teilweise Kontenpfändung?

  • So kurz vorm Fest noch so ne Sch...

    Gl. stellt Antrag auf Erlass eines PfÜB, Drittschuldner soll die Bank sein. Aber der Gl. nimmt im Antrag den der Pfändung nicht unterworfenen Teil des Arbeitseinkommens aus. Ist das möglich? Eigentlich ist doch das ganze Kontoguthaben gepfändet...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Vorweg muss ich sagen, dass ich in der Praxis noch nie auch nur einen Pfüb bearbeitet habe!

    Nach § 850 k ZPO ist doch der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommen auf Antrag des Schuldners auch noch als Kontoguthaben geschützt und freizugeben.
    Wenn ich die Vorschrift richtig verstehe, gibt es dort keinen Ermessenspielraum für das Gericht. Bei Antrag muss das Gericht den entsprechenden Anteil frei geben (oder?). Der Anteil ist also quasi bedingt (un)pfändbar.

    Wieso soll es denn für den Gläubiger nicht möglich sein, von vorn herein auf diesen Teil des Guthabens zu verzichten? Damit tut er doch dem Schuldner und auch dem Vollstreckungsgericht letztlich sogar einen Gefallen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das ist sehr wohl möglich und macht auch Sinn. Die insgesamte Pfändungsmöglichkeit des Kontos ist ja grundsätzlich eröffnet und nach dem Gesichtspunkt der zivilprozessualen Parteiherrschaft, kann der Gläubiger seinen Antrag beschränken und Teile von der Pfändung ausnehmen.
    Das erspart i.Ü. dem Vollstreckungsgericht ein Verfahren nach § 850k ZPO, so die Bank es denn auch rafft.
    Also kein Problem.

    Noch ein Tipp:
    Das Vollstreckungsgericht kann ggf. bestimmen, dass der Schuldner der Bank gegenüber in der Nachweispflicht durch Vorlage einer Gehaltsbescheinigung steht

    und

    soweit dies feststeht, sollte man im PfÜB angeben, wieviele unterhaltberechtigte Personen der Schuldner hat, damit die Bank weiß, in welche Spalte der Tabelle zu § 850c ZPO sie schauen muss.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das Vorgehen ist meiner Meinung nach nicht möglich. Zum einen setzt § 850 k ZPO immer einen Antrag des Schuldners vorraus, zum anderen ist eine Bank weder verpflichtet noch berechtigt den pfändungsfreien Anteil des Arbeitseinkommens selber zu berechnen.

    p.s. siehe hierzu auch

    BVerfG, Beschluß vom 17. 6. 2002 - 1 BvL 9/01

  • Der Beschluss passt hier nicht. Dort handelte sich nicht um eine eigenmächtige Blankettfreigabe des Vollstreckungsgerichts, das ist etwas anderes.
    Die angesprochene Parteiherrschaft erlaubt die Einschränkung der Pfändung in der Art.
    Mit dem gleichen Argument könnte man ja auch die Pfändung eines Teilbetrages ablehnen.

    Die Pflicht der Bank ergibt sich aus dem Girovertrag mit dem Schuldner.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mit einem solchen Beschluss lege ich dem Drittschuldner eine Pflicht auf, die er nicht zu erfüllen hat. Bei einer Vollstreckung nur eines Teilbetrages hat die Bank von sich aus keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen, hier lege ich der Bank aber die Pflicht auf selber die Unterhaltsberechtigten zu ermitteln. Ob das Gericht von sich aus oder auf Antrag des Gläubigers eine entsprechenden Passus in den PfÜB aufnimmt ändert an der Argumentation hinsichtlich der Drittschuldnerpflichten nichts. Eine Bank kann nicht verpflichtet werden den unpfändbaren Betrag von sich aus zu berechnen, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Das kommt deutlich in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck und auch im Beschluss des BGH vom 16.7.2004 (IXa ZB 44/04) im Hinblick auf 55 IV SGB.

  • So wie ein Gläubiger nicht wegen der Gesamtforderung vollstrecken muss, kann er auch einzelne Bestandteile der Eingänge auf dem Konto von der Pfändung ausnehmen. Dieses macht auch Sinn, wenn das Arbeitseinkommen bereits gepfändet ist, insbesondere für den Gläubiger der Kontopfändung. Eine normale Bank (die gelben Jungs werden es wohl nie kapieren) hat auch keine Probleme, wenn das gesamte auf dem Konto eingehende Einkommen frei gegeben wird (es geht ja nur der unpfändbare Teil ein). Etwas schwieriger wird es beim laufenden Monat (mein Vorschlag: 1/30 des auf dem Konto eingehenden Betrages multipliziert mit der Anzahl der auf den Tag der Pfändung folgenden Kalendertage). Dem AG wird damit das ´K´-Verfahren erspart, dem Gl eine an sich völlig unnötige Anhörung. Von der Bank kann nicht erwartet werden, daß sie den unpfändbaren Betrag ausrechnet, falls das Arbeitseinkommen nicht gepfändet ist.

  • Der Eingangs-Thread stellt einen üblichen Fall dar. Die Rechtsanwälte aus Süddeutschland nehmen stets den unpfändbaren Teil des AE von der Pfändung aus und wie bereits gesagt wurde, stellt dies eine zulässige Einschränkung der eigenen vollen Pfändungsmöglichkeit dar (Teilpfändung). Die Banken ignorieren dies dann regelmäßig und auf einen k-Antrag der Schuldnerpartei sagen die Gläubiger dann : Wieso ? Wir haben den unpfändbaren Betrag doch ausgenommen... Wir haben keine Einwände gegen einen klarstellenden gerichtlichen Beschluss analog § 850k ZPO und dieser ergeht dann als klarstellender Beschluss.

    Das mache ich so ca. 10-20x pro Jahr...

    Schöne Weihnachtstage allerseits.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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