandhabt?

  • Eine frage vorweg: wird in eueren beschlüssen die sofortige wirksamkeit nicht angeordnet (weil dann ab dieser die vergütung läuft)?

    ansonsten kann ich dir eigentlich nur zustimmen. ich bin auch der meinung, dass hier ein verfahren vorliegt, das einheitlich zu betrachten ist (auch wenn es eine unterbrechung gab).

    der bayrische vormundschaftguru (Reihold Spanl von der baybfh) hat sich zu diesem problem übrigens auch -wenn auch sehr wage- geäußert, und meint, dass in solchen fällen grds. eine einzelfallentscheidung zu treffen sein, dass aber die bundestagsdrucksache zu dem gesetzentwurf aussage, dass grds. die tendenz zur erstbetreuung (also wieder 1. vergütungsstufe) gehe.

  • Wenn ich mir die Zeiten so ansehe: Die Betreuung hat wohl am 14.07.04 durch Eingang des Beschlusses auf der Geschäftsstelle begonnen. Die einstweilige Anordnung ist am 13.01.05 ausgelaufen. Von daher bekommt der Betreuer den 15.07.04 - 13.01.05 vergütet. Der erste Tag der Betreuung zählt wegen § 187 BGB nicht mit, dafür zählt ja auch der letzte Tag voll.

    Ob jetzt die Verlängerung der Betreuung ab dem 22.03.05 (nach Zeitablauf) eine Neuanordnung darstellt, ist umstritten. Ich betrachte das Ganze als ein neues Verfahren. Nach § 69f Abs. 2 FGG dürfen sechs Monate nicht überschritten werden. Damit soll sichergestellt werden, dass niemand ohne das vorgeschriebene Verfahren einen Betreuer auf Dauer verpasst bekommt. Ich messe dieser Vorschrift sogar materiellrechtlichen Charakter bei.

    Etwas anderes wäre es, wenn die Frist für die Verlängerung der Betreuung versäumt wird. Hier steht im § 69 Abs. 1 FGG, dass spätestens nach Ablauf von jetzt 7 Jahren über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist. Da hier ausdrücklich auch die Aufhebung erwähnt ist, fällt die Betreuung beim Überschreiten der Frist eigentlich ins juristische Niemandsland. Es wurde nicht verlängert, und es wurde nicht aufgehoben. Was nun? Aufgrund der unterschiedlichen Formulierungen und dem grundsätzlich anderen Charakter des § 69 FGG sehe ich hier keinen materiellrechtlichen Charakter, sondern eine reine Verfahrensvorschrift. Folglich besteht in diesem Fall die Betreuung auch ohne Verlängerung weiter. Rechtsprechung hierzu ist mir bisher noch nicht bekannt.

    In der Kosequenz kann der Betreuer hier ab dem 23.03.05 wieder von vorne beginnen. Ich würde so per Beschluss festsetzen, und die Angelegenheit dem Bezirksrevisor vorlegen, um eine landgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.


    Was mich an dem Antrag des Betreuers jedoch stört, ist die Abrechnung nach /30 Anteilen. Die Betreuervergütung wird monatlich gezahlt, wobei der Betreuungsmonat nicht der Kalendermonat ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Monat 28, 30 oder 31 Tage hat. Erst wenn sich die Umstände (vermögend - mittellos, Heim - nicht Heim) ändern, wird taggenau mit der Anzzahl der Tage des entsprechenden Monats abgerechnet. Das können dann auch mal 12/28 sein. Bei einer anderen Berechnung würden die Betreuer langsam aber sicher durch die vorgeschrieben Aufrundung auf volle Zehntel zusätzlich bessergestellt.

    Ich habe das so gehandhabt:

    Besteht die Betreuung am 01.07.05 schon seit über zwölf Monaten, behalte ich den Kalendermonat als Betreuungsmonat bei.

