Änderung des Abrechnungszeitraumes § 9 VBVG

  • ich habe auch diese Anfrage zur Stellungnahme gehabt, habe diese aber so verstanden, dass die beabsichtigte Gesetzesänderung danhingehen soll, dass die Antragstellung für noch nicht fällige Quartale möglich sein soll.Damit kann der 3- monatige Aktenumlauf entfallen - es soll also die ( derzeit noch unzulässige ) Verfügung von Daueranweisungen vor Fälligkeit-
    möglich werden.

    Ich halte das durchaus für eine gute Lösung, wir arbeiten bereits unzulässigerweise ;) so und haben keine schlechten Erfahrungen gemacht.
    Es kommt ganz selten zu Stornierungen oder Rückzahlungen.

  • @cheyenne
    :wechlach: Das ist ja hier wie bei der stillen Post.
    Das Schreiben ging über soviele Tische und hat -zig Anschreiben, bevor es hier auf meinem Tisch gelandet ist.
    Ich sag da nix mehr zu! ;)

  • wenn ich solch kurzfristige Sachen vorgelegt bekommen, halte ich meine Stellungnahme der Frist angemessen ebenso kurz: mit einem Satz :stimme der beabsichtigten Änderung vollumfänglich zu oder auch nicht :teufel:

  • Die Gefahr besteht, dass die DauerKA nicht mehr beobachtet wird. Ein Kollege hat die Akte eines anderen Gerichtes übernommen, bei dem die pauschalierte Vergütung des § 1836 b BGB a. F. irgendwann mittels DauerKA zur Auszahlung gebracht wurde. Der Betreuer wurde auf eigenen Wunsch entpflichtet wegen eines Umzuges ins weit entfernte Ostwestfälische. Die KA zu widerrufen, wurde unterlassen. Bei der Übernahme wurde hier nichts bemerkt, wer schaut in 2006 schon in Aktenvorgänge des Jahres 2001. Der Betreuer merkte nichts, weil die Vergütung auf das bei einem hiesigen Bankinstitut geführte Konto überwiesen wurde, das er seinem Sohn zum Zugriff überlassen hatte. Der merkte nichts, weil er keine Ahnung von der Entpflichtung hatte. Als das ganze bemerkt wurde, hat der Ex-Betreuer die zuviel gezahlten 4800,00 € zurückgezahlt. Nun, der Mann war ehrlich und zahlungsfähig. Wäre er es nicht, hätte sich der damals zuständige Kollege des abgebenden Gerichts, der den Fehler gemacht hat, warm anziehen können.

  • Hallo... auch ich komme aus MV und wir arbeiten schon länger ...Unzulässiger Weise mit den Dauerauszahlungen.... es klappt super und die paar Stornierungen im Jahr sind auch kein Problem... Bei uns beantragen die Betreuer die Vergütung fortlaufend... und werden aber im Erst-Beschluss hingewiesen, dass sie Mitteilung zu machen haben...also wie gesagt...wir sind sehr zufrieden....

  • @ wer will ihn wissen
    manchmal kommt halt eins zum anderen, aber das ist doch die absolute Ausnahme, wenn die Geschäftsstelle gut ist, kann so was nicht passieren ;)

  • DauerKA sind unzulässig. Vergütungen werden nur auf Antrag ausgezahlt. Wird kein Antrag gestellt, kommt die bekannte Verfallregelung zum Zuge. Eine DauerKA unterläuft das Antragsbedürfnis. Kassentechnisch mag sie angehen, vergütungsrechtlich nicht.



    Völlig richtig. Wir haben die Frage hier auch eingehend diskutiert, sind aber (leider) genau zu demselben Schluss gekommen.

  • ich muss den Thread noch mal starten , weil in unserem LG-Bezirk derzeit ebenfalls eine Diskussion bei den Vormundschaftsrechtspflegern wieder hochkommt, ob Dauerkassenanweisungen ( in Ba-Wü Vordruck A20 ) möglich sind.

    Bereits früher ( d.h. vor dem 30.06.05 ) wurden auf der Grundlage des damals noch geltenden § 1836 b BGB ( Zubilligung eines festen Geldbetrages als Vergütung ) teilweise von Kollegen und auch von mir Dauerkassenanweisungen praktiziert.
    Die Praxis wurde dann wegen des neuen Vergütungsrechts zunächst mal abgestellt; nun kommt sie wieder hoch.
    Aus dem Rechtsgedanken der damaligen Vorschrift könnte man auch ableiten , dass zumindest für Heimbewohner ab dem 2. Betreuungsjahr die quartalsweise Vergütung bis zu dessen Tod feststeht ( i.d.R 264,00 EUR ) .
    Zumindest in diesen Fällen müsste doch eine Dauerkassenanweisung möglich sein.
    Wenn man zwingend einen Antrag voraussetzt ( warum eigentlich ; wegen § 9 VBVG oder wegen § 56 g FGG ? ) , könnte doch der Betreuer Antrag auf z.B. "quartalsweise Auszahlung solange er Betreuer ist" stellen.
    Natürlich müsste er zusätzlich versichern , vergütungsrelevante Umstände mitzuteilen.

