§ 29 III GBO - Siegel oder Stempel?

  • Das führt jetzt zu so Kuriositäten: Die Bestellungsurkunde eines Insolvenzverwalters ist mit EDV-Bild versehen. Der ordentlich gesiegelte Ausfertigungsvermerk bestätigt, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt, d.h. nicht formgerecht ist.....

  • Ich stoße halt langsam an meine Grenzen, bekomme nur unsachliche Kommentare, meistens auch schriftlich von den angeschriebenen Geschäftsstellen zurück, heute erst wieder.

    Wo ist geregelt, dass Beglaubigungen "ohne Unterschrift gültig" sind? Finde hierzu nur immer wieder Art. 33 BayVwVfg. Habe jetzt auch noch in 2 Kommentaren nachgelesen, auch dort finde ich nichts. Aber es muss doch eine Vorschrift dazu geben. :gruebel:

  • GAbRZwIns: :confused::confused:

    § 58
    [h=2]Form der Ausfertigungen und Abschriften[/h](1) 1Ausfertigungen, beglaubigte und einfache Abschriften sind in der Überschrift als solche zu bezeichnen. 2Am Schluss des Schriftstücks ist der Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk anzubringen, vom Urkundsbeamten zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen (§ 317 Abs. 4 ZPO); die Amts- und Funktionsbezeichnung ist beizufügen. 3Das Datum der Ausfertigung oder Beglaubigung soll angegeben werden.

  • Ich stoße halt langsam an meine Grenzen, bekomme nur unsachliche Kommentare, meistens auch schriftlich von den angeschriebenen Geschäftsstellen zurück, heute erst wieder.

    Wo ist geregelt, dass Beglaubigungen "ohne Unterschrift gültig" sind? Finde hierzu nur immer wieder Art. 33 BayVwVfg. Habe jetzt auch noch in 2 Kommentaren nachgelesen, auch dort finde ich nichts. Aber es muss doch eine Vorschrift dazu geben. :gruebel:

    Vorauseilender Gehorsam braucht keine Vorschriften ;)

  • Vielleicht sollte man diesem vorauseilenden Gehorsam aber auch einmal dienstrechtlich Grenzen setzen, wenn es denn schon von dieser Seite nicht mehr sachlich bleibt.


    Das Problem ist doch, das diejenigen, die für die Einhaltung des Dienstrechts zuständig sind, den vorauseilenden Gehorsam einfordern.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ...was ggf. die Sachlichkeit betrifft stimme ich zu - was von oben gesagt wird, wird bekanntlich auch gemacht.

    Darüber hinaus würde ich mir aber Unsachlichkeiten und persönliche Anfeindungenn - vor allem wenn ich davon überzeugt bin, Recht zu haben - jedenfalls nicht gefallen lassen.

  • Wer eine Eintragung möchte, die ihm verweigert wird, wird die maßgeblichen Verweigerungsgründe im vorliegenden Kontext stets als "Spitzfindigkeiten" ansehen. Heutzutage genügt es offenbar nicht mehr, darauf zu verweisen, dass man schlicht und einfach das Gesetz zu beachten habe.

    Lustig wird's doch dann, wenn die Verweigerung nicht begründet werden kann: zum Beispiel erst den Erbschein mit gedrücktem Siegel verlangen ("wegen 29 GBO") und dann nach Hinweis auf den geänderten 29 GBO mitteilen, dass der 29 GBO für Zeugnisse nicht einschlägig sei.

  • Wer eine Eintragung möchte, die ihm verweigert wird, wird die maßgeblichen Verweigerungsgründe im vorliegenden Kontext stets als "Spitzfindigkeiten" ansehen. Heutzutage genügt es offenbar nicht mehr, darauf zu verweisen, dass man schlicht und einfach das Gesetz zu beachten habe.

    Lustig wird's doch dann, wenn die Verweigerung nicht begründet werden kann: zum Beispiel erst den Erbschein mit gedrücktem Siegel verlangen ("wegen 29 GBO") und dann nach Hinweis auf den geänderten 29 GBO mitteilen, dass der 29 GBO für Zeugnisse nicht einschlägig sei.

    Ich verweise nach Hinweis auf den geänderten 29 GBO immer auf die AVWpG. Oder hat sich da zwischenzeitlich was geändert?

  • Ich muss hier nochmal nachhaken:
    Mir wird als Erbnachweis gem. § 35 GBO eine "beglaubigte" Abschrift des Eröffnungsprotokolls nebst Erbvertrag vorgelegt. Der Beglaubigungvermerk unter dem Eröffnugsprotokoll lautet wie folgt:

    Beglaubigt
    als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
    Amtsgericht XXXXX (Ortsname)

    Unter diesem Text befindet sich ein maschinelles Siegel mit dem NRW-Wappen und der Umschrift "Amtsgericht Nordrhein-Westfalen". Der Vermerk ist nicht unterschrieben. Auch ist kein Name der beglaubigenden Person ersichtlich. Reicht das zur Erfüllung der Formerfordernisse des § 29 Abs. 1 GBO?

  • Ich muss hier nochmal nachhaken:
    Mir wird als Erbnachweis gem. § 35 GBO eine "beglaubigte" Abschrift des Eröffnungsprotokolls nebst Erbvertrag vorgelegt. Der Beglaubigungvermerk unter dem Eröffnugsprotokoll lautet wie folgt:

    Beglaubigt
    als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
    Amtsgericht XXXXX (Ortsname)

    Unter diesem Text befindet sich ein maschinelles Siegel mit dem NRW-Wappen und der Umschrift "Amtsgericht Nordrhein-Westfalen". Der Vermerk ist nicht unterschrieben. Auch ist kein Name der beglaubigenden Person ersichtlich. Reicht das zur Erfüllung der Formerfordernisse des § 29 Abs. 1 GBO?

    Nein, da hat jemand die Unterschrift vergessen (und den Namen).

    Das Ding lautet in richtig:

    "Beglaubigt
    [Unterschrift]
    [Siegelabdruck]
    [Stempel: Susi Kaltenkirchen, JOS]
    als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
    Amtsgericht XXXXX
    (Ortsname)"

    und dann das vorgedruckte Teil.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ne hat er nicht:

    http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=815


    Abschriften (Ablichtungen, Abdrucke) werden mit folgendem Vermerk beglaubigt:

    "Beglaubigt Name
    Amtsbezeichnung".
    Im Falle der maschinellen Bearbeitung ist die Abschrift anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dieses kann aufgestempelt werden, aber auch bereits in der Abschrift eingedruckt sein. Sofern sich die siegelführende Stelle eindeutig aus dem Schriftstück ergibt, kann in der Umschrift des elektronisch erzeugten Siegels auf die Bezeichnung der siegelführenden Stelle verzichtet werden. Für die Gestaltung und Beschriftung wird auf das Muster in der Anlage Bezug genommen. (Fn 2) Für den Fall der maschinellen Bearbeitung ist die Wiedergabe der Namens- und Amtsbezeichnung der beglaubigenden Person verzichtbar. (Fn 2) Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
    Im Falle des § 42 BeurkG lautet der Vermerk:
    "Die vorstehende Abschrift (Ablichtung, Abdruck) stimmt mit der - in Urschrift - in Ausfertigung - in einer einfachen - beglaubigten - Abschrift (Ablichtung) - vorgelegten Urkunde ................................ wörtlich überein.
    Name
    Amtsbezeichnung".
    Im Falle der Erteilung einer auszugsweisen Abschrift (Ablichtung, Abdruck) soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszuges angegeben und bezeugt werden, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält (§ 42 Abs. 3 BeurkG).“

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