Erhöhung gem. 1008 VV-RVG

  • Hallo,

    ich plage mich gerade mit ca. 30 gleichgelagerten KF-Verfahren und komme nicht weiter. Kläger sind jeweils Anleger, die Forderungen aus Teil-Inhaberschuldverschreibungen geltend machen. Der Anwalt macht natürlich immer kräftig Erhöhungen geltend. Vom Gefühl her fehlt es mir aber an der Gegenstandsgleichheit, weil es sich um Inhaberschuldverschreibungen handelt. Mein Vorsitzender ist auch der Ansicht. Aber ich finde nichts in Gerold/Schmidt & Co.
    Kennt Ihr das Problem bzw. was meint Ihr?

  • Kann man das nicht am evtl. festgesetzten Streitwert erkennen??!

    Sind es unterschiedliche Gegenstände, ist der Streitwert aus den jew. Einzelwerten der Forderungen zu berechnen, die Forderungen werden also addiert (also rel. hoch).
    Ist es der gleiche Gegenstand, ist auch nur ein Wert einer Forderung (der höchsten geltend gemachten Forderung) anzusetzen.

    Im ersten Fall gibt's dann keine Erhöhungsgebühr. Der RA profitiert ja auch schon durch den höheren Streitwert.

    Oder liege ich falsch??!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei der jeweiligen Wertfestsetzung wurden die Forderungen immer addiert. Meiner Meinung wäre das ja auch ein Indiz dafür, dass keine Gleichheit vorliegt.

  • Sehe ich genauso. Verschiedene addierte Streitwerte auf Grundlage der jedem Kläger zustehenden einzelnen Forderung = keine Gegenstandsgleichheit, da ja jeder Kläger für sich und nicht für die anderen mit als Gesamtgläubiger oder so die Forderung einklagt. Zumal er wegen der anderen Forderungen kein Klagerecht für die anderen Streitgenossen hat.

  • :dito: . Das kommt bei mir in der Zwvo auch gern bei mehreren Unterhaltsgläubigern vor. Die Anwälte versuchen dann, auf die Summe der Forderungen aller Unterhaltsgläubiger noch die Erhöhungsgebühr zu berechnen (Gewinnmaximierung).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ja, und das nicht erst in der Vollstreckung. Schon bei der Kostenfestsetzung oder PKH-Festsetzung in Unterhaltssachen versuchen es die RA gern, Erhöhungsgebühren nach Summe der Unterhaltsforderungen zu bekommen.
    Hilft leider nur, konsequent auf Hergabe eines berichtigten Antrags bestehen!

    Ulf

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  • Ich teile die vorherigen Meinungen. Nach altem Recht ausgedrückt ist das die Konstellation, dass sich die §§ 6 und 7 BRAGO wechselseitig ausschließen. Zusammenrechnung der Werte = KEINE Erhöhung.

  • Zitat von 13


    Ich teile die vorherigen Meinungen. Nach altem Recht ausgedrückt ist das die Konstellation, dass sich die §§ 6 und 7 BRAGO wechselseitig ausschließen. Zusammenrechnung der Werte = KEINE Erhöhung.



    Genau! Und irgendwo im tollen neuen RVG wird bestimmt etwas vergleichbares geregelt sein. Vermutlich!
    :cool:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Genau! In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet, § 22 RVG.
    Ich nehme daher an, dass der Richter hier den Streitwert bezüglich aller Forderungen der Gläubiger ebenfalls zusammengerechnet hat.
    Falls ja, erhält der Anwalt nur eine Gebühr aus diesem zusammengerechneten Gesamtstreitwert. Auch 1008 Abs. 2 passt, da ja die Erhöhung nur aus dem Betrag berechnet würde, an dem die Personen
    g e m e i n s c h a f t l i c h beteiligt sind. Das ist aber im vorliegenden Fall gerade nicht so. Hier liegen halt unterschiedliche Beträge / Gegenstände vor.

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