Zwangsweiser Vordruck für Pfüb-Anträge geplant

  • Na endlich. Das Flehen von zahllosen Vollstreckungsrechtspflegern und -geschäftsstellenkräften könnte endlich erhört werden.:)

  • 1. die Diskussion um einen solchen Vordruck ist so alt wie der PFüb wohl selbst. Sie kommt immer wieder hoch und ist dennoch zum Scheitern verurteilt

    2. Vordrucke haben eines gemeinsam, sie sind mehr als ein schlechter Kompromiss (schon der Vordruck zeigt, dass der Urheber von Vordruckgestaltung - ja nicht einmal nach der gem. VordruckVO des BMI (auch für die Länder verbindlich) jemals was gehört zu haben scheint).

    3. Vordrucke leiden daran, dass sie aktualisiert werden müssen - und das geht bei der Justiz bekanntlich schnell. siehe aktuelles Vermögensverzeichnis - mit Herausgabedatum veraltet und überholt. Man arbeitet schon 3 Jahre daran.

    4. gerade die Forderungspfändung lebt zudem von Rechtsentwicklung und -sprechung. Und derselben kann ein Vordruck keine Rechnung tragen.

    Ergebnis also: Vordurck nebst indiv. Anlagen.
    Erfolg: keine Veränderung.
    Auslöser: Wichtigtuterei Einiger Ahnungsloser (sorry für die Klare Einstufung)

    Viel wichtiger wäre der Konsens mt den Softwareanbietern Anwaltssoftware, damit die Programmierer ihren Mist, der aus dem Drucker kommt, auch einmal unter dem Gesichtpunkt des Adressaten lesen würden.
    Oder das Mitdenken des Sekretariats, das seine Bausteine unter diesem Gesichtspunkt auf Vordermann bringen müsste (oft fehlt ja auf Seite 1 schon die Schuldneranschrift).

  • ...und da kommt dann (siehe auch Mahnbescheid) wieder so ein gigantischer Ausdruck dabei heraus, von dem der weitaus grösste Teil unbedruckt ist. Dabei wäre es schon eine erleichterung, wenn alles, was nicht gewollt ist, einfach weggelassen wird. Und da kann ich Textbausteine nur empfehlen. Ein Vordruck, in dem dann wieder alles für jeden und gegen jeden drinnen ist, sehe ich nicht als Vorteil an.

  • Seien wir doch einmal realistisch:
    Zu meiner VG-Zeit gab es dort überhaupt keine Vordrucke. Ich hatte seinerzeit für mein Dezernat einen Haufen selbst entworfen, um effizient arbeiten zu können. Mittlerweile wurde eine Vordruckkommission eingesetzt, um Entwürfe zu erstellen - mit einer Besetzung, in der alles vertreten war, nur nicht diejenigen aus der Praxis, die es betraf. Meine eingereichten Vorschläge wurden abgetan mit den Worten: Sie haben sich viel Mühe gemacht, aber unsere Entwürfe stehen schon. Sie kamen eine Ewigkeit später "auf den Markt" und waren so veraltet, dass einer meiner Kammervorsitzenden diese sofort verboten hat. 5000 Exemplare gammelten im Keller vor sich hin.
    Eigene Vorschläge verschwinden "oben" in einer Schublade, werden später herausgeholt, leicht abgeändert und als eigene Vorschläge weitergegeben. Ehe diese druckreif sind, kann man sie auch schon wieder in die Tonne treten. Solange die Leute aus der Praxis nicht beteiligt oder gefragt werden, ist das ganze Vordrucksystem eine Farce.
    Ich arbeite nahezu nur mit eigenen Entwürfen und fahre sehr gut damit...
    Im Übrigen kann man Erzett nur zustimmen. Der MB-Vordruck oder so ein Aktenauszug - übersichtlicher geht´s nicht.
    Ich warte noch auf das erste DIN A 3 - Muster...

  • ... Wenigstens ist dieser Vordruck in seinen Formulierungen realistisch und beinhaltet nicht sämtliche vollstreckungsrechtlich möglichen Erweiterungen (Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten Personen, erweiterte Pfändungsmöglichkeiten etc. - wie beim letzten Entwurf (frei nach dem Motto der Gläubiger : Hört sich gut an, beantragen wir´s mal...)) !

