Zwangsweiser Vordruck für Pfüb-Anträge geplant

  • Ich habe gerade einen Antrag vorliegen, in dem die Forderungsaufstellung nur in der Anlage vorliegt.

    Es sieht irgendwie seltsam aus, weil das bisher noch nie so gehandhabe wurde; zumindest die Gesamtforderung steht doch eigentlich immer auf der ersten Seite.

    Ich hatte irgendwie Befürchtungen, dass die Drittschuldner nicht damit klarkommen, aber es macht schon stutzig, dass man die Beträge im Formular auch gar nicht einsetzen kann, wenn man das Kreuz nur bei "gemäß anliegender Aufstellung" und nicht auch bei z.B. "Hauptforderung" setzt. Dann wird das vermutlich zukünftig häufiger vorkommen.

    Das genau war und ist meine Befürchtung, dass "gemäß anliegender Forderungsaufstellung angekreuzt wird und der Drittschuldner kann sich mühsam durch die oft unverständlichen und kaum nachvollziehbaren Forderungsaufstellungen durchkämpfen, muss das Risiko tragen, dass er etwas übersieht oder falsch raus liest und dann bekommt er gesagt, dass doch alles richtig in der Forderungsaufstellung steht.

    DAS (!) kann nicht Sinn eines solchen Vordruckes sein, dass er nur aufwändiger wird und alles beim Alten bleibt. Der Vordruck sollte zur Erleichterung dienen und mehr Klarheit und Sicherheit bringen. Gerade das tut er nicht, wenn doch wieder auf die Anlage verwiesen wird.


    Wr haben inzwischen so etwa 30 bis 40 der "neuen" Pfübs erhalten. Alle (!!!) hatten die Forderungsberechung
    per Anlage beigefügt. Erleichterung gleich null, dafür aber mehr Papier.

    Lustig dabei: Ein paar der Gläubiger haben zwar auf Seite 4 Forderung aus Anspruch "gemäß gesonderter Anlage" angekreuzt, die Anlage enthielt aber nur die Forderungsberechnung. Da da Kreuzchen bei D (Forderung an Kreditinstitute" fehlte, haben wir den Pfändungsgläubigern mitgeteilt, dass wir die Pfändung mangels gepfändeter Ansprüche nicht vormerken können. (Das Gericht hat sie aber erlassen)


  • Man muss nicht mehr den ganzen Quatsch durchlesen, der vergessen wurde zu löschen, weil er nicht passt um irgendwo zu finden, dass der Ehegatte nicht zu berücksichtigen ist oder eine Zusammenrechnung angeordnet wurde.

    Naja, der ganze Mist steht dann aber trotzdem noch drauf, vieles ist nicht zutreffend oder nicht angekreuzt. Die Zeit, in der es PfÜBs mit 1-3 Blatt gab, wird bald vorbei sein, denn sind es mindestens immer 8 Blatt zuzüglich der Forderungsaufstellungen. :D

    Welch eine Papierverschwendung, ökologisch gesehen eine Katastrophe:mad:

  • Wartet erst einmal, bald kommt die Software, die Anträge inhaltlich erkennen kann. Dann könnt ihr Kaffee trinken gehen. Oder nach Hause, die Maschine wird´s schon "richten" :cool:

  • Ich finde absolut blöd, dass es in dem ausfüllbaren Vordruck noch immer eine Menge Stellen gibt, wo man was eintragen kann, dies aber nur per Hand, weil es kein ausfüllbares Feld ist.
    Bin schon fast geneigt, mir mal Adobe Acrobat zu beschaffen und an diesen Stellen ausfüllbare Felder einzufügen.

    Wenn ich beispielsweise auf der RAST einen Antrag aufnehme und zugleich der Rpfleger bin, wäre es doch toll, wenn man gleich die Festlegungen eintragen könnte und dies nicht nach dem Ausdruck mit der Hand tun muss.

  • Ich hol das Thema nochmal hoch.
    Ist der vereinfachte Vollstreckungsantrag inzwischen bei einigen in Praxis angekommen?

  • Ist der vereinfachte Vollstreckungsantrag inzwischen bei einigen in Praxis angekommen?


    Ja, hier schon. :D In Berlin (genauer: AG Mitte) bisher keine Probleme damit gehabt. Anders beim AG Potsdam (Brandenburg). Dort kannte man die Vorgehensweise bisweilen nicht (auch nicht § 12 VI 2 GKG). Auch scheiterte man dort schon am §§ 130a, 133 I 2 ZPO, weil man nach Erhalt der elektronischen Datei gar noch die Übersendung von Abschriften :gruebel: verlangte. Selbst der Hinweis auf die Änderung des § 133 ZPO (BT-Drucks. 15/4067, S. 31 re. Sp.) reichte nicht.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Bei Beantragung bitte auf die Lesbarkeit des eingescannten Vollstreckungsbescheides achten. Ich hatte hier auch schon einige Anträge. Ging meistens komplikationslos. Leider war in zwei Fällen der eingescannte VB teilweise nicht lesbar. Dann wurde der VB im Original angefordert. Dadurch verzögert sich das Ganze zwar, war aber auch kein Problem

  • Bei Beantragung bitte auf die Lesbarkeit des eingescannten Vollstreckungsbescheides achten. Ich hatte hier auch schon einige Anträge. Ging meistens komplikationslos. Leider war in zwei Fällen der eingescannte VB teilweise nicht lesbar. Dann wurde der VB im Original angefordert. Dadurch verzögert sich das Ganze zwar, war aber auch kein Problem

    Danke für den Hinweis, die neuen Formate der VB sind ja eh so eine Sache ...:mad:
    Es wird aber wohl noch etwas dauern, bis ich mal wieder einen PfÜb bei einem EGVP-Gericht beantragen kann (war doch Voraussetzung, richtig:gruebel:).

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