Kosten in WEG Sachen

  • Ich habe hier ein WEG Verfahren wo gegen den Beschluss des Amtsgerichts wegen des Wertes eine Beschwerde eingelegt wurde. In der Begründung ist dem Beschwerdegericht bzgl. der Anzahl der Antragsgegner ein Fehler unterlaufen. Da sich die Anwälte im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erhöhungsgebühr gestritten haben, wurde vom Antragstellervertreter ein Berichtigungsantrag gestellt. Das Landgericht hat seinen Beschluss berichtigt. Gegen diesen Beschluss hat dann der Antragsgegner beim OLG Beschwerde eingelegt. Diese ist wegen Unzulässigkeit abgewiesen wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurdem dem Antragsgegner auferlegt. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat nun seinen KFA eingereicht. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass es keine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gibt, so wie es § 47 WEG vorschreibt. Der Antragsteller ist natürlich anderer Auffassung und sagt, dass es erkennbar ist, dass die Kostengrundentscheidung des OLG auch die außergerichtlichen Kosten beinhaltet.

    Ich hatte schon mal einen ähnlichen Fall. Auch da hat das OLG nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden. Nach einigem Schriftwechsel wurde dann die Berichtigung der Kostengrundentscheidung beantragt. Das OLG hat festgestellt, dass sehrwohl die außergerichtlichen Kosten von der Kostengrundentscheidung erfasst sind und dass die Ansicht des Amtsgerichts nicht nachvollziehbar ist.

    Im FGG Verfahren gilt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Daher ist auch im § 47 WEG geregelt, dass der Richter bestimmen kann, dass die außergerichtlichen Kosten erstattet werden müssen.

    Wie seht ihr Das?

  • Hallo WB,

    bin Deiner Meinung. WEG-Sachen gehören ja zum FGG, und da muss die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten ausgesprochen sein. Tenorierte Entscheidungen von OLG´s sollten eigentlich nicht der Auslegung zugänlich sein. Der Antragsteller kann ja beim OLG einen klarstellenden Beschluss beantragen.

  • Den Vorschlag von Manfred hätte ich auch gemacht. Soll die Kammer explizit sagen, was sie meint.
    Die gängige Formulierung "Die Kosten des Verfahrens..." beinhaltet eigentlich tatsächlich sämtliche Verfahrenskosten. Sonst müsste es heißen: Die GERICHTSkosten werden geteilt, die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

    Vorlage dem ... unter Hinweis auf § 47 WEG m.d.B. um Klarstellung der Kostengrundentscheidung.

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