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • ...und für eigene Ideen ist das kleinste Feld da. Und wenn es dann um mehrere Schuldner oder Drittschuldner oder Forderungen geht wird der Raum äußerst knapp. Sowas kommt halt heraus, wenn man ALLES in einen Vordruck pressen will. Da schon lieber bei der H-S-Stiftung einen individualisierbaren Vordruck käuflich erwerben, je nach Sachlage.

  • ... also : Mir gefällt der Vordruck nach wie vor. Da es sich um einen PC-Vordruck handeln wird (?!), kann man sich ggf. im Anspruch G ohne Ende auslassen und m.E. gilt die Bezeichnung "in jeweils gültiger Fassung" immer dann, wenn nicht ausdrücklich "in der Fassung vom ..." im Pfüb steht ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Quelle bdr-hamburg.de:

    Der BDR Bund hat am 09.04.2006 gegenüber dem BMJ zum geplanten Vordruckzwang für PfÜB-Anträge Stellung genommen:

    "Die Einführung eines verbindlichen Formulars für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Auswirkungen auf den praktischen Arbeitsablauf des Vollstreckungsgerichts und die beabsichtigten Rationalisierungseffekte sollten allerdings nicht überschätzt werden. Vor allem die unübersehbare Vielzahl möglicher pfändbarer Forderungen und die sich unablässig weiter entwickelnde Rechtsprechung hierzu wird auf Dauer zu ständiger Fortentwicklung des Formulars zwingen. Gläubiger werden sich veranlasst sehen, weitere zu pfändende Forderungen in individuell entwickelte Anlagen aufzunehmen.

    Im Einzelnen werden folgende Änderungen des vom Bundesministerium der Justiz
    vorgeschlagenen Formulars angeregt: (...)" 

    Link zur vollständigen Stellungnahme (PDF-Datei)

  • ... also im Hinblick auf den bemängelten Platz bin ich eigentlich davon ausgegangen, dass es sich um einen online-Vordruck handelt und man unter "G" ohne Ende sich auslassen kann, was vorstehend nach Auffassung des Gl. fehlt. Aber dafür weiß "man" wenigstens, wo man jetzt vertieft nachschauen muss (nämlich eben bei "G")...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Also auch ich bin der Ansicht, dass ein Vordruckzwang sinnvoll wäre. Bisher habe ich aber immer befürchtet, dass da alles rein gepackt wird was sich nicht wehrt. Somit würde dem Gläubiger von dem Vordruck Vollstreckungshilfe geleistet und er dazu animiert alle möglilchen Personen nach § 850c Abs. 4 ZPO außer Acht zu lassen, die auch nur ein geringes Einkommen haben. Oder auch die Pfändung der Lohnabrechnung bei dem Arbeitgeber. Schließe mich da the bishop an.

    Wenn man sich die Oberflächlichkeit ansieht, mit der das BMJ hier an das Werk ran geht, kann man nur sagen: "armes Deutschland". Dass solche Vordruckvorschläge überhaupt den Schreibtisch verlassen dürfen ist schon eine Blamage. Den Ausführungen des BDR ist noch hinzuzufügen, dass auch der Punkt 4 falsch ist. Aber durch den Hinweis, dass es sich um die Formulierung für Unterhaltspfändungen geht, dürfte das selbst dem BMJ vielleicht auffallen.

    Sinnvoll ist ein solcher Vordruck aber nicht in erster Linie für die Rechtspfleger, sondern besonders für die Drittschuldner. Besonders kleinere Arbeitgeber (oft auch größere) haben Probleme mit der Bearbeitung der Pfändung. Die Klarheit und Bestimmtheit, die ein PÜB haben soll ist längst ein Wunschdenken. Das kommt auch daher, dass die Bearbeitung bei den Gläubigervertretern oft oberflächlich ist. Bei den meist verwendeten Computerprogrammen sind die nicht zutreffenden Textstellen zu löschen, was oft unterbleibt. Frei nach dem Motto: "lieber was mehr als was vergessen" haben nicht nur die Rechtspfleger ihre Probleme mit dem Text der Pfändung.

