Vollstreckung Zwangshaft in einer Familiensache

  • Mein Abteilungsrichter hat im Rahmen des § 888 ZPO wegen Auskunft und Kindesunterhalt gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € "- für den Fall der Uneinbringlichkeit Zwangshaft von einem Tag für je 50,00 € - verhängt".

    Dann wurde mit späterem "Haftbeschluss" angeordnet:
    "Auf Antrag d. Kl. wird gegen den Bekl. der Vollzug der Zwangshaft von 3 Tagen angeordnet."

    Die Akte bekam ich jetzt vorgelegt "zur Vollstreckung des Haftbeschlusses und weiteren Veranlassung"


    So und jetzt kommt meine für die meisten vermutlich absolut lächerliche Frage (so etwas kommt in Familiensachen (zumindest bei uns) ganz selten vor):

    Wie ist dieser Haftbeschluss nun zu vollziehen???

    Ich weiß, dass die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat.
    Aber ich nehme an, dass es nicht ausreichend sein wird, eine Ausfertigung des o.g. Haftbeschlusses an den GV mit der Bitte um Vollstreckung zu übersenden.

    P.S.: Genügt Eurer Meinung nach eigentlich der o.g. Haftbeschluss oder haltet Ihr einen tatsächlich als "Haftbefehl" bezeichneten Beschluss für erforderlich?

  • Beschlüsse nach § 888 ZPO unterliegen der Parteivollstreckung, Beschlüsse nach § 890 ZPO werden v.A.w. vollstreckt. Demgemäß erhält die Partei auf Antrag einen rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Beschluss und es ist ihre Sache, die Vollstreckung zu betreiben. Es ist ein Irrtum, dass der Rechtspfleger für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO zuständig ist, es sei denn, ich habe etwas Wesentliches und Neues verpasst... :eek:

  • Vielen Dank!!!

    Habe es gerade noch mal nachgeprüft und musste feststellen, dass es genau so auch im Stöber steht.

    Da hab ich wohl gepennt!!!

    Jedenfalls nochmals Danke!

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