Rechtsnachfolgeklausel

  • Guten Morgen erstmal und gleich ein (für mich) neues Problem im neuen Jahr!

    folgender Sachverhalt:
    Ein Rechtsanwalt (A) beantragt für sich eine Rechtsnachfolgeklausel zu einem Titel. Die Rechtsnachfolge sei eingetreten aufgrund vom Gläubiger (RA B) ausgestellter Vollmacht, die den Wortlaut hat:

    "Hiermit bevollmächtige ich RA A für mich Forderungen einzuziehen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den vorliegenden Titeln in eigenem Namen geltend zu machen. Im Hinblick auf die Gebührenvereinbarung wird vollumfänglich auf die derzeitige Vertretung Bezug genommen. Diese erstreckt sich bis auf Widerruf und ist auch über den Zeitpunkt der Vertretung hinaus sowie in einem ggf. noch zu erfolgenden Abwicklerverfahren wirksam. Nach Beendigung der Vollmach wird diese vom Bevollmächtigten an den Vollmachtgeber zurückgegeben."

    Meine Monierung, dass ich in der Vollmacht keine Rechtsnachfolge sehe und damit auch kein Nachweis für die Rechtsnachfolge vorliegt, wurde von RA A mit hinweis auf obigen Satzteil beantwortet.:confused:

    Irgendwelche Kommentare/Hilfen/Anregungen?

  • Ich würde eine Abtretungserklärung in öffentl. begl. Form verlangen oder den Antrag zurück weisen.

    Ulf

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  • Hallo Meike, meiner Meinung nach liegt keine Rechtsnachfolge vor, sondern lediglich eine gewillkürte Prozessstandschaft.
    D.h. dass der ursprüngliche Rechtsinhaber auch der aktuelle ist und damit eben gerade keine Rechtsnachfolge vorliegt.
    Ich würde das Ding mit dieser Begründung zurückweisen und den Dingen harren, die da kommen mögen:cool:.

  • Hier liegt keine direkte Rechtsnachfolge vor, soviel ist klar. Es fehlt an der Abtretung.

    Du könntest jetzt noch über ein gewillkürte Prozessstandschaft nachdenken, und § 727 ZPO analog anwenden. Darauf wollen die oberschlauen Anwälte wohl hinaus. Eine Prozessstandschaft setzt aber unter anderem auch voraus, dass der Prozessstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Im konkreten Fall müsste Dein RA A sein eigenes schutzwürdiges Interesse in öffentlich beglaubigter Form nachweisen. Dieses wird wahrscheinlich nicht möglich sein. Vermutlich wollen die beiden RAe mögliche Aufrechnungslagen, die der Schuldner noch gegen den RA B hat, durch die Prozessstandschaft umgehen.

    Ich wäre hier verdammt vorsichtig und würde sogar den Schuldner anhören, auch wenn jetzt schon klar ist, dass die Klausel nicht erteilt wird. Mal sehen was der dazu sagt.

  • Zitat von Meike

    Die Anhörung des Schuldners ist bereits erfolgt. Der hat sich nicht dazu geäußert.


    Schade, hätte mich wirklich mal interessiert.

  • Ich schließe mich den Vorpostings an, dass hier keine echte Rechtsnachfolge vorliegt. Verfahren würde ich, wie von JohnW vorgeschlagen. Eine analoge Anwendung von § 727 ZPO hinsichtlich einer gewillkürten Prozessstandschaft schmeckt mir gar nicht...

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