    Wenn der Rechtspfleger nun bei dem Erlass der Pfändung was übersieht, weil er nicht die Zeit hat, sich alles durchzulesen, hat der Drittschuldner den Schwarzen Peter und weiß nicht was er machen muss. Die Folge ist, dass bei dem Rechtspfleger nachgefragt wird. Der hat aber den Beschluss nicht mehr vorliegen und verweist auf den Gläubigervertreter. Die Klarheit oder Bestimmtheit des Beschlusses durch Rückfragen bei dem Gläubigervertreter herzustellen halte ich aber für mehr als fragwürdig.

    Wenn die Vordrucke also so aussehen würden wie in dem Link wäre das sehr zu begrüßen. Vorausgesetzt natürlich, dass bei einer gewöhnlichen Pfändung auch die richtigen Erläuterungen zur Unpfändbarkeit von Arbeitseinkommen verwendet würden.

    Gruß Hego

  • Grundsätzlich würden auch die Gerichtsvollzieher die Einführung eines Vordruckes für PfÜbs begrüßen. Dann würden auf jeden Fall schon einmal die blöden Briefköpfe der Anwälte (teilweise auf allen Seiten des PfÜBs ) wegfallen. Ich bin der Ansicht, dass der Briefkopf des Anwalts über einem Beschluss des Gerichts nichts zu suchen hat. Leider sind auch in diesem Entwurf die Felder für die genaue Bezeichnung und Anschrift des erlassenden Gerichts nicht besonders ausführlich geraten. Ich meine da gehört nicht nur der Name des Gerichts sondern die volle Anschrift mit Telefon, Fax auf jeden Fall mit rein. Ich habe schon viele PfÜBs an das Gericht zurückgeschickt, bei denen nicht einmal der Ort des Gerichts sondern nur das Aktenzeichen im Kopf vermerkt war. Beim Ausfertigungsvermerk stand auch nur das Datum ohne Ort.

  • Das BMJ hat die Idee verbindliche Vordrucke für Pfübse und und Durchsucher einzuführen wieder aufgegriffen.
    Ende August wurde ein entsprechender Verordnungsentwurf nebst Vordruckentwürfen zur Stellungnahme an die AG´s geschickt.

  • Irgendwie sind sie ja hartnäckig. Habe es bisher aber offiziell noch nicht zur Stellungnahme bekommen. Immerhin wurde die Kritik vom letzten Mal beherzigt, für Unterhaltspfändungen ein gesondertes Formular vorzusehen, wenn ich auch bezweifle, dass der Laie mit der dynamischen Unterhaltsvollstreckung im Formular klar kommt. Aber dafür gibt es ja die RAST...

    Wie fändet Ihr es, wenn die Gl. auch die Möglichkeit erhalten, nähere Angaben zu den unterhaltsberechtigten Kindern des Schuldners zu machen, ob und in welcher Höhe diese Barunterhalt erhalten oder wie alt sie sind, damit man den unpfändbaren Betrag bei nachrangigen, wegen Unterhalt pfändenden Gläubigern wie der UVK und Ex-/Ehegatten besser bestimmen kann? Oder macht das das Formular zu kompliziert?

  • Bei dem Vordruck fehlt mit der Anspruch gegen den Vermieter auf Rückerstattung der Mietkaution und zuviel gezahlter Nebenkosten...das hab ich ziemlich häufig. Ansonsten finde ich den Vordruck okay. Wie seht ihr das?

  • Ich lese zum hier zum ersten mal von der Idee und finde sie prima. Uns würde es die Arbeit erleichtern, wenn die Pfüb standardisiert wären. Fast jedes Mal, wenn ich eine Pfändung ganz oder teilweise bezahlen will, suche ich nach der Kontonummer des Gläubigervertreters. Außerdem kann dann die Pfändungssoftware so angepasst werden, dass die Daten direkt übernommen werden können.

    Nachsatz: Man sollte auch regeln, dass vernünftiges Papier zu verwenden ist. :)

  • Sie sind schon deswegen nicht zu gebrauchen, weil sie online nicht ausfüllbar sind. Glaubt man da oben wirklich, wir spannen solche "Vordrucke" in die Schreibmaschine ein oder füllen Sie von Hand aus ??

