Verzicht auf Grundschuld

  • Tach Leute hab´ da mal ne Fräge:
    Wenn der Gläubiger auf ide Grundschuld verzichtet, was mach ich mit dem Grundschuldbrief wenn Eigentümer nicht eine Person ist sondern es 2 miteigentümer sind.
    Und was kostet die Eintragung das Verzichts ?:gruebel:


    Gruß aus RLP

  • Zunächst mal zu der m.E. einfacheren Frage der Kosten:

    Ich würde die Eintragung des Verzichts als Änderung des Rechts ansehen und die Kosten mit einer halben Gebühr nach dem Wert des Rechts berechnen (§ 64 KostO).
    So sieht es auch mein (leider schon recht alter) Kommentar (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 12. Auflage, Rn. 19 zu § 64 KostO).

    Die Frage der Briefbehandlung ist in der Tat nicht so einfach, denke ich.

    Wer hat denn den Antrag gestellt? Der Gläubiger? Beide Eigentümer gemeinsam? Oder nur ein Eigentümer (weiß gar nicht, ob dann der Antrag überhaupt ausreichend wäre)?

    Ich denke, ich würde die Eigentümer mit den Eintragungsmitteilungen auffordern, schriftlich einen (von ihnen) zu benennen, der den Brief erhalten soll. Einfache Schriftform würde mir da ausreichen.
    :eek:

    Vielleicht kann man aber auch einfach an einen der beiden aushändigen.
    :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch die 15. Auflage des Korintenberg/pp. spricht sich für eine Veränderung nach § 64 KostO aus, also halbe Gebühr nach dem Wert des Rechtes.

    Den Brief würde ich an für sich immer an den Einsender zurückschicken, wenn nichts anderes beantragt wurde.

  • Danke also sind die Kosten geklärt:daumenrau !
    den Antrag hat der Gläubiger gestellt, dem kann ich den Brief doch nicht mehr schicken, weil er definitiv nicht mehr Inhaber des Rechts ist.
    Denke ich werde die Eigentümer auffordern zu erklären wer den Brief bekommen soll :cool: ?

    Danke für die Antworten

  • Bin erst jetzt auf diesen Beitrag gestoßen. Die gefundene Lösung hätte ich eigentlich auch favorisiert, denn der Gläubiger hat infolge seines Verzichts wohl kaum noch einen Anspruch/ein berechtigtes Interesse an der Briefaushändigung.

    Aaaaber: Was lese ich im Demharter, 23. Aufl., § 60, Rdn 9?

    § 60 (Anm.: also die Aushändigung an den Eigentümer) ist nicht anwendbar wenn der Brief bereits eteilt ist und später aus irgendeinem Grund eingereicht wird. In diesem Fall ist der Brief dem, der ihn im eigenen Namen vorgelegt hat (hier also dem verzichtenden Gläubiger) und, falls der Brief in fremdem Namen überreicht ist (Anm.: hierzu haben wir nichts im Sachverhalt), dem zurückzugeben, in dessen Namen er eingereicht ist.

    Danach müsste er nach Anbringung des Verzichtsvermerks eigentlich an den Gläubiger zurückgegeben werden!? Die Miteigentümer müssten dann ihren Herausgabeanspruch ihm gegenüber geltend machen. Für das GB eigentlich eine saubere Sache - keine Rückfragen, keine Schreiberei.

    Gruß

    HuBo

  • Hallo,

    gibt es hier was Neues? Ich habe jetzt auch so einen Fall und weiss nicht wohin mit dem Grundschuldbrief. Es gibt 3 Eigentümer, 1 ist in Insolvenz (IV stellt sich "tot") und 2 sind laut EMA unbekannt verzogen. Momentan liegt der GS-Brief in unserem Safe...

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