Einen wunderschönen guten Morgen!
Kleiner Auszug aus einem Zurückverweisungsbeschluss einer Beschwerdekammer:
"...Eine Zurückverweisung bindet das Erstgericht an die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts. Im vorliegenden Fall hat das AG entgegen der Anordnung des LG ... ausweislich der Verfügung vom ... lediglich die Beteiligte zu 2), nicht aber die weiteren Beteiligten zu 3) und 4) angehört..."
Was ist denn mit § 9 RPflG?![]()
In der Sache selbst bin ich (und ca. 23 andere Kollegen auch) nämlich nach wie vor der Meinung, dass ich alles richtig gemacht habe (die Anhörung der Beteiligten zu 3) und 4) ist nicht erfolgt, weil sie schlicht und einfach nicht Betroffene sind).
Aber wie kann ich mich wehren? Ich glaube fast, dass es keine Möglichkeit gibt. Telefonate mit der Beschwerdekammer bringen nichts, das haben schon andere vor mir versucht...
Hab mir schon überlegt, dass ich meinen Unmut in einem Vermerk Kund tue und dann aber lieb und brav schreibe, dass ich den "Anweisungen" des Beschwerdegerichts folge, um dem Verfahren Fortgang zu geben.![]()
Danke schon mal für die Antworten!


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