Verjährung §196 BGB

  • Folgendes Problem:

    Für die Gerichtskasse (meine Abteilung) ist seit 1993 eine Sicherungsypothek eingetragen. Die Gerichtskosten wurden auch nie bezahlt.
    Nun schreibt mir ein RA als Kostenschuldnervertreter:
    Die Gerichtskosten wären verjährt (dem ist nicht so). Außerdem sei die Sicherungshypothek zwischenzeitlich verjährt, da Rechte am Grundstück nunmehr binnen 10 Jahren verjähren. Deshalb möchte er jetzt gerne eine Löschungsbewilligung von mir.
    Offensichtlich bezieht er sein Wissen aus § 196 BGB.

    Das passt doch irgendwie nicht, oder? Stehe im Moment auf dem Schlauch.

    Danke ea

  • Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Begründung eines Rechts nach 10 Jahren. Das Recht ist aber längst begründet, als kann § 196 BGB nicht greifen. Im übrigen erfolgte die Eintragung im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Hierfür war ein Titel nötig, der dann Grundlage der Forderungssicherung im Grundbuch war. Da frage ich mich, was § 196 BGB hier zu suchen hat.

  • Zitat von Stefan

    Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Begründung eines Rechts nach 10 Jahren. Das Recht ist aber längst begründet, als kann § 196 BGB nicht greifen. Im übrigen erfolgte die Eintragung im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Hierfür war ein Titel nötig, der dann Grundlage der Forderungssicherung im Grundbuch war. Da frage ich mich, was § 196 BGB hier zu suchen hat.



    Danke!!! Mein Denkvermögen hat sich schon ins Wochenende verabschiedet...

    ea

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