Es gibt dafür keine Tabellen zum Ablesen, aber die hier in Rede stehende Vergütung bewegt sich nach meiner Kenntnis im üblichen Rahmen.
Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen und soll dabei Dauer, Schwierigkeit und Haftung des Vertreters berücksichtigen. Der Auslagenersatz richten sich nach der Notwendigkeit. Siehe Stöber, Rn. 3.3 zu § 7 ZVG.