Ich habe gerade einen Antrag vorliegen, in dem die Forderungsaufstellung nur in der Anlage vorliegt.
Es sieht irgendwie seltsam aus, weil das bisher noch nie so gehandhabe wurde; zumindest die Gesamtforderung steht doch eigentlich immer auf der ersten Seite.
Ich hatte irgendwie Befürchtungen, dass die Drittschuldner nicht damit klarkommen, aber es macht schon stutzig, dass man die Beträge im Formular auch gar nicht einsetzen kann, wenn man das Kreuz nur bei "gemäß anliegender Aufstellung" und nicht auch bei z.B. "Hauptforderung" setzt. Dann wird das vermutlich zukünftig häufiger vorkommen.
Das genau war und ist meine Befürchtung, dass "gemäß anliegender Forderungsaufstellung angekreuzt wird und der Drittschuldner kann sich mühsam durch die oft unverständlichen und kaum nachvollziehbaren Forderungsaufstellungen durchkämpfen, muss das Risiko tragen, dass er etwas übersieht oder falsch raus liest und dann bekommt er gesagt, dass doch alles richtig in der Forderungsaufstellung steht.
DAS (!) kann nicht Sinn eines solchen Vordruckes sein, dass er nur aufwändiger wird und alles beim Alten bleibt. Der Vordruck sollte zur Erleichterung dienen und mehr Klarheit und Sicherheit bringen. Gerade das tut er nicht, wenn doch wieder auf die Anlage verwiesen wird.
Wr haben inzwischen so etwa 30 bis 40 der "neuen" Pfübs erhalten. Alle (!!!) hatten die Forderungsberechung
per Anlage beigefügt. Erleichterung gleich null, dafür aber mehr Papier.
Lustig dabei: Ein paar der Gläubiger haben zwar auf Seite 4 Forderung aus Anspruch "gemäß gesonderter Anlage" angekreuzt, die Anlage enthielt aber nur die Forderungsberechnung. Da da Kreuzchen bei D (Forderung an Kreditinstitute" fehlte, haben wir den Pfändungsgläubigern mitgeteilt, dass wir die Pfändung mangels gepfändeter Ansprüche nicht vormerken können. (Das Gericht hat sie aber erlassen)