Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • Das Problem um das es hier geht ist eigentlich kein Neues.

    Also, ein bundesweit tätiges riesiges Unternehmen bedient sich seiner "Hausanwälte" um einen Prozess zu führen. Mahnverfahren ging voraus. In der I. Instanz werden Haupt- und Unterbevollmächtigte tätig. Aufgrund der BGH Entscheidungen der letzten Zeit auch insoweit kein Problem die Kosten der Unterbevollmächtigten für erstattungsfähig zu erachten. jetzt geht es aber in die II. Instanz. Hier werden wieder Haupt- und Unterbevollmächtigte tätig. Ich habe dem Anwalt geschrieben, dass ich die Kosten der Unterbevollmächtigten für die II. Instanz für nicht erstattungsfähig erachte, da dieser bereits in der I. Instanz aufgetreten ist und somit gleich von der Klägerin hätte beauftragt werden können. Unter anderem habe ich auf die Entscheidung des BGH vom 21.09.2005 verwiesen, wo festgestellt wurde, dass die Kosten eines Verkehrsanwaltes in einem Berufungsverfahren grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind.

    Der Anwalt schrieb dann zurück, dass diese BGH Entscheidung hier nicht zutrifft. Des weiteren schilderte er die Arbeitsweise bzgl. der Einziehung von Forderungen der Klägerin.

    Er führt dann weiter aus, dass die Aufgabe der Unterbevollmächtigten nur darin besteht, in Vertretung des Hauptbevollmächtigten einen Termin wahrzunehmen und dann über den Verlauf zu berichten. Seine Kenntnisse beschränken sich also nur auf den Inhalt der bis dahin zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze. Der gesamte Hintergrund und Insider-Informationen bleiben ihm verborgen.

    Was haltet ihr von dieser Argumentation?:gruebel:

    Also ich habe auch schon zu BRAGO Zeiten einen Unterbevollmächtigten für die II. Instanz, wenn dieser bereits in der I. Instanz aufgetreten ist, für nicht erstattungsfähig erachtet.

  • Sehe ich ähnlich. Ich würde die Kosten absetzen, zumal dem UBV 1. Instanz ja die Unterlagen hätten zur Verfügung gestellt werden können, damit er die nötigen Informationen für die Berufung hat. Weil ich als Auftraggeber einen RA künstlich dumm halten will (fehlende Insiderinformationen), darf ich noch lange nicht 2 RAe abrechnen.

    Soll dach das Beschwerdegericht entscheiden.

  • Dito. Wenn der UBV nur als besserer Bote auftritt, kann er nicht dafür die Gebühren beanspruchen. Die Kosten für Dummheit sind wirklich unnötig.

  • Dem schließe ich mich ebenfalls vorbehaltlos an. Auch ich bin bereits zur BRAGO-Zeit genauso verfahren wie beschrieben.

    Wie heißt es immer so schon in der Absetzungsbegründung:
    Es bleibt der Partei unbenommen, sich einer beliebigen Zahl von Anwälten zu bedienen und sei es aus Bequemlichkeitsgründen. Dabei sind jedoch nicht notwendige und damit nicht erstattungsfähige Kosten durchweg selbst zu tragen und können nicht auf die erstattungspflichtige Gegenpartei abgewälzt werden.

  • In dem Zusammenhang hääte ich da auch ne Frage: BGH hin oder her, aber bei einem bundesweit tätigen Unternehmen, das im Zweifel ja auch eine Rechtsabteilung unterhält, ist da nicht auch für die erste Instanz ein RA am Sitz des Prozessgerichts zumutbar?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Ein Mandantengespräch wird das LG kaum einer Partei versagen, obwohl dieses i.d.R. überhaupt nicht erforderlich ist. Ich warte im Augenblick auf das Rechtsmittel, weil ich die UBV-Kosten abgewiesen habe, nachdem die Partei selbst die Klage eingereicht hat und sich dann während des Verfahrens einen RA am dritten Ort genommen hat.

