Nach Rechtskraft unwirksame Zustellung

  • Na toll: Einem RA eines eingetragenen Berechtigten wird der Zuschlagsbeschluss zugestellt. Nach von mir bescheinigter Rechtskraft und Aufhebung der Zwangsverwaltungsverfahren kommt ein Schreiben des RA, dass er den Berechtigten nicht mehr vertritt und er keine Adresse mitteilen könne.

    Und nu? Die Zwangsverwaltungen kann ich ja wohl schlecht wieder einrichten :) . Hilft wohl nur, den Berechtigten ausfindig zu machen und erneut zuzustellen :mad:. Nicht nur wegen der Rechtskraft, sondern auch wegen des Verteilungstermins.

  • Zitat

    Na toll: Einem RA eines eingetragenen Berechtigten wird der Zuschlagsbeschluss zugestellt.


    Ich gehe mal davon aus, dass die Zustellung per EB erfolgte. Wenn das Mandantenverhältnis erst nach der Zustellung gekündigt wurde, wäre die Zustellung jedenfalls wirksam.

  • Zitat von Manfred
    Zitat

    Na toll: Einem RA eines eingetragenen Berechtigten wird der Zuschlagsbeschluss zugestellt.


    Ich gehe mal davon aus, dass die Zustellung per EB erfolgte. Wenn das Mandantenverhältnis erst nach der Zustellung gekündigt wurde, wäre die Zustellung jedenfalls wirksam.




    Entweder so, oder:
    Der Zuschlag ist rechtskräftig geworden. Zu diesem Zeitpunkt wusstest du ja nichts anderes. Ich würde dem Beteiligten das ganze fix (soweit das geht) zustellen. Peng aus. Wenn der dann anfängt zu mosern, erzählst du ihm erstmal was! Und wenn das dann weitergeht, fragste hier noachmal. Dann müssen wir alle nochmal prüfen:)!

  • Wenn eine wirksame Bevollmächtigung vorliegt, halte ich die Zustellung für wirksam. Die Mitteilung des Ra. erfolgte nach Zustellung, so daß eventuelle weitere Zustellungen an den Beteiligten selbst zu erfolgen haben. Die wirksame ZU an den Ra. wegen des Zuschlagsbeschlusses tangiert das m.E. jedoch nicht.

  • Ich kann den Sachverhalt noch etwas präzisieren:

    Der Zuschlagsbeschluss ist an den RA am 01.12.05 per ZU zugestellt worden; die Terminbestimmung für den Verteilungstermin am 21.12.2005 per EB. Dieses wurde nicht zurückgesandt, sondern uns am 23.12.2005 besagtes Schreiben zugesandt. Die Rechtskraft ist am 19.12.05 bescheinigt worden.

  • Stefan kann man sich nur anschliessen. Solange der Anwalt einmal die Vertretung angezeigt hat kann man bis zur Anzeige der Mandatsbeendigiung alles wirksam an den RA zustellen. Damit keine Probleme mit dem Zuschlag, was die Bestimmung über den EVT angeht, da liegt kein ausreichender Nachweis vor, damit würde ich diese dem Beteiligten selber noch mal zustellen. Aber ansonsten nichts zu veranlassen.

  • § 87 I ZPO klingt gut. Also für den Zuschlagsbeschluss ist die Zustellung dann wohl ok.

    Ich habe heute einen Blick in die Grundakte geworfen; dort ergibt sich aus einem '98 vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnis eine "Adresse" des Gläubigers in China (Gläubiger ist auch Asiate), die jedenfalls nach europäischen Maßstäben nicht wirklich wie eine Adresse aussieht. Ich habe dann flugs einen Zustellungsvertreter bestellt. Ist ja auch nur noch die Terminsbestimmung zum Verteilungstermin zuzustellen und der Gläubiger kriegt nix ab; mal nicht zuviel Heckmeck machen :D

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