Stundung -wie viel Mühe macht ihr euch?

  • Hallo,
    wie findet ihr die Stundung der Verfahrenskosten ;)

    Wie werden bei euch die Verfahrenskosten gestundet?
    Gleich für das Gesamte Verfahren oder nur für das "Insolvenzverfahren" und dann auf Antrag für die WHP neu?

    Hier wird seit geraumer Zeit nur noch für das Insolvenzverfahren bewilligt und für die WHP, dann später abgelehnt, mit der Begründung, dass es dem Schuldner zuzumuten ist, 10,00 € im Monat beiseite zu legen für die Treuhändervergütung.

    Macht das auch jemand so? Habt ihr eventuell Entscheidungen dazu?

  • Bei uns stundet zunächst die Richterin/der Richter bis zur Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses. Die weitere Stundung wird dem Rechtspfleger überlassen (ohne neuen Antrag). Falls im Verfahren genug Masse zusammengekommen ist, um noch Rückstellungen für die Kosten der WVP zu bilden, tut der Treuhänder das auch. Dann unterbleibt eine Stundung. Wenn ich sehe, dass das monatlich pfändbare Einkommen voraussichtlich hoch genug ist, um die weiteren Kosten in der WVP zu decken, verzichte ich zunächst ebenfalls auf eine weitere Stundung. Wenn nix da ist, wird weiter gestundet, ohne wenn und aber.
    Die Ablehnung, die ihr in der WVP vornehmt, halte ich für sehr gewagt. Natürlich gibt es Schuldner, die, obwohl sie nicht müssen, freiwillig einen monatlichen Betrag auf ein Konto überweisen, um am Ende die Kosten (oder zumindest einen Teil) zahlen zu können. Aber eine generelle Ablehnung der weiteren Stundung mit der Begründung der Schuldner könne monatlich 10,- € beiseite legen...:eek:
    Also entweder dem Schuldner ist Stundung zu bewilligen oder eben nicht. Es gab doch neulich eine BGH-Entscheidung, die besagte, dass der Schuldner keine Rücklagen bilden muss für die Verfahrenskosten (betraf meiner Erinnerung nach aber die Verfahrenseröffnung).
    Hat sich bei euch noch keiner beschwert????

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei uns werden die Kosten für jeden Abschnitt (InsoVerfahren, RSB-Verfahren) gesondert gestundet.
    Und wir stunden eigentlich immer für die WHV. Ich denke, es gibt keine Rechtsgrundlage, die Kosten nicht zu stunden. Und diese Ansicht, 10.- € könne der Schuldner schon aufbringen, mag zwar gesellschaftlich vertretbar sein, aber im Gesetz findet sich dazu nichts. Und die letzten BGH-Entscheidungen, nach denen auch gestundet werden muss, wenn der Schuldner die Kosten in Raten zahlen könnte, deuten ja eher auf einen andere Richtung.
    Und wie finde ich Stundung ? M.E. sollten die Schuldner zumindest anteilig dazuzahlen. Und die neuen Vorschläge, wonach der Schuldner ca. 13.- € pro Monat zahlen soll, kann ich nur befürworten. Immerhin wird der Schuldner von seinen kompletten Schulden befreit. Und 13.- € hört sich zumindest tragbar an. Wobei ich natürlich zugebe, dass ich noch nie alleinstehend mit 345.- € mtl. auskommen mußte.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bei uns wird auch nach Verfahrensabschnitten gestundet, weil der Bezirksrevisor es so haben will. Also nur ein striktes Festhalten an der abschnittsweisen Gewährung der Stundung, weil diese so im Gesetz steht und vom BGH aufgegriffen wurde.

    Also eine Stundung bis Aufhebung, mit der Aufhebung, sofern notwendig, weitere Stundung bis RSB ohne neuen Antrag des Schuldners.

    Der Studnungsantrag ist nicht Bestandteil des zu verwendenden Vordrucks, da wird sich also jeder etwas eigenes gestrickt haben. Es kommt also darauf an, wie der Stundungsantrag lautet und wie die erste auf diesen Antrag ergehende Entscheidung. Sollte der Schuldner nur die Stundung für das Verfahren beantragen, dann muss er wohl für die WVP einen neuen Antrag stellen. Sollte der erste Stundungsbeschluss lauten auf "Stundung bis Aufhebung gewährt, im übrigen zurückgewiesen" dann wird es auch eines neuen Antrags bedürfen.

    Bei der Aufhebung des Verfahrens schaue ich auf vorhandene Masse, eingehende Beträge etc. Sollte dies alles auf 0,- lauten, dann stunde ich weiter, bei uns ohne besonderen neuen Antrag, da die allgemeine Formulierung des Antrag auf Stundung bis RSB lautet, und der Richter nur bis Aufhebung Stundung gewährt, der übrige Antrag also nicht verbeschieden wird. Sollte genügend Masse für Rückstellungen auf Verfahrenskosten vorhanden sein oder der Schuldner über pfändbare Anteile verfügen, dann stunde ich nicht.

