Kontenpfändung in Schweiz

  • Folgende Konstellation:

    Beide Parteien, also sowohl Gläubiger als auch Schuldner, haben ihren Wohnsitz bei uns in Deutschland; die Gegenseite verfügt jedoch über ein Konto in der Schweiz.

    Wie gehe ich vor, um dieses Konto zu knacken? :gruebel: :gruebel: Muss ich hier etwaige Besonderheiten bei der Pfändung dieses Konto's in der Schweiz beachten? :confused: :confused:

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • Schon mal im Voraus viel Vergnügen!
    Natürlich müsste eine Kontopfändung funktionieren, nach meinem letzten Stand hat die Schweiz die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner in der Schweiz nicht durchgeführt. Damit kein Pfandrecht. Hat sich vielleicht geändert, kann ich mir aber nicht vorstellen.
    Dann müsste der Titel in der Schweiz selber vollstreckt werden. Zuständig ist dann ein sog. "Beitreibungsamt", ob dies aber auch zuständig ist, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnhaft ist weiss ich nicht.

  • Bin damit in der Praxis noch nie in Berührung gekommen! Zum Glück!

    Aber eigentlich müsste es doch mit einem vom zuständigen deutschen Vollstreckungsgericht erlassenen Pfüb möglich sein, die Forderung des Schuldners gegen die Schweizer Bank zu pfänden. Jedenfalls dürfte für die Pfändung ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommen.

    Wenn die Zustellung des Pfüb jedoch in der Schweiz nicht erfolgen sollte, sähe es natürlich tatsächlich schlecht aus.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Klar kann man die angebliche Forderung pfänden, aber wie schon erwähnt, früher haben die Schweizer die Zustellungen nicht durchgeführt. Da mit der Zustellung an den den Drittschuldner die Pfändung bewirkt wird und somit ein Akt hoheitlichen Handelns als Ausübung deutscher Staatsgewalt durch die Schweiz erfolgen würde haben sie die Durchführung der Zustellung abgelehnt.
    Keine Zustellung an Drittschuldner, keine Pfändung.
    Das war zumindest vor 3 Jahren noch so mit der Schweiz.

  • Die Pfändung ist ein staatlicher Hoheitsakt, den die Schweiz aufgrund ausländischer Pfändung im eigenen Land auch gegenüber schweizer Drittschuldnern nicht duldet/zulässt.

    Daher wäre auch bei Zustellung des deutschen PfÜBs an die Drittschuldnerin kein Zahlungsverbot, Pfändung oder Überweisung bewirkt.

    Ich habe mal auf Antrag eines Gläubigervertreters einen PfÜB auf dem Rechtshilfeweg an einen Drittschuldner in der Schweiz zugestellt. Die schweizer Gerichte haben zwar zugestellt aber die Pfändung blieb ohne Wirkung. Bei anderen Kollegen haben die schweizer Gerichte die Zustellung des PfÜB´s mit der o.a. Begründung abgelehnt.

    Der einfachste Weg läuft m.E. über das zuständige Beitreibungsamt. Einfach mal dort anrufen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich kann tommynur zustimmen. Im EU-Ausland (ohne Dänemark) gibt es mittlerweile keine großen Probleme mehr mit der Drittschuldnerzustellung. Mit der Schweiz gibt es aber immer wieder Probleme, die selbst auf diplomatischem Wege nicht so leicht zu lösen sind. Hierfür wären Anerkennungs- und Ausführungsverträge im Rahmen der ZV notwendig. Solche Verträge sind mir aber nicht bekannt.

  • Hallo,

    bin kürzlich erst an einem Pfüb in Arbeitseinkommen
    (Sch. arbeitet in der Schweiz) gescheitert.

    Die meinen, daß Deutsches Recht, insbesondere die
    ZPO, mit den "Zivilprozeßordnungen" der einzelnen
    Kantone (jeder Kanton ist in dieser Beziehung autonom
    geregelt und hat eine eigene "ZPO") nicht vereinbar
    sei.

    Das Gericht schrieb uns seinerzeit, daß "ein Schreiben
    des Bundesmin.für Justiz vorliege, wonach Zustellungs-
    aufträge nach Auffassung der Schweizer Behörden einen
    Hoheitsakt darstellen, welcher die Hoheitsrechte dieses
    Drittstaates verletzt. Begründet wurde dies damit, daß
    durch Zust. des Pfüb der in der Schweiz domizierte DS
    künftig nicht mehr an den Vollstr.Schuldner, sondern den
    Gläubiger zu leisten habe".

    "Deutschen Vollstr. Gläubigern wird empfohlen, den Titel
    auf dem Wege, den die Lugano-Konvention vorsieht, in
    der Schweiz anerkennen zu lassen und auf dieser Grund-
    lage die Vollstr. zu versuchen".

    Habe wg. "Lugano-Konvention" nichts brauchbares gefunden
    und wollte mich diesbzgl. mit dem Konsulat in Verbindung
    setzen.

    Wir haben nun eine andere Möglichkeit gefunden, an Geld
    zu kommen, so daß wir davon abgekommen sind.

    Für die Zukunft wäre es interessant zu wissen, wie eine
    Pfändung in der Schweiz realisierbar ist.

    Gruß Uffi

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