Aufhebung Mündelsperre

  • Hallo zusammen,

    nachfolgend mein erstes Thema im neuen Jahr :

    Betreuer für Vermögenssorge ( nicht befreit ) verwaltet ein mit Mündelsperre versehenes Festgeldkonto ( Betrag 100.000,00 EUR ) .
    Nun beantragt er die Aufhebung der Mündelsperre mit der Begründung ,dass ihn die geschäftsfähige Betreute von dem Erfordernis der Mündelsperre befreit hätte.
    Entsprechende schriftliche Bescheinigung der Betreuten ( überschrieben mit "Vollmacht" ) legt er vor.
    Das "Dumme" dabei ist, dass die Geschäftsfähigkeit der Betreuten nicht nur behauptet wird, sondern nach meinen eigenen Feststellungen als erwiesen angenommen werden kann.

    Der Palandt gibt zu § 1809 BGB nichts her.
    Der beschäftigt sich nur mit den Befreinungen der §§ 1817 , 1857 a BGB .
    Diese sind offensichtlich nicht einschlägig.

    M.E. stellt sich überhaupt die Frage, ob insoweit noch eine Betreuung notwendig ist, wenn die Betreute entspr. "Vollmacht" wirksam erteilen kann.
    Was meint Ihr ?

  • Der geschäftsfähige Betreute kann den Betreuer von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreien. Er kann ihm aber wirksame Bankvollmacht erteilen, aufgrund derer der Bevollmächtigte dann ohne gerichtliche Genehmigung verfügen kann (weil er dann nicht in seiner Eigenschaft als Betreuer handelt). Außerdem kann der geschäftsfähige Betreute natürlich auch selbst über das Konto verfügen.

    Unabhängig vom Sinn der Betreuung im vorliegenden Fall:

    Das VormG kann die wirksame Erklärung des Betreuten zum Anlass nehmen, eine allgemeine Ermächtigung i.S. des § 1825 BGB zu erteilen oder nach § 1817 BGB vorzugehen.

  • Die Voraussetzungen für § 1817 dürften wohl eher nicht vorliegen , weil bei 100.000 EUR ein geringes Vermögen gerade nicht vorhanden ist.

    Auch für § 1825 sehe ich schwarz :

    Abgesehen vom Ausnahmecharakter der Vorschrift bedarf es m.E. hierzu eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Gericht ( Rpfl. ) und Betreuer ( auch wegen der Höhe des Kontostandes auf dem Festgeldkonto ).
    Und dieses Vertrauensverhältnis muss erst mal vorhanden sein; keinesfalls kann ich von einem "Urvertrauen" ausgehen und schon gar nicht in dem konkreten Einzelfall.

  • Die Akte sollte zunächst dem Richter m.d.B. um Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung (zumindest hinsichtlich der Vermögenssorge) vorgelegt werden.

    Normalerweise "unterläuft" die Vollmacht die Verfügungsbeschränkungen des nicht befreiten Betreuers. Damit entzieht sich der Betreuer der Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Ich halte diesen Aspekt für problematisch. Eine generelle Freigabe kommt m.E. nicht in Betracht.
    Rein praktisch stellt sich allerdings die Frage, ob die Bank die Vollmacht überhaupt akzeptiert. Viele Banken akzeptieren keine Vollmachten, wenn ihnen das Bestehen einer Betreuung bekannt ist, unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der Betreuten.

  • Die Akte sollte zunächst dem Richter m.d.B. um Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung (zumindest hinsichtlich der Vermögenssorge) vorgelegt werden.



    Diese Vorgehensweise würde ich auch wählen. Wenn sicher ist, dass der Betreute im Bereich der Vermögenssorge geschäftsfähig ist, sollte direkt die weitere Notwendigkeit der Betreuung für diesen Bereich geprüft werden.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

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  • Wenn der Betreute geschäftsfähig ist, sollte man den Richter mal fragen, warum er - siehe § 1896 II BGB - die Betreuung angeordnet hat. Offensichtlich kann sich der Betreute anderweitig behelfen. Schließe mich Mel #6 voll an.
    Letztendlich kommen wir zur Argumentation von Cöppicus (emeretierter Richter AG Duisburg oder Oberhausen), der schon vor ca. 6 Jahren die wundersame "Brotvermehrung" bei den Betreuungszahlen (1992. ca. 250.000, 2000: ca. 1,2 Mio) öffentlich bemängelt hat. Es hat den Anschein, dass jeder, der den Finger hebt, einen Betreuer erhält.


  • Es hat den Anschein, dass jeder, der den Finger hebt, einen Betreuer erhält.



    Wenn ich mir manche unserer Akten so ansehe, beschleicht mich auch das Gefühl, dass ein Betreuer oftmals nur Babysitter sein soll.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

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    Spendenaufruf

  • o.k.

    Ich werde wie von Mel beschrieben so verfahren.

    Zum Hintergrund : Der Richter hatte bei der letzten Anhörung der Betreuten anlässlich der Überprüfung der Betreuung Zweifel an der Notwendigkeit des Verfahrens.
    Auf Wunsch der Betreuten ( ! ) sollte aber die Betreuung ( noch !? ) bestehen bleiben.



  • Auf Wunsch der Betreuten ( ! ) sollte aber die Betreuung ( noch !? ) bestehen bleiben.



    :keinkom: , s. lediglich


    Wenn ich mir manche unserer Akten so ansehe, beschleicht mich auch das Gefühl, dass ein Betreuer oftmals nur Babysitter sein soll.



    und siehe Signatur...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Eine andere Frage zum Thema Mündelsperre:

    In unseren Formblättern zur außergerichtlichen Abrechnung ist auch ein Passus enthalten, dass die Aufhebung der Mündelsperren über die Konten beantragt wird. Ist dieser überhaupt sinnvoll, da doch bei Tod die Erben bzw. im Falle der Aufhebung der Betreuuung der Betreute selbst verfügt? Wie sollten diese eigentlichen aufgehoben werden, etwa mit einem Beschluss?

  • Die Sperre nach § 1809 BGB entfällt mit dem Ableben der Betroffenen bzw. mit der Aufhebung der Betreuung kraft Gesetzes. Eine Aufhebung ist daher weder möglich noch denkbar, denn es gibt keinen Betreuer mehr, dessen Verfügungen genehmigungspflichtig sein könnten.

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