    M.A. können die Kosten gleich von vornherein bis zur RSB gestundet werden, bislang hat mir niemand einen Unterschied aufgezeigt, der zwingend eine Aufteilung der Stundung notwendig machen würde. Die Gläubiger sehen nach § 53 InsO erst Geld, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind, Egal ob gestundet oder nicht.


  • Hier wird seit geraumer Zeit nur noch für das Insolvenzverfahren bewilligt und für die WHP, dann später abgelehnt, mit der Begründung, dass es dem Schuldner zuzumuten ist, 10,00 € im Monat beiseite zu legen für die Treuhändervergütung.

    Eine solche Argumentation ist doch durchs Gesetz nicht zu begründen, sondern heißt "übersetzt" in etwa:

    Wir pflegen das Gesetz, das uns der Gesetzgeber vorgesetzt hat nicht, sondern wir basteln uns unser eigenes? :gruebel:

    Seit wann ist die Exekutive beim Gericht angesiedelt?:confused:

  • Das ist ja das Problem,
    Gesunder Menschenverstand sagt, Zahlt mal ne Kleingkeit,
    das Gesetzt sagt eher garnichts!

    Insgeheim:
    Wieso sollte ich nach Erteilung der RSB noch die Kosten zahlen???

    Haben jetzt 2 Beschwerden zum Langericht geschickt,
    die eine wurde abgelehnt, weil einen Tag zu spät eingegangen, die andere ist noch nicht zurück.

    Habe eben den Auftrag bekommen mal rumzuhören, was andere so sagen.
    Hätte ja klappen können.

    Ganz davon abgesehen,
    bei uns legen schon viele Treuhänder ein Sonderkonto an, auf das die Schuldner was auf die Verfahrenskosten zahlen können, wenn sie wollen.

  • Insgeheim:
    Wieso sollte ich nach Erteilung der RSB noch die Kosten zahlen???



    Vielleicht, weil der Schuldner noch 4 Jahre nach Erteilung herangezogen werden kann (§ 4b InsO i.V.m. § 120 ZPO). Und dann auch nach den PKH-Vorschriften und nicht nach der Pfändungstabelle. Ich denke, dass sind zumindest gute Ansätze, um von einigen die Kosten zurückzufordern.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Vielleicht, weil der Schuldner noch 4 Jahre nach Erteilung herangezogen werden kann (§ 4b InsO i.V.m. § 120 ZPO). Und dann auch nach den PKH-Vorschriften und nicht nach der Pfändungstabelle. Ich denke, dass sind zumindest gute Ansätze, um von einigen die Kosten zurückzufordern.



    Aber da kommt doch eh nichts bei rum,
    das sehe ich täglich in den Familiensachen, 99 % keine Veränderungen
    1 % Veränderungen für geringe Rate, aber es ist keine wesentliche Veränderung und das OLG sagt, keine Raten!

  • Die Eckpunkte vom November zeigen die Intention des Gesetzgebers schon auf, keine RSB zum Nulltarif.
    Stundung wird gewährt "soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, diese Kosten zu decken". Kosten in der WVP ca. 140,- € TH Vergütung, macht 11,67 € / Monat. Reicht das Vermögen eines Schuldners bei Hartz IV Bezügen aus, diesen Betrag zu erbringen oder nicht?
    Damit haben wir die Gesetzesgrundlage.

  • Aber da kommt doch eh nichts bei rum,
    das sehe ich täglich in den Familiensachen, 99 % keine Veränderungen
    1 % Veränderungen für geringe Rate, aber es ist keine wesentliche Veränderung und das OLG sagt, keine Raten!



    Natürlich ist die Veränderungsrate gering. Aber man bekommt zumindest Leute, die in der Insolvenz eigentlich gem. PKH-Vorschriften Raten zahlen können, sie aber auf Grund der Stundungsvorschriften nicht zahlen mußten. Man kann ja die Unpfändbarkeit nicht mit der 0-Rate in den PKH-Vorschriften vergleichen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das ist ja das Problem,
    Gesunder Menschenverstand sagt, Zahlt mal ne Kleingkeit,
    das Gesetzt sagt eher garnichts!

    Die Gewaltenteilung ist der Eckpfeiler der Demokratie.

    Wenn Sie den "gesunden Menschenverstand" über das Gesetz stellen ist es der Anfang der Willkür.

    Wenn Sie als Rechtspfleger Gesetze nicht akzeptieren können, dann gehen Sie zum berufspsychologischen Betreuungsdienst.