    War die Betreuung noch nicht solange angeordnet, habe ich im Juli auf die Betreuungsmonate umgestellt, dadurch kommt es nur zu einer einzigen Zehntelrundung (zum Beispiel 1. bis 13. Juli und danach 14. bis 13. des Folgemonats).

  • lucky strike
    Die sofortige Wirksamkeit wird nicht in jedem Falle angeordnet. Grundsätzlich nur bei der vorläufigen Anordnung. Bei der endgültigen Anordnung ist das ganz unterschiedlich. Aber wie dem auch sei, um zum Kern der Angelegenheit zurückzukehren, ist die eigentliche Frage ja die, ob die Einrichtung der endgültigen Betreuung nach dem Ende der vorläufigen Betreuung als separates Verfahren zu betrachten und von daher gesondert zu vergüten ist.
    Von daher würden mich auch Meinungen von anderen Rechtspflegern interessieren.

    lucky strike und Manfred, vielen Dank schonmal für eure Beiträge

  • Also ich würde sagen, dass es sich bei der Einrichtung der endgültigen Betreuung vergütungstechnisch um kein separates Verfahren handelt. Ich hab das hier auch so gehandhabt; mich hatte ein Berufsbetreuer auch schon auf das Problem angesprochen.
    Es gilt ja immer der Zeitpunkt der erstmaligen Betreuerbestellung und die ist ja im Rahmen der einstweiligen Anordnung erfolgt und ein Übergang in eine endgültige Betreuung ändert daran ja auch nichts.
    Und ich schätze auch, dass man mit dieser Ansicht (zumindest bei mittellosen Betreuten) auf der Seite aller Bezirksrevisoren steht...
    Das Argument mit dem erhöhten Arbeitsanfall zu Beginn der Betreuung ist natürlich auch richtig! Am Anfang ist viel zu tun/organisieren und diese Arbeit fällt doch nur dadurch nicht nochmal, dass der vorläufige Betreuer dann ein endgültiger ist.
    Vielleicht ist hier auch noch was zu finden:
    http://www.ag-schmallenberg.nrw.de/service/formul…lverguetung.pdf

  • @ Uschi

    Der Fall liegt hier aber doch anders: Die vorläufige Betreuung ist nicht in eine endgültige Betreuung übergegangen. Sie endete mit Zeitablauf. Mit der Anordnung der Betreuung am 22.03. (2 Monate später) wurde dann eine dauerhafte (neue Betreuung) angeordnet.

  • @Manfred
    Leider ist das bei uns die Regel, dass die endgültige Bestellung nicht sofort erfolgt, sondern das einige Tage dazwischen liegen. Die Kernfrage ist aber trotzdem, egal ob übergangslos oder nicht, ist die vorläufige Anordnung als seperates Verfahren zu behandeln ja oder nein?

    @uschi
    Das mit dem Bezirksrevisor hatte ich mir auch schon so gedacht, der wird meine Meinung vertreten, von daher kann ich mir den Anruf sicher schenken.

  • Wenn die einstweilige Anordnung in eine reguläre Betreuung übergeht, dann ist das eine Betreuung, die auch nur einmal beginnt. Fehlt aber dieser Übergang, sind es m.E. zwei Betreuungen. Wie langsam sind denn Eure Richter? GGfs. kann vor Fristablauf die einstweilige Anordnung der Betreuung noch einmal für sechs Monate wiederholt werden.

  • Könnte man es im Zweifel nicht so auslegen, dass hier eine Übergabe des Verfahrens von einem Berufsbetreuer an den nächsten stattfand? Auch wenns dieselbe Person ist?

    Falls das nicht geht, würde man es ja zu Lasten des Betreuers legen, dass das Gutachten erst verspätet eintraf, was ja so nicht sein kann.

    Im Zweifel würde ich hier antragsgemäß festsetzen, da mir die gesetzliche Begründung für eine Absetzung fehlt. Der Bezirksrevisor wird sein Übriges tun...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!