LVA gebührenbefreit ?

  • Weiss zufällig jemand ob die LVA s (jetzt Deutsche Rentenversicherung xy)
    gebührenbefreit sind nach § 11 KostO ?

    (Trag gerade eine Zwangshypo für die ein; dem Schuldner mag ich s nicht in Rechnung stellen, weil er nicht zahlt und dann wieder die Zweitschuldneranfrage der LJK kommt).

  • Persönliche Gebührenbefreiung nach § 11 Abs 1 S 1 KostO besteht m.E. nicht, da es sich bei den ehemaligen LVAs, jetzt selbständige Versicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung, um rechstsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit autonomer Haushalts- und Vermögensführung handelt.
    Sachliche Gebührenbefreiung nach § 64 SGBX besteht ebenfalls nicht, da die Vollstreckung nach § 66 SGBX nicht kostenbefreit ist (LG Lüneburg Rpfleger 1982, 200; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 64 SGBX Rn 5, abrufbar unter BeckOnline).

  • Hole dieses Thema noch einmal hoch.
    Ich habe für die Rentenversicherung eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Wenn ich den Beitrag von Harald richtig verstehe, haftet die Rentenversicherung hier auch für die Eintragungskosten; richtig verstanden?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Die Rentenversicherung beantragt die Eintragung einer Zwangshypothek über 2000 Euro. Als Vollstreckungstitel legt sie einen Bescheid vor, der den Vermerk "Die Ausfertigung ist vollstreckbar § 66 SGB X" mit Siegel und Unterschrift enthält.

    Der Bescheid lautet:

    Sehr geehrte Frau X, Ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom....wird teilweise stattgegeben. Der zu erstattende Betrag wird auf 2.000 Euro vermindert. Der weitergehende Widerspruch wird zurückgewiesen........Kosten.......Gründe.......RMB.....Zustellungsurkunde.

    Ausreichend, oder müsste zumindest der ursprüngliche Bescheid mit vorgelegt werden?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!