Beteiligung des Schuldner-RA im Beitrittsverfahren

  • Wie handhabt Ihr folgenden Fall:

    Im Verfahren Schuldner ./. Anordnungsgläubiger tritt für die Schuldner ein RA auf.

    Dann kommt ein Beitrittsantrag eines anderen Gläubigers. Wie beteiligt Ihr den RA im Verfahren des Beitrittsgläubigers?

    1. Gar nicht; Zustellung nur an die Schuldner persönlich
    2. Wie 1, jedoch bekommt der RA eine Kopie des Beitrittsbeschlusses zur Kenntnis bzw. mit der Anfrage ob er auch in diesem Verfahren vertritt.
    3. automatische Berücksichtigung im Rubrum und Zustellung des Beschluses nur an den RA
  • Wenn der RA dann "Ja" sagt, stellt Ihr dann sicher auch nochmal förmlich an ihn zu (im Gegensatz zu einem hier mitlesenden Kollegen :teufel: )?

  • Zitat von hiro

    Nö. Warum sollte ich?



    Zumindest wenn die Übersendung nur formlos erfolgt, hättest Du evtl. die Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt (§ 172 ZPO).

  • Gebe hiro recht. Ausgangsfall war: Vollmacht für Verfahren ./. Anordnungsgläubiger. Da es sich bei dem Beitritt um ein gesondertes Verfahren handelt, ist die Zustellung des BE an den Schuldner wirksam. Dem Ra. wird nach seinem "ja" erst zukünftig mit Zustellungen beglückt.
    Ich hatte schon übrigens mehrfach ein "nö" des Rechtsanwalts, so daß künftige Zustellungen sowohl an Schuldner als auch an Ra. (wegen der AO) erfolgten.

  • 3.
    Es handelt sich um ein einheitliches Verfahren i.S. d. § 172 I ZPO. Es ist Sache des Anwaltes, sich zu outen, er sei nicht mehr bevollmächtigt (Standesrecht).
    In der Regel wird uns ja die Vollmacht nicht vorgelegt, so dass wir hier bei uns grundsätzlich davon ausgehen, der Schuldner ist anwaltlich vertreten und will keine Post direkt von uns bekommen.
    Meine Spezialität ist allerdings noch, dass ich bei einigen Anwälten, bei denen ich festgestellt habe, dass sie die EB'e verzögert zurücksenden (insbes. bei Rechtmittelfristen), Entscheidungen ganz normal mit ZU zustelle. Das hat sich bewährt, die Sachen gehen schneller voran.

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