"Wertberichtigung nach Versteigerung"

  • Moin,

    im Fernsehn lief unlängst ein Beitrag, wonach ein Schuldner mittels eines Baggers nach der Versteigerung eine "Wertberichtigung" an seinem Objekt vorgenommen hat. Der Schuldener war der Meinung der Erlös sei zu gering, deshalb hat er das Gebäude erheblich beschädigt. Die Schadenbeseitigungskosten wurden als erheblich (ich glaube so um die 50.000 €) eingeschätzt, das Haus wurde dadurch nicht bewohnbar.

    Kann deswegen der Zuschlag eigentlich "rückabgewickelt" werden.

  • Aus dem Bauch heraus nein,

    wenn der Zuschlag bereits rechtskräftig ist, gibt´s hier wohl nur den Schadensersatz. Sollte der Zuschlag noch nicht rechtskräftig sein, könnte ich mir eine materiellrechtliche Anfechtung des Meistgebots vorstellen, was in der Beschwerde über die Zuschlagserteilung einen Zuschlagsversagungsgrund darstellen könnte. Bin mir aber nicht sicher.

  • Mit Zuschlag wird der Ersteher (auch ohne Grundbucheintragung) Eigentümer des Objektes.

    Wenn also danach der frühere Eigentümer das Gebäude beschädigt, ist das m.E. nichts anderes, als wenn irgend ein durchgedrehter Irrer das bei meinem oder dem Haus meiner Nachbarn macht.
    Es entstehen Schadenersatzansprüche!

    Daher ist ein Grund für eine "Rückabwicklung" der Versteigerung nicht ersichtlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Rückabwicklung ist nicht möglich, eine Anfechtung des Meistgebots kommt auch nicht in Betracht. Es entsteht in der Tat nur ein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger.
    Solche Beispiele sind der beste Grund für jeden Ersteher, sofort nach Zuschlag eine Gebäudeversicherung abzuschließen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Definitiv Schadensersatz gegen den Schuldner, keine irgendwo geartete Rückabwicklung.
    Das Grundstück wird versteigert, wie es liegt und steht, ohne Gewährleistungsansprüche. Das Risiko jedweder Gefahr (Feuer, Meteor, Unfall, Verkehrssicherungspflichten etc.) geht mit Zuschlag und zwar zu diesem Zeitpunkt der Verkündung auf den Ersteher über zusammen mit dem Eigentum.
    Rechtskraft ist dafür nicht nötig. Ein Anfechtungsgrund im Ausgangsfall ist nicht gegeben.

  • Moin,

    und zunächst herzlichen Dank für die Antworten.

    hiro: Die Notwendigkeit der Versicherung (ab Zuschlag) ist schon klar, aber ist das auch dem Ersteher klar? Und versichern die auch richtig? Wird diesbezüglich informiert oder belehrt?

    M.E. ist Vandalismus (als solchens müsste man o.g. Akt ja bezeichnen) i.d.R. nicht versichert. Die meistens schließen doch nur Versicherungen gegen Feuer, Leitungswasser, Sturmschäden etc. ab und fertig.

  • @loop63: zunächst einmal trete ich natürlich den hier geäußerten Meinungen bei. Gefahrübergang ist in § 56 ZVG geregelt. Über mögliche Versicherungen wird -zumindest hier- nicht belehrt. Gehört m.E. auch nicht zu den Belehrungspflichten des Versteigerungsgerichts. Wenn allerdings eine fehlende Versicherung bekannt sein sollte, wird darauf hingewiesen

  • Über den Abschluss einer Versicherung belehren auch wir nicht ausdrücklich, sowas sollte eigentlich jeder selbst wissen. Früher, als es noch das Gebäudeversicherungsmonopol gab (hier die Badische Gebäudeversicherung), war es kein Problem, herauszubekommen, ob die Bude versichert ist. Heute ist dies natürlich nicht mehr möglich.
    Über den Gefahrübergang mit Zuschlag belehren wir im Termin.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Moin,

    interessehalber hatte ich gestern mal eine große Versicherung angerufen und den Sachverhalt erörtert.

    Vandalismus ist bei dieser Versicherung die mit A anfängt derzeit nicht zu versichern.

    Da drängt sich mir gleich noch eine Frage auf. Ist der (betreibende)Gläubiger nicht in der Pflicht die Versicherung aufrecht zu erhalten?

    Er könnte die Kosten ja im Verfahren geltend machen, nicht zu versichern wäre ja fahrlässig.

  • Zitat von loop63

    Da drängt sich mir gleich noch eine Frage auf. Ist der (betreibende)Gläubiger nicht in der Pflicht die Versicherung aufrecht zu erhalten?


    Nein, warum sollte er? Versicherungsnehmer ist der Eigentümer, nicht der Gläubiger. Sollte eine Zwangsverwaltung angeordnet sein, wird der Zwangsverwalter gegen Sturm, Feuer, Hagel pp. versichern, falls eine solche Versicherung noch nicht besteht.

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