    Falls zusätzlich der Vertreter der Staatskasse diese Praxis "gutheißt" ( was er in unserem LG-Bezirk bereits angedeutet hat ) , erscheint mir die Lösung mit Daueranweisungen an die Landesoberkasse denkbar.

    Ich möchte daher nochmals zur Diskussion einladen.

  • § 56g Abs. 1 Satz 1 FGG spricht von "... wenn der Vormund (der Betreuer), .... die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
    Die letzte Alternative bedeutet nicht, dass das Gericht von Amts wegen den Betreuer mit der Vergütung beglückt, sondern sie bedeutet, dass eine Auszahlung auf dem für Zeugen üblichen Wege (§ 56g Abs. 2 Satz 4 FGG), die ja nur die Angelegenheit erleichtern soll, nachrangig ist, und dass in grundsätzlichen Fällen eine Festsetzung erfolgen kann (soll), um dem Antragsteller den Rechtsweg zu eröffnen.

    Verbleibt also nur der Antrag. Der Antrag ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 9 VBVG. Und schon ist die DauerKA gestorben.

  • Ich halte nichts davon, da Grundlage der Bewilligung von Vergütung (egal ob aus der Staatskasse oder aus dem Vermögen) ein Antrag mit Angabe der aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist. Nur aufgrund eines Antrages kann ich etwas bewilligen.

    Außerdem sehe ich praktische Probleme, da zumindest bei uns manche Berufsbetreuer so ihre Schwierigkeiten haben, Umzüge zeitnah mitzuteilen. Da bekommt man z. B. erst im nächsten Vergütungsantrag mit, dass der Betroffene bereits seit ein paar Monaten im Heim lebt (vorher in der gemeinsamen Wohnung mit der Ehefrau oder bei einem Kind).

    Ferner erscheint es nicht realisierbar bei Grenzfällen, bei denen die Vergütung mal aus der Staatskasse und mal aus dem Vermögen gezahlt werden muss. Viele neu ins Heim gekommene Betreute haben auch noch entsprechendes Vermögen, das erst im Laufe der Zeit aufgebraucht wird.

    Kurz und gut, ich halte nichts von entsprechenden Überlegungen.

    Auch wenn sie in einigen Fällen die Arbeit verringern würden, scheinen mir die gesetzlichen Regelungen und eine evtl. Haftungsproblematik (bei Nichtmitteilungen oder verspäteten Mitteilungen von Veränderungen oder Tod) entgegenzustehen.

  • Ich kann mich den Vorpostern nur anschließen.
    Auch ich halte die Daueranweisung aus den dort genannten Gründen für nicht möglich.

    Zudem habe ich auch beobachtet dass auch nicht immer jede Veränderung durch die Betreuer mitgeteilt oder im Rahmen der Vergütungsanträge beachtet wird. Da kontrolliere ich lieber nochmal den Akteninhalt vor der Festsetzung. Die Zeitersparnis wird ansonsten für aufwändige Rückforderungsverfahren geopfert.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Hallo!

    Muss leider das Thema Dauerauszahlung nochmal aufgreifen.
    Wie läuft das bei euch bei vermögenden Betreuten ab ? Setzt ihr dort die Vergütung auch quartalsweise per Beschluss fest?

    Oder gibt es bei euch einen Dauerbeschluss?
    Habe so einen Beschluss jetzt in einer Akte eines übernommenen Verfahrens drin.
    Würdet ihr den aufheben und wieder pro Quartal einen Antrag vom Betreuer stellen lassen?

  • Was es nicht alles gibt :eek:.
    Da es für einen Dauerbeschluss keine Rechtsgrundlage gibt und Du an eine ( falsche ) Rechtsaufffassung Deines Aktenvorgängers nicht gebunden bist, würde ich den Betreuer auf die quartalsweise Abrechnung verweisen.

  • Ich freu mich, dass du endlich mal antwortest.

    Ja, ich würde den Beschluss aufheben und dem Betreuer zusätzlich mitteilen, dass er den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend Antrag stellen muss, um eine Vergütung zu erhalten.

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