Pfüb Zugewinnausgleichsanspruch

  • Hallo,

    haben Pfüb in rechtshängigen Anspruch der Schuldnerin
    gegen gesch. Ehemann, den DS, auf Zahlung der Aus-
    gleichsforderung, die mit der durch Ehescheidung einge-
    tretenen Beendigung des Güterstandes der Zugewinn-
    gemeinschaft, ausgebracht.

    Die DS-Erkl. kam von der RAin des DS.

    Diese hat mitgeteilt, daß davon ausgegangen
    wird, das in der Ehe kein Zugewinn erzielt wurde.

    Die RAin hat weiter mitgeteilt, daß seitens
    der Schuldnerin eine PKH-Klage anhängig ist und
    PKH wurde bewilligt. Nunmehr soll über das Haus-
    grundstück -der DS ist als alleiniger Eigentümer im
    Grundbuch eingetragen - ein GA erstellt werden und
    das könne dauern.

    Auf erneute Nachfrage von uns bei der RAin des DS
    hat diese mitgeteilt, daß die Schuldnerin nunmehr
    auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet und
    die Klage zurückgenommen hat. Eigentlich unver-
    ständlich, da PKH -also gewisse Erfolgsaussichten-
    bewilligt war.

    Im Pfüb haben wir beantragt, daß angeordnet wird,
    daß die Sch. die entsprechenden Urkunden (Verträge)
    und eine Abschrift der Klageschrift herauszugeben hat.

    Bei Pfüb - Beantragung war uns nur bekannt, daß die
    Zugewinnausgl.Ansprüche rechtshängig waren und nicht
    mehr.

    Wie könnte ich nun vorgehen, um mehr über den Sach-
    verhalt zu erfahren ua. auch, wie hoch das Schätzgut-
    achten ausgefallen ist und welche anderen Ansprüche
    möglicherweise mit eingeklagt waren.

    EV nach § 836 Abs. 3 ZPO: Könnte ich z.B. EV-Auftrag mit
    Fragenkatalog erstellen und zugehörige Unterlagen von der Sch.
    vorlegen lassen? Vorher müßte ich Sch. anschreiben mit Frist-
    setzung und Fragenkatalog beifügen.

    Habe ich evt. Möglichkeiten, die Anspr. der Sch. weiter
    zu verfolgen? Diese waren schließlich rechtshängig?
    Allerdings ist da auch der "Verzicht" der Schuldnerin.

    Kann mir jemand einen Tip geben.

    An Alle hier noch ein gesundes Neues Jahr.

    Viele Grüße Uffi

    :gruebel:

  • Zuerst wird zu klären sein, ob der Anspruch vor der Verzichtserklärung wirksam gepfändet wurde. War das nämlich der Fall, kann die Gläubigerin nicht ohne Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers auf den Zugewinnausgleich verzichten. Hat der Verzicht vor der Pfändung stattgefunden, geht selbige ins Leere, dann kann u.U. nur noch das Anfechtungsgesetz helfen.

  • Ich wäre mir nicht so sicher, dass die Pfändung des Anspruchs den Verzicht umfasst. Bei Pfändung des Erbteils kann der Erbe schließlich auch weiterhin wirksam selbst ausschlagen und der Gläubiger hat den Nachteil (höchstpersönliche Rechte ...).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @ the bishop

    Eine Ausschlagung und ein Verzicht sind aber zwei paar Schuhe. Die Ausschlagung stellt doch keine Verfügung über eine Forderung dar. Der Verzicht hingegen schon. Der Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs wird damit aufgehoben. Eine Verfügung geht aber nur mit Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers (vgl. § 1276 BGB). Sonst könnte doch jeder Schuldner, der mit dem Drittschuldner unter einer Decke steckt, den Gläubiger austricksen.

  • @Manfred : Das mag formal richtig sein, praktisch vernichtet die Ausschlagung aber trotzdem die Ansprüche des Pfändungsgeläubigers, der dann "ausgetrickst" wurde. Tja - wenn § 1276 BGB diesen Fall trifft, ist der Verzicht wohl augenscheinlich unwirksam - aber : wat´ nu´ ? Auch wenn der Verzicht unwirksam gewesen sein mag - das Recht zur Klagerücknahme steht der Klägerin wohl weiterhin selbst zu ?! Also : als Pfändungsgläubiger das Verfahren wieder anrufen (wenn möglich) oder neu klagen ??? Als Pfändungsgläubiger des rechtshängigen Zugewinnausgleichsanspruchs Akteneinsicht beantragen ?! Den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Klageschrift (und etwaiger weiterer Urkunden, die im Pfüb zu bezeichnen gewesen wären (!)) nach § 883 ZPO vollstrecken (ggf. eV-Verf. nach § 883 II ZPO) ?!

    @Erzett (jetzt hab´ ich das mit dem neuen Namen auch verstanden - hat ja lange genug gedauert...) : § 852 II ZPO trifft doch zu : s.o.: Die Pfändung erfolgte im anhängigen Verfahren.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der Pfändungsgläubiger wird das Verfahren wohl aufnehmen müssen. Wenn das so nicht gehen sollte, wird er ein eigenes Verfahren gegen den Drittschuldner anstrengen müssen. Hoffentlich sind auch alle Auskunftsansprüche vom PfÜb umfasst?!

  • Also erstmal vielen Dank für die Ausführungen bisher; sind
    für zukünftige Fälle sehr nützlich.

    Die RAin des DS hat sich nochmals gemeldet und mitgeteilt,
    daß in dem Zugewinnausgleichsverf. ein Vergleich dahingehend
    geschlossen wurde, daß keine Zugewinnausgleichsansprüche
    mehr bestehen. Dies aufgrund eines SV-Gutachtens bzgl. des
    Hausgrundstückes des DS. Die Belastungen waren angeblich
    höher, als der eigentliche Wert.

    Die RAin des DS hat sich bei Ihrer ersten Auskunft wohl im
    Wort "Verzicht" vergriffen, wie sie meinte.

    Habe ihr mitgeteilt, daß der Gl. in diesem Pfändungsverfahren
    wohl ziemlich "ignoriert" wurde.

    Wir werden nunmehr die Verfahrensakte einsehen. Ggf. erhalte
    ich dadurch auch Infos für die Zwangsvollstreckung bzw. ob
    die Angaben in den bisherigen EV's passen.

    Bis demnächst Uffi

  • Ich stell mir den Scheidungstermin mal so vor: Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs erscheint der Gläubiger aus dem PfÜB und erklärt: Alles zu mir. Den Rest macht dann das Ehepaar unter sich aus.

    ;)

  • Wär doch mal was anderes; auch der Richter
    hat mal Abwechslung verdient, Ha, ha...

    Gruß Uffi

    PS: Mache den Job auch nur, weil ich die Gierigste
    und Hintertriebendste bin.

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