    Wenn Sie ein Gesetz falsch und unerträglich finden, dann gehen Sie in die Politik.

    Andere Wege gibt es meines Erachtens nicht. Der von Ihnen eingeschlagene Weg "keine Kostenstundung, da 10 € jeder kann" ist wider die InsO. Und das wissen Sie sogar! Denken Sie über den Sinn der Rechtspflege nach und revidieren Sie die falsche Gangart.:oops:

  • @Inti: § 4a Abs. 1 S. 1 InsO. Nun?
    Können die jährlichen Vorschusskosten für den TH in der WVP mit 11,67 € pro Monat von jemand voraussichtlich aufgebracht werden oder nicht?
    Die Geschichte ist also nicht ganz ohne Hintergrund.

    Die Begründung darf nicht lauten, jeder könne 10,- € erbringen, wegen Menschenverstand oder ähnlichem.

    Die Begründung lautet das auch dieser Schuldner die vorausichtlichen Kosten von x durch Leistung von y/Monat erbringen kann.

  • @Harry

    Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß jeder 11,67 € aufbringen könnte, hätte er normiert, daß eine Stundung für das Restschuldbefreiungsverfahren ausgeschlossen wäre.

    Wie reagieren Sie als Rechtspfleger, wenn ein Gläubiger 11,67 € pfänden und die Pfändungstabelle ignorieren will mit dem Worten: "11,67 kann jeder entbehren!"

    Außerdem sind 11,67 € eine unzulässige Annahme, da der BGH entschieden hat, daß Stundung zu gewähren ist, wenn der Schuldner nicht zu einer Zahlung der Verfahrenskosten aus seinem Vermögen in einer Summein der Lage ist. Ist er zwar ratenweise in der Lage, nicht aber in einer Summe, so ist lt. BGH stundung zu gewähren.

    Wir reden also nicht über 11,67 €, sondern über 130 €.

    ------------

    Nur am Rande mal wieder:gruebel: : Warum so engagiert gegen den Schuldner. Das Gesetz ist doch eindeutig. Lassen die preussischen Gene mal wieder zeitgemäßes Schuldrechtsdenke nicht zu?:2gruebel:

  • @Harry: Das ist aber m.E. sehr weit hergeholt:
    Zum einen ist schon fraglich, ob überhaupt bei Stundung Ratenzahlungen angeordnet werden können. Zum anderen aber wird hier unpfändbares Vermögen als Ratenzahlung angesetzt. Und dann noch völlig pauschal "10.- € gehen immer". Das dürfte auch nicht durch Abs. 1 Satz 1 InsO abgedeckt sein. Gerade bei der Stundung geht es nicht nach nach den PKH-Vorschriften § 115 ff. ZPO. Laut allen (jedenfalls hier vorliegenden) Kommentaren ist Grundlage in § 4a InsO die pfändbare Masse.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)



  • Wir reden also nicht über 11,67 €, sondern über 130 €.




    Dan bleiben wir mal auch richtig und reden über 119,00 € und nicht über 130,00 € (zumindest ist das bei uns so)




    :oops: Sorry, stimmt, die Erhöhung kommt ja jetzt erst mit der InsOÄnderung.

  • Die genaue Höhe mag jetzt dahingestellt bleiben.
    Wie ich selber verfahre habe ich weiter oben bereits dargestellt.

    Die "Watsche" von Inti an Jenny hat mir so nicht geschmeckt, die Begründung von Jenny sinngemäß "10,- gehen immer" passt auch nicht.
    Aber vollkommen abwegig ist die Entscheidung unter der Begründung § 4a I 1 nicht.

    Der Einwand hinsichtlich der Raten ist beachtlich, allerdings wurde die Entscheidung in einem anderen Zusammenhang getroffen, es ging um das Ansparen für die Kosten im Vorfeld der Insolvenzeröffnung oder angeordnete Raten.

    Interessant ist dann immer auch noch der Ausblick auf die Raten nach PKH. Die Freibeträge liegen unter den Pfändungsgrenzen. Also kann ich nach Entscheidung über die RSB an Beträge gelangen, die vorher vom Schuldner nicht für das Insolvenzverfahren einzusetzen waren. Auch nicht so 100% sinnvoll.

    Ich schaue nach vorhandener Masse und eingehenden Beträgen, wenn diese auf 0 bzw. nicht ausreichend lauten, dann wird gestundet. Und dann sehen wir weiter.

  • Sollte genügend Masse für Rückstellungen auf Verfahrenskosten vorhanden sein oder der Schuldner über pfändbare Anteile verfügen, dann stunde ich nicht.



    Ist denn die Bildung von Rückstellungen zulässig?
    In älteren Verfahren hatten einige Verwalter das hier mal gemacht, sind aber wieder davon abgekommen. :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!