  • Der BGH hat zu dieser Sache bereits entschieden.
    ZPO § 91II 1 Halbs. 2

    Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende [Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/nav_pfeil_links.gif]Rechtsabteilung[Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/nav_pfeil_rechts.gif] verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden [Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/nav_pfeil_links.gif]Reisekosten[Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/nav_pfeil_rechts.gif] im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.


    aus den Gründen:

    BGH, Beschluss vom 10. 4. 2003 - I ZB 36/02 (Karlsruhe)
    Diese Regel kennt indessen Ausnahmen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH, unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende [Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/nav_pfeil_links.gif]Rechtsabteilung[Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/nav_pfeil_rechts.gif] verfügt (BGH, NJW 2003, 898 [901]).
    In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der [Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/nav_pfeil_links.gif]Rechtsabteilung[Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/nav_pfeil_rechts.gif] in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch ist unter diesen Voraussetzungen weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Informationen können Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens ebenfalls schriftlich oder telefonisch erfolgen. Im Hinblick auf die modernen Kommunikationsformen ist auch eine Verzögerung nicht zu befürchten, wenn ein am Sitz des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird. Diese Grundsätze gelten auch für das Verfügungsverfahren (vgl. auch BGH, NJW 2003, 898 [901]).

  • @ Markus

    So dachte ich auch mal und dann kam die Entscheidung des BGH vom 25.03.2004. Ich habe die Entscheidung momentan nicht vorliegen, aber so sinngemäß wurde da entschieden, dass trotz Rechtsabteilung ein UBV erstattungsfähig ist, weil die Partei so viele Verfahren als Mahnverfahren betreibt und nur ein geringer Anteil in das streitige Verfahren geht.

  • :oha: Diese Begründung ist ja schwer überzeugend. Vor allem steht diese mir im Moment nicht geläufige Entscheidung der entgegen, wonach z.B. bei Banken und Firmen, die eine eigene Rechtsabteilung haben, darauf zu achten ist, dass gleich ein am Gerichtsort ansässiger RA beauftragt werden kann, was zur Vermeidung von doppelten Kosten führt und (endlich wieder) dem Grundsatz einer ökonomischen Prozessführung entspricht. Siehe insoweit auch den Beitrag von AG MT2.

    Man sieht es bei der Kostenrechtsprechung immer wieder: Nie war das Gebiet aufgeweichter als heute... :schock: :roll:

  • Ob die Erinnerung an die BGH-Entscheidung richtig ist??? Mit dem Datum kenne ich nur die, wonach einem Unternehmen ohne Rechtsabteilung nicht vorgehalten werden kann, die Einrichtung einer Rechtsabteilung wäre zumutbar.

  • Oh weh, da habe ich mich doch im Datum verhauen. Die Entscheidung ist vom 23.03.2004.

    @ dreizehn
    Da du die Entscheidung nicht kennst, gebe ich mal kurz den Orientierungssatz wieder:

    Bei einem überregional tätigen Unternehme (hier: Deutsche Telekom) kann es trotz des Gebots der Kosteneinsparung aus wirtschaftlich sinnvollen Gründen gerechtfertigt sein, einen weder am Unternehmenssitz noch am Sitz des späteren Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Mahnverfahrens zu beauftragen, obwohl für die Mandatserteilung ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich ist. Solche Gründe sind die personelle und organisatorische Eignung der Kanzlei zur Bewältigung von massenhaften Mahnverfahren sowie der Erfahrung des Unternehmens, dass 90% aller Mahnverfahren ohne Widespruch durchgeführt werden.

    Was soll man dazu noch sagen.:gruebel:

  • Um ehrlich zu sein finde ich die Begründung nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt.

    :aufihnmit :flucht:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Anhand des Orientierungssatzes kann ich die Entscheidung wieder einordnen. Sie ist mir ebenfalls dem Sinn nach geläufig da ich im Hinblick auf das ZeMa Euskirchen schon vort längerer Zeit eine fast gleichlautende Entscheidung zugrunde gelegt habe, nachdem ich zunächst auch das Mahngericht am 3. Ort moniert hatte.
    Bei z.B.Telekommunikationsanbietern finde ich die Entscheidung auch annehmbar, weil es dort um meist maschinelle Massenverfahren geht, die bis auf wenige Ausnahmen "glatt durchgehen".

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