Vorschussrückerstattung

  • Hallo!
    Habe gerade einige Akten von einem Kollegen übernommen, in denen -nach Abschluss der Wohlverhaltensphase und Anhörung nach § 300 Inso- die RSB zu erteilen ist. In den Verfahren sind jedoch noch relativ hohe Vorschüsse (keine Stundung) vorhanden, obwohl in den letzten Jahren keine pfändbaren Beträge zur Masse gezogen werden konnten und der TH jährlich seine Mindesttreuhandvergütung beim Schuldner angefordert hat.
    Habe nun vor, den Schuldner zwecks Mitteilung seiner Bankverbindung anzuschreiben und den nicht verbrauchten Vorschuss an ihn zurückzuerstatten! Gibt es diesbezüglich auch andere Meinungen, nach denen der nicht verbrauchte Vorschuss zur Masse gezogen werden könnte?

  • Der Vorschuss wurde auf die Kosten des Verfahrens geleistet, damit hätten nach Ankündigung der RSB und Aufhebung des Verfahrens diese Kosten abgerechnet werden können, der Überschuss wäre an den Treuhänder auszukehren und zu verteilen gewesen. Oder der Treuhänder hätte seine Vorschüsse auf die Vergütung hieraus entnommen.
    Da die Kosten des Verfahrens aus der Teilungsmasse vorweg zu berichtigen sind, sind Vorschüsse als zur Masse angehörig anzusehen. Und wenn dann ein Überschuss da ist, dann steht dieser der Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung, da deren Quote ja durch die Kosten normalerweise gekürzt wird. Hier wurden ja die Treuhändervergütungen nicht an die Gläubiger ausgekehrt, damit erhielten diese weniger.
    Im laufenden Verfahren wären diese Beträge ja auch nicht an den Schuldner ausgekehrt worden, da sie einer Pfändung unterliegen würden (da nicht pfandfrei), somit der Masse zuordbar.

    Alles in Allem gehören die Vorschüsse mA nach zur Masse. Begründungen gibt es mehrere (s.o.).

  • Meines Erachtens muss man zunächst unterscheiden, von welcher Person der Vorschuss geleistet worden ist.

    Ein Vorschuss des Schuldners gehört zur Insolvenzmasse, und ist nach Abrechnung der Kosten zu verteilen.

    Ein Vorschuss, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, gehört nicht zur Insolvenzmasse. Hierbei handelt es sich um ein treuhänderisch gebundenes Sondervermögen, das zu keiner Zeit Teil der Insolvenzmasse wird. In diesem Fall wäre der Betrag, der nach Abrechnung der Kosten verbleibt, an die vorschussleistende Person zurückzuzahlen.

    Die Problematik ist z. B. in Braun, InsO, § 26 Rdnr. 23 ff. und Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 90 kommentiert.

  • Richtig, wer den Vorschuss leistete ist noch zu unterscheiden.
    Da bei uns immer nur der Schuldner aufgefordert wird im Eigenantragsverfahren einen Vorschuss zu leisten kann ich den eingegangenen Vorschuss dann auch immer dem Schuldner zuordnen, gegenteiliger Vortrag des Schuldners sei vorbehalten. Von dieser Konstellation ging ich bei meinem Posting wegen natürlicher Person und RSB aus.
    Im Fremdantragsverfahren kann bei der Vorschuss auch aus einer anderen Ecke kommen. Klar, der wird abgerechnet und der Rest an den Antragssteller zurückerstattet.

  • [quote=Harry] damit hätten nach Ankündigung der RSB und Aufhebung des Verfahrens diese Kosten abgerechnet werden können, der Überschuss wäre an den Treuhänder auszukehren und zu verteilen gewesen.


    Dergestalt verfahre ich ja auch regelmäßig in eigenen Verfahren. Das Problem vorliegend sehe ich eher darin, dass sich der Vorschuss noch bei den Akten befindet, das Verfahren jedoch bereits mit Erteilung der RSB abzuschließen ist.
    Während der gesamten Verfahrensdauer wurden keine Beträge an die Gläubiger verteilt, die Mindesttreuhandvergütung wurde jährlich von dem Schuldner an den TH überwiesen. Auf die Einrichtung eines TH-Kontos hat der TH verzichtet, da keine Beträge zur Masse gezogen werden konnten. Der TH sieht es nun - m.E. verständlicherweise- nach Beendigung der Wohlverhaltensphase nicht ein, für die Verteilung von etwa 300,-- EUR ein Verteilungsverfahren durchzuführen.
    Im übrigen sind in vorliegenden Verfahren auch nicht die Quoten der Gläubiger durch die Auszahlung der TH-Vergütung aus der Masse verringert worden, da dieser jährlich den Betrag beim Schuldner angefordert hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!