"kalte Zwangsverwaltung" und Prüfung durch Inso-Gericht

  • Hallo Kollegen,

    würde mal gerne erfahren, wie es bei Euch läuft (wenn es denn überhaupt angezeigt wird):

    Müssen bei Euch die Einnahmen und Ausgaben aus einer "kalten Zwangsverwaltung" in der Schlussrechnung mit aufgeführt werden ? Diese Frage kam von einem InsoVerwalter und ich habe mir bis dato darüber noch keine Gedanken gemacht. Ich lade ein zum Brainstorming...

    Gruß

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Davon mal abgesehen handelt es sich ja bei "kalter Zwangsverwaltung" um Forderungen die wegen einer abgesonderten Befriedigung an den entsprechenden Gläubiger ausgekehrt werden. Damit haben wir einen Massezufluss, Auskehr an den Absonderungsberechtigten, evtl. eine Pauschale zur Masse (?) und einen Verwalter, der wegen der Beschäftigung mit Absonderungsrechten eine Erhöhung seiner Vergütung anstrebt. MA also: rein in die Schlussrechnung / Schlussbericht damit.

  • Zitat von Harry

    Davon mal abgesehen handelt es sich ja bei "kalter Zwangsverwaltung" um Forderungen die wegen einer abgesonderten Befriedigung an den entsprechenden Gläubiger ausgekehrt werden. Damit haben wir einen Massezufluss, Auskehr an den Absonderungsberechtigten, evtl. eine Pauschale zur Masse (?) und einen Verwalter, der wegen der Beschäftigung mit Absonderungsrechten eine Erhöhung seiner Vergütung anstrebt. MA also: rein in die Schlussrechnung / Schlussbericht damit.



    Siehste, und ich hätte nunmehr nach genauerem Studium gesagt, es muß nix gemacht werden. Ich zitiere aus Haarmeyer/Wutzke: Zwangsverwaltung, Einl. 8: " Im Rahmen von Insolvenzverfahren üblich ist die Vereinbarung der sog. kalten Zwangsverwaltung auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen dem grundpfandrechtbesicherten Kreditinstitut und dem Insolvenzverwalter, wonach der InsoVerwalter die Immo-Verwaltung für die Bank wie ein gerichtlich bestellter Zwangsverwalter wahrnimmt... Entscheidend bleibt bei der vertraglichen Ausgestaltung die klare Abgrenzung der freien Masse des Insolvenzverfahrens von der Sondermasse auf Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages..."

    Ich finde, das deutet eher daraufhin, dass der Verwalter über diese Sondermasse dem Insogericht nicht zur Rechenschaft verpflichtet ist. Man darf ja auch nicht vergessen: Stell Dir vor, diese Zwangsverwaltung macht in der Schlussrechnung den größten Teil aus und die Abrechnung ist dadurch sooo groß, dass deshalb ein Sachverstaändiger beauftragt wird. Warum sollte die Masse solche Kosten tragen ?

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  • Eine vom Insolvenzverwalter verwaltete Sondermasse, über die er nicht Rechenschaft gegenüber dem Gericht abzulegen hat?
    Hä?
    Entweder ist der Verwalter verfügungs- und verwaltungsberechtigt und der verwaltete Gegenstand (hier Miet oder Pachtzins) gehört zur Insolvenzmasse, dann hat er Rechnung zu legen, oder er wird nicht als Insolvenzverwalter tätig.
    Ich bin mit diesem Konstrukt "Kalte Zwangsverwaltung" überhaupt nicht zufrieden. Will der Gläubiger die Nutzungen des Grundstücks, dann soll er eine Zwangsverwaltung beantragen. Alles andere bewegt sich in einer gewissen Grauzone, wie jetzt auch dieser Meinungsunterschied, Rechnungslegung ja oder nein.
    Wenn die Tätigkeit des Verwalters in einer kalten Verwaltung des Großteil seiner Tätigkeit ausmacht und ein Sachverständiger notwendig werden sollten, dann sind das Kosten des Verfahrens und da der Verwalter über Einkünfte aus der Verwaltung verfügt sind diese dort zu entnehmen.
    Auch

  • Eine vom Insolvenzverwalter verwaltete Sondermasse, über die er nicht Rechenschaft gegenüber dem Gericht abzulegen hat?
    Hä?
    Entweder ist der Verwalter verfügungs- und verwaltungsberechtigt und der verwaltete Gegenstand (hier Miet oder Pachtzins) gehört zur Insolvenzmasse, dann hat er Rechnung zu legen, oder er wird nicht als Insolvenzverwalter tätig.
    Ich bin mit diesem Konstrukt "Kalte Zwangsverwaltung" überhaupt nicht zufrieden. Will der Gläubiger die Nutzungen des Grundstücks, dann soll er eine Zwangsverwaltung beantragen. Alles andere bewegt sich in einer gewissen Grauzone, wie jetzt auch dieser Meinungsunterschied, Rechnungslegung ja oder nein.
    Wenn die Tätigkeit des Verwalters in einer kalten Verwaltung des Großteil seiner Tätigkeit ausmacht und ein Sachverständiger notwendig werden sollten, dann sind das Kosten des Verfahrens und da der Verwalter über Einkünfte aus der Verwaltung verfügt sind diese dort zu entnehmen.
    Meine Ansicht nach, bislang musste ich in der Praxis mich damit nicht auseinandersetzen.

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