Zustellungsvertreter und (keine) Zahlungspflicht des Gläubigers

  • Es gibt dafür keine Tabellen zum Ablesen, aber die hier in Rede stehende Vergütung bewegt sich nach meiner Kenntnis im üblichen Rahmen.

    Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen und soll dabei Dauer, Schwierigkeit und Haftung des Vertreters berücksichtigen. Der Auslagenersatz richten sich nach der Notwendigkeit. Siehe Stöber, Rn. 3.3 zu § 7 ZVG.

  • die Vergütung geht also nach Gusto des ZU-Vertreters und soll nach § 7 I ZVG so lange gezahlt werden, bis der Vertrete ermittelt ist (auch wenn die ZV schon durch ist)??

    klingt irgendwie nicht so ideal :oops:

  • Mit dem Verfahrensabschluss findet auch die Zustellungsvertretung und damit die Vergütung ein Ende. "Angemessen" und "im Rahmen" bedeutet nicht "nach Gusto".

    Ansonsten steht es Euch sicher frei, eine zur Amtsübernahme bereite Person zu benennen, die das Amt kostenfrei oder kostengünstiger übernimmt, siehe #1. Im Übrigen wird die Vergütung regelmäßig als Kosten der Rechtsverfolgung, § 10 Absatz 2 ZVG, angesehen, sofern der Gläubiger sie verauslagt (auch dazu verweise ich auf #1). Daher entsteht dem Gläubiger ggf. kein finanzieller Schaden.

  • Die Zustellvertretung ist eine ganz besondere Sache, die es nur im Rahmen des § 6 ZVG gibt und sich daher nur auf die Zwangsversteigerung- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren bezieht. Das ist nicht zu verwechseln mit einem Zustellungsbevollmächtigten nach § 184 ZPO. Das hat was mit Zustellungen im Ausland oder eben an den Bevollmächtigten zu tun. Weil das aber eben so eine Spezialsache ist, endet das Ganze dann auch mit Beendigung des Verfahrens.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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