Nr. 3105 VV RVG

  • Ich habe gestern mal so die verschiedensten Beiträge in den Rubriken gelesen und mir gedacht, dass ich folgendes "Problem", welches mich schon seit längerer Zeit beschäftigt, auch mal in das Forum setzen könnte.

    In der Anmerkung zu Nr. 3105 Abs. 2 steht, Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 gilt entsprechend.

    Was will uns der Verfasser damit sagen?

    Auf einer Weiterbildung, an der ich im vorigen Jahr teilnehmen durfte, konnte mir der Tagungsleiter keine Antwort darauf geben. Froh über den Erwerb des RVG Kommentars Gerold/Schmidt usw. schaute ich dort dann mal nach und was muss ich lesen? "Was für ein Fall mit dieser Bestimmung erfasst werden soll, ist nicht ersichtlich."

    Ja, was nun. Hat vielleicht irgendjemand einen Vorschlag, oder sollte man den Gesetzgeber mal darauf hinweisen, dass er diesen Passus eigentlich streichen kann, weil keiner damit etwas anfangen kann.:gruebel:

  • Zitat

    In der Anmerkung zu Nr. 3105 Abs. 2 steht, Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 gilt entsprechend.


    Dieser Hinweis ist eigentlich überflüssig. Nr. 3105 reduziert doch nur die Gebühr der Nr. 3104, insoweit gilt der Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 sowieso. Das die Absätze 2 und 3 keine Annwendung finden, ist auch klar. Diese Absätze vertragen sich nicht mit den Voraussetzungen der Nr. 3105.

    Getreu dem Motto: Doppelt hält besser.

  • Leider wird m. E. der Passus dazu verwendet, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Reduzierung eine volle Terminsgebühr zuzusprechen... Hatte ich kürzlich in einem Verfahren nach § 495 a ZPO, in dem der Beklagte überhaupt nichts gemacht hat. Ich dachte eigentlich immer, wenn etwas entsprechend gilt, dass es dann eben nicht wortwörtlich so gilt wie bei der anderen Stelle. Hier allerdings... vgl. Thread 0,5 TG bei VU weiter unten.

    In besagtem Verfahren habe ich auf 0,5 gekürzt. Nachdem der Klägeranwalt etliche Verfahren hat und Insolvenzverwalter ist, rechne ich mit einer Beschwerde, die hoffentlich kommt.
    M. E. entsteht die Gebühr, in den Fällen von VVRVG 3105 aber eben nur zum reduzierten Satz.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von WB

    Hat vielleicht irgendjemand einen Vorschlag, oder sollte man den Gesetzgeber mal darauf hinweisen, dass er diesen Passus eigentlich streichen kann, weil keiner damit etwas anfangen kann.:gruebel:



    Dann müsste das gesamte RVG zurückgezogen werden... :teufel:

    Ich sehe das im Übrigen wie Manfred, vorbehaltlich einer noch nicht bekannten anderweitigen Erkenntnis :D .

    @ Andreas:
    Wenn es ein Rechtsmittel zu deinem geschilderten Fall geben sollte, würe ich für einen Tipp dankbar. Bei mir gibt es nämlich im Falle eines Urteils nach § 495 a ZPO die volle Terminsgebühr :confused: :gruebel: .

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