Kontofreigabe: Gläubiger ist nicht einverstanden

  • Hallo,

    Kontopfändung- Schulder beantragt Freigabe, da der pfändbare Betrag schon beim Arbeitgeber gepfändet wird und nur der pfandfreie Betrag überwiesen wird. Vorwegfreigabebeschluß wird erlassen.

    Gläubiger schreibt mir nun:" mit der Freigabe und der Auszahlung der eingegangen Lohnzahlung besteht kein Einverständnis und es wird auf des Urteil des BGB vom 22.03.2005 (AZ: XI ZR 286/04) Bezug genommen aus dem eindeutig hervorgeht, dass mit Gutschrift des Arbeitseinkommens auf dem Girokonto bei einem Kreditinstitut der Lohn- und Gehaltsanspruch gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist und mit ihm ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz gem. §§ 850 ff ZPO nicht mehr besteht".:confused:

    Ich hab mir das BGH-Urteil mal durchgelesen, aber ich meine, dabei handelt es sich doch um einen ganz anderen Sachverhalt. Erstens ist dort das Konto im Soll (bei meinem Schuldner im Guthaben) und zweitens geht es um die Nichteinlösung einer Lastschrift wegen Kündigung des Dispokredites..

    Auf jeden Fall hatte ich noch so ein Schreiben eines Gläubigers (=Ostsächsische Spk. Dresden) mit dieser Begründung bekommen. Hattet ihr das schonmal. Wie darauf reagieren?:gruebel:

    Konfuse Grüße

    Mia

  • Ich würde, da ja nun bereits eine Stellungnahme eingegangen ist, sofort den endgültigen Beschluss fertigen und natürlich unter Beachtung von § 850 k ZPO freigeben.
    Das genannte Urteil betrifft nur den Fall der Möglichkeit der Aufrechnung der Bank mit eigenen Ansprüchen auch mit den unpfändbaren Gehaltsanteilen.
    In der Beschlussbegründung würde ich noch nett umschreiben, dass man Beschlüsse die man zitiert auch mal gerne lesen sollte, denn:

    Zitat

    Gegen die Bank ist mit der Kontogutschrift ein neuer, auf einem selbstständigen Rechtsgrund beruhender Anspruch entstanden, dessen Pfändungsschutz in § 850 k ZPO eigenständig geregelt ist.

  • Es ist doch gerade der Sinn von 850k, daß Arbeitseinkommen, das auf dem Konto eingegangen ist den Charakter des Einkommens verliert und somit die Kahlpfändung erfolgen würde. Also: Freigeben. Vielleicht Wirkung mit Rechtskraft, dann ist man auf der ganz sicheren Seite. Und ggf. die Bank wechseln. :) :)

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