    Da kann ich nur hoffen, dass die Endfassung noch entsprechende Ausfüllfelder bekommt.

    Inhaltlich ist es aber schon ein Quantensprung gegenüber dem mir zuletzt bekannten Entwurf.

    Ich gehe mal davon aus, dass das dann auch für alle Anwaltskanzleien verbindlich werden soll ? Das wird einigen mit ihren Eigencreationen, insbesondere zu den Forderungsbeschreibungen, aber gar nicht passen.

  • Irgendwie sind sie ja hartnäckig. Habe es bisher aber offiziell noch nicht zur Stellungnahme bekommen. Immerhin wurde die Kritik vom letzten Mal beherzigt, für Unterhaltspfändungen ein gesondertes Formular vorzusehen, wenn ich auch bezweifle, dass der Laie mit der dynamischen Unterhaltsvollstreckung im Formular klar kommt. Aber dafür gibt es ja die RAST...

    Wie fändet Ihr es, wenn die Gl. auch die Möglichkeit erhalten, nähere Angaben zu den unterhaltsberechtigten Kindern des Schuldners zu machen, ob und in welcher Höhe diese Barunterhalt erhalten oder wie alt sie sind, damit man den unpfändbaren Betrag bei nachrangigen, wegen Unterhalt pfändenden Gläubigern wie der UVK und Ex-/Ehegatten besser bestimmen kann? Oder macht das das Formular zu kompliziert?

    Das mit dem dynamischen Unterhalt ist in der Tat so, dass das kaum ein Drittschuldner versteht. Zudem sind die Formulierungen gerade in den Festsetzungen der unpfändbaren Beträge mehr verwirrend als erklärend. Bei der Anordnung der Zusammenrechnung (Sozialgeldleistungen und Arbeitseinkommen) fehlt bei der Unterhaltspfändung die Anordnung, dass die unpfändbaren Beträge zunächst aus den Sozialgeldleistungen zu entnehmen sind.

    Ist das eigentlich zu viel verlangt, wenn man erwartet, dass zwei gleichlautende Anordnungen in zwei Beschlussentwürfen auch 1 : 1 übernommen werden können?

    Bei den zu verzinsenden Kosten sollte nachgebessert werden. Es ist für den Drittschuldner nicht zweifelsfrei erkennbar, aus welchem Betrag der Kosten tatsächlich Zinsen zu berechnen sind.

    Formulierungen wie:

    nebst 4 % Zinsen daraus seit dem... und noch schlimmer

    nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem


    sind nicht geeignet dem Drittschuldner zu vermitteln, aus welchem der darüber stehenden Beträge Zinsen zu ermitteln sind. Dass aus der Summe dieser verzinslichen Kosten Zinsen zu ermitteln sind, darauf muss der unbedarfte Drittschuldner erst mal kommen.

    Aber ich finde auch so einiges gut an den Entwürfen:

    Die Herausgabe der Lohnabrechnung an den AG ist nicht vorgesehen. Wenn es nicht gerade vergessen wurde, dafür ein dickes Lob!

    Die Anordnung der Zusammenrechnung von Sozialgeldleistungen mit Arbeitseinkommen ist vordruckmäßig schon bestimmt, dass die unpfändbaren Beträge zunächst aus den Sozialgeldleistungen zu entnehmen sind. Auch das ist prima und erspart mir viele Erinnerungen.

    Die Anordnungen nach § 850c Abs. 4 ZPO werden jetzt Gott sei Dank mal so gemacht, wie es sich gehört und nicht so eine unsinnige prozentuale oder bruchteilmäßige Berücksichtigen. Auch das begrüße ich bei dem Vordruck sehr.

    Allerdings gefällt mir die bruchteilmäßige Berücksichtigung gleichrangig Unterhaltsberechtigter nicht so sehr, weil das zu unbilligen Ergebnissen führen wird, wenn der Schuldner über recht hohes Einkommen verfügt. Aber das ist ja nicht mein Problem.

    Ich kann nur hoffen, dass die Rechtspfleger bei Erlass einer Pfändung es nicht zulassen werden, dass in dem Forderungsfeld "...s. anliegende Forderungsaufstellung ..." steht

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