Im GB ist eine Sicherungshypothek für die namentlich aufgeführten Wohnungseigentümer -in Wohnungseigentümergemeinschaft- eingetragen.
Hättet Ihr Bedenken, den WEG-Verwalter insoweit als Beteiligten gem. § 9 ZVG zu behandeln?
Verwalter als Beteiligten für eine Sicherungshypothek?
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Null Problemo.
Der Verwalter ist ja zustellungsberechtigt für die WEG Gemeinschaft § 27 II Nr. 3 WEG und die Angelegenheit (Grundpfandrechtsgläubiger als Beteiligte) geht ja die WEG insgesamt an. -
Hier ebenfalls keine Bedenken. Machen wir immer so, wenn der Verwalter bekannt ist.
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