§ 29 III GBO - Siegel oder Stempel?

  • ...(Man könnte ja der Meinung sein, durch die Änderung des § 29 Abs. 3 GBO sei das nicht mehr nötigt, d.h. die alten, schon tot geglaubten Ersuchen mit EDV-Siegel erwachen zu neuem Leben....)

    Das tun sie auch, weil es für die Frage, ob ein Eintragungshindernis besteht oder nicht, auf den Zeitpunkt der Vollendung der beantragten Eintragung ankommt (s. Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 18 RN 11 mwN). Und wenn sich bis dahin die Gesetzeslage -wie vorliegend- in der Form geändert hat, dass auch ein maschineller Abdruck des Dienstsiegels ausreicht, dann besteht grundsätzlich kein Eintragungshindernis mehr. Bei Euch ist allerdings das Problem, dass das ein- oder aufgedruckte Siegel den Aussteller nicht erkennen lässt („Amtsgericht Bayern“), so dass tatsächlich ein berichtigtes Ersuchen erforderlich ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • .... übrigens ist auch Ba-Wü da keinen Deut besser. Auch hier steht "Amtsgericht Baden-Württemberg" auf maschinell gesiegelten Grundschuldbriefen :confused: . Ansonsten hab ich das aber noch nirgendwo stehen sehen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • .... übrigens ist auch Ba-Wü da keinen Deut besser. Auch hier steht "Amtsgericht Baden-Württemberg" auf maschinell gesiegelten Grundschuldbriefen :confused: . Ansonsten hab ich das aber noch nirgendwo stehen sehen.

    Kennst du denn dieses Gericht nicht?:D

  • .... übrigens ist auch Ba-Wü da keinen Deut besser. Auch hier steht "Amtsgericht Baden-Württemberg" auf maschinell gesiegelten Grundschuldbriefen :confused: . Ansonsten hab ich das aber noch nirgendwo stehen sehen.

    Wie praktisch, dann dürften diese Briefe nicht wirksam hergestellt sein, weil es sich um keine ordnungsgemäße Siegelung im Rechtssinne handelt.

  • .... übrigens ist auch Ba-Wü da keinen Deut besser. Auch hier steht "Amtsgericht Baden-Württemberg" auf maschinell gesiegelten Grundschuldbriefen :confused: . Ansonsten hab ich das aber noch nirgendwo stehen sehen.

    Kennst du denn dieses Gericht nicht?:D

    Doch, es handelt sich um die in Ba-Wü zwangsweise ("von Amts wegen") servierten Spätzle-Nudeln als Beilage zu allem. Beispiel: "Vanilleeis mit heißer Kirschsoße und Spätzle"

    Aber als wirksames Siegel auf dem Grundschuldbrief taugt es nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nr. 2.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des [baden-württembergischen] Innenministeriums zur Gestaltung, Verwendung und Sicherung von Dienstsiegeln (VwV Dienstsiegel) vom 28. Oktober 2016 (GABl. S. 642) sagt allerdings: "Erfolgt die Siegelverwendung durch die anderen Behörden oder Stellen [= andere als Ministerien] anlässlich von landesweit eingesetzten elektronischen Fachverfahren, ist beim Namen [der Behörde oder Stelle] die Ortsangabe entbehrlich." (Ergänzungen in [] durch mich)

  • Nr. 2.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des [baden-württembergischen] Innenministeriums zur Gestaltung, Verwendung und Sicherung von Dienstsiegeln (VwV Dienstsiegel) vom 28. Oktober 2016 (GABl. S. 642) sagt allerdings: "Erfolgt die Siegelverwendung durch die anderen Behörden oder Stellen [= andere als Ministerien] anlässlich von landesweit eingesetzten elektronischen Fachverfahren, ist beim Namen [der Behörde oder Stelle] die Ortsangabe entbehrlich." (Ergänzungen in [] durch mich)

    Gibt es in Bayern keine solche Vorschrift?

  • Das hatte ich schon oben #292 gefragt. Mit den mir hier (außerhalb Bayerns) zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten habe ich keine (im Internet veröffentlichte) Ausnahmevorschrift gefunden; das heißt aber nicht, dass es keine gibt.

  • .. Beispiel: "Vanilleeis mit heißer Kirschsoße und Spätzle"..

    Na und ? Du isst doch auch Spaghetti-Eis, oder ? :teufel:

    Für Bayern scheint es keine Ausnahmevorschrift zu geben. Da der BGH im Beschluss vom 14.12.2016, V ZB 88/16, auf § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVWpG Bezug nimmt und § 6 Absatz 1 Satz 1 AVWpG bestimmt, dass in die Umschrift des Dienstsiegels die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Staatswappen führt, aufzunehmen ist, müsste sich die siegelführende Stelle mithin aus der Umschrift ergeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Man wird sich halt da oben schwer tun, seine eigene Entscheidung zu korrigieren:

    ".....Rechts neben dem Unterschriftenfeld befindet sich ein kreisrundes Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift „Bayern Amtsgericht“.....
    ..... des in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Bestimmungen gesiegelten.....Ersuchens...... wenn die Ordnungsmäßigkeit der Eintragungsgrundlage, nämlich des nach Landesrecht gesiegelten behördlichen Eintragungsersuchens......"

    OLG München, Beschl. v. 20.1.2017 – 34 Wx 413/16

    Mal sehen, ob das Insolvenzgericht überhaupt wieder Beschwerde einlegt.

  • Wenn ich das richtig verstehe, hat der BGH nur beanstandet, dass die Bezeichnung "Amtsgericht Bayern" nicht den inhaltlichen Anforderungen an die Angabe der ersuchenden Behörde genügt. Das Siegel als solches genügt den inhaltlichen Anforderungen.

    § 6 AVWpG
    (1) 1In die Umschrift des Dienstsiegels ist die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Staatswappen führt, aufzunehmen. 2Sofern die Behörden oder Stellenbezeichnung das Wort „bayerisch“ nicht enthält, ist im oberen Halbbogen der Umschrift das Wort „Bayern“ anzubringen.

    Die zusätzliche Angabe des Ortes macht keinen Sinn. Bezeichnung der Behörde ist "Amtsgericht", vgl. auch § 3 .

    Dieses Prob. besteht in Bay. und BW gleichermaßen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • AVWpG, der die Ortsangabe in bestimmten Fällen ausdrücklich regelt, also im Umkehrschluss diese bei § 6 AVWpG entbehrlich macht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wer eine Eintragung möchte, die ihm verweigert wird, wird die maßgeblichen Verweigerungsgründe im vorliegenden Kontext stets als "Spitzfindigkeiten" ansehen. Heutzutage genügt es offenbar nicht mehr, darauf zu verweisen, dass man schlicht und einfach das Gesetz zu beachten habe.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!