Vergütung im Vereinfachten Verfahren, § 13 InsVV

  • Ich habe hier einen Antrag eines Treuhänders zu beaqrbeiten, in welchem er seine Vergütung (15 % aus 5.485,20 €) verlangt. Er beantragt aber auch eine Erhöhung der Vergütung gem. § 13 Absatz 1 Satz 3 InsVV in Höhe von 150,-- €, da mehr als 5 Gläubiger angemeldet haben.

    Hat jemand eine Entscheidung, dass diese Erhöhung nur dann bewilligt werden darf, wenn die Mindesvergütung (also 600,-- €) geltend gemacht wird?

  • Das ist doch mal wieder typisch: im Gesetz steht Mindestvergütung und schon versucht TH/IV einen Regelfall daraus zu machen.
    Eine Entscheidung habe ich nicht, aber in der Verordnung heisst es Mindestvergütung, und diese erhöht sich bei x Gläubiger um y €. Nach kurzer Rechnung liegt der Antrag auf 15% über der Mindestvergütung und dann war es das auch. Die 150,- € würde ich zurückweisen unter Hinweis auf Mindestvergütung.

  • Na das ist ja mal wirklich dreist!:teufel:

    Eine Entscheidung hab ich auch nicht, aber allein aufgrund der Systematik des § 13 InsVV und der Entstehungsgeschichte (Verfassungswidrigkeit der vorherigen Regelung zur Mindestvergütung) kann sich die Erhöhung nur auf die Mindestvergütung beziehen.

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