Streitgegenstandswert bei Räumung

  • Hallo ich habe meine Frage schon im Forum Kosten gestellt, hier aber keine Reaktion erhalten. vielleicht geht es hier besser???
    Nach Kündigung und unstreitiger beendigung des Mietverhältnisses räumt Mieter die Geschäftsraume nicht fristgemäß und zahlt ebensowenig rückständigen Mietziens von mehreren Monaten.
    Er wird hierzu aufgefordert, räumt, zahlt aber nicht.
    Die Kostennote weißt er zurück mit der Begründung, diese sei zu hoch und der Vermieter habe ihm gestattet, nach Beendigung des Mietverhältnisses seine Möbel noch einen Monat zur Besichtigung für einen Nachmieter stehen lassen zu dürfen, was bestriten ist.
    Bei der Kostennote wurde eine Gegenstandswert von einem Jahresmietzins für die Räumung gem. § 41 II GKG zzgl. der rückständige Mietzins zugrunde gelegt. 2400 1,3 Geschäftsgebühr
    Kann es sein, dass bei der Räumung gm. § 41 II S. 1 a. E. GKG, 41 I S. 1 GKG nur der Betrag für die Nutzungsentschädigung des einen Monats nach Beendigung des Mietverhältnisses hätte zugrundegelegt werden dürfen???

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