Schuldner stirbt vor Zustellung an Drittschuldner

  • Das Gericht erläßt einen Konto-PfüB. Der Schuldner stirbt nach Erlass, aber vor Zustellung an den Drittschuldner. Die Pfändungswirkungen (§ 829 IV ZPO sind also nicht eingetreten. Welchen rechtlichen Staus hat ein PfüB zwischen Erlass und Zustellung?

    Man kann wohl nicht so tun, als hätte es den PfüB nie gegeben. In der Kommentierung ist nicht so recht etwas dazu zu finden.

    Die Witwe erhält auf Grund des Todes eine Witwensozialleistung. Die wird wegen der Kontenpfändung nicht ausgezahlt. Kann die Witwe eine Kontenfreigabe beantragen, zB über § 765a ZPO? Oder ist sie auf eine Drittwiderspruchsklage angewiesen, weil das Geld ja nicht ihrem Mann, sondern ihr als Witwe (und damit ggf. Dritte) zusteht?

  • Wie - die Pfändungwirkungen sind nicht eingetreten ? Offenbar wurde das Konto doch durch Zustellung des Pfübs an den DS gepfändet, sonst würde die Witwe doch keine Probleme haben.:strecker

    Auch wenn es mittlerweile Rechtsprechung bezüglich der Anwendbarkeit des § 765a ZPO bei vorliegender Bedarfsgemeinschaft und eigenem Geldeingang des Ehegatten des Schuldners auf das gepfändete Konto gibt, halte ich den vorliegenden Fall (ohne Hinzuziehung von Kommentierung instinktiv) für einen "typischen" Fall für die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (mein Gegenstand = Geld ist durch die Zwvo gepfändet = Einwendung von Dritteigentum) ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ok, das war wohl der Eifer des Gefechts; das mit den Pfändungswirkungen wollte ich nur als These einstellen, aber nicht als Gewissheit :oops: .

    Meine Idee war, dass die rechtliche Beurteilung eines PfüB vor Zustellung an den DS beim Tod des Schuldners möglicherweise dazu führen könnte, dass die Pfändungswirkungen de iure nicht eingetreten sind, auch wenn die Bank das Konto de facto als gepfändet behandelt.

    Meine neue Theorie: Ein Blick in die Kommentierung zu § 779 ZPO verrät mir das Gegenteil :oops: . Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt (Abs. 1). Begonnen hat die Vollstreckung bei gerichtlichen Beschlüssen mit Erlass/Unterzeichnung des Beschlusses nicht erst mit der Zustellung (Zöller/Stöber, Rdnr. 33 vor § 704). Die Pfändungswirkungen können mit Zustellung an die Bank wirksam eintreten und die Witwe hat ein Problem.

  • Das ist ja witzig!
    Vor ein paar Minuten wurde das Problem bei uns erörtert.
    Auf die §§ 778 und 779 ZPO sind wir dabei auch gekommen und damit zur Erkenntnis, dass die Pfändung wirksam ist.
    Der Gläubiger hat die praktische Schwierigkeit, Sparbücher, die in der Wohnung (vermutlich) schlummern, herauszubekommen.
    Denn wenn der GV nach einer angemessenen Zeitspanne :keinkom: in der Wohnung auftaucht, ist diese wahrscheinlich schon geräumt. (Vermieter? Und wer macht die Tür auf, wenn der Schuldner die Wohnung alleine bewohnte? Zwangsmaßnahmen?)

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