§ 70 VAG

  • Im GB steht in der Veränderungsspalte zur Grundschuld der ...Versicherungs AG:
    "Verfügung über das Recht ist nur mit Zustimmung des nach § 70 VAG bestellten Treuhänders oder seines Stellvertreters zulässig":confused:

    Hat das schon mal jemand gehabt ?

    Muss man da bei AO schon was beachten, oder erst bei Zuschlag ?
    Ist der "Treuhänder" Beteiligter ?

  • Der Treuhänder ist nicht Beteiligter.
    Die Versicherung, welche die Zwangsversteigerung betreibt, muß allerdings dem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung die Zustimmung des Treuhänders beifügen, da der Antrag insoweit eine Verfügung über das Recht darstellt.

  • Vielleicht liege ich falsch: M. E. ist der Versteigerungs-/ Verwaltungsantrag noch keine Vfg. über das Recht, ich brauche daher vor AO diese Zustimmung nicht. Es wird aber oft behauptet, dass der TH vor Zuschlagserteilung zustimmen müsste. Ob bzw. auf welcher Grundlage man den Zuschlag versagen muss, wenn er nicht zustimmt, konnte mir leider noch niemand sagen.

  • Nach allgemeinem Verständnis ist eine Verfügung eine Rechtshandlung, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, also seine Änderung, Übertragung oder Aufhebung zum Gegenstand hat (Palandt/Heinrichs, Überbl. vor § 104 RdNr.16). Ich kann anhand dieser Definition nicht erkennen, weshalb der Antrag des Grundpfandrechtsgläubigers auf Zwangsversteigerung eine Verfügung über das Grundpfandrecht darstellen sollte - das Recht wird weder geändert, noch übertragen oder aufgehoben. Auch der Zuschlag kann in diesem Kontext keine Verfügung über das Grundpfandrecht darstellen, da es an einer rechtsgeschäftlichen Verfügungshandlung des Gläubigers fehlt und das Erlöschen des Rechts lediglich eine gesetzliche Folge des Zuschlag darstellt.

    Ich kann daher nicht erkennen, dass überhaupt eine Mitwirkung des Treuhänders im Versteigerungsverfahren erforderlich wäre. Dies gilt umso mehr, als der Treuhänder nicht Vertreter des Versicherungsunternehmens ist und daher für dieses überhaupt nicht zu verfahrensrechtlichen Handlungen befugt ist (für das Grundbuchverfahren vgl. Schöner/Stöber RdNr. 2006 Fn. 196).

  • @ juris:
    Vielleicht sehe ich das etwas zu "hemdsärmlig", aber die Rechtshandlung, mit der eine Änderung des Rechts bewirkt werden soll, ist m.E. der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung schon. Es wird über eine Sicherung (eines Darlehens) verfügt mit der Folge, daß die Sicherheit mit der Verwertung erlischt. Der Berechtigte des Rechts ist durch § 70 VAG in der Verfügungsberechtigung über dieses Recht beschränkt und bedarf demzufolge vor einer Vfg. über das Recht die Zustimmung des Treuhänders.
    Im übrigen ist nicht der Zuschlag die Rechtshandlung, das ist klar.
    Der Treuhänder wirkt als solcher auch nicht im Versteigerungsverfahren mit.

  • Ich sehe die Sache wie juris2112 und habe auch schon mit den Terminsvertretern diskutiert, die gesonderten ZB-Verkündungstermin beantragt haben, um die Zustimmung einzuholen. Man gibt dann vielleicht nach, um sich das Leben nicht schwerer zu machen, aber wie oben #3 gesagt, konnte mir noch keiner nachvollziehbar erklären, welcher Zuschlagsversagungsgrund vorliegen sollte, wenn die Zust. fehlt. Ich finde § 83 Nr. 6 ist es nicht.

  • Wie schon ausgeführt (siehe #7), bedarf es nicht der Zustimmung des Treuhänders für den Zuschlag, sondern nur für die Anordnung der Zwangsversteigerung.

  • Bisher habe ich die Zustimmung zum Versteigerungstermin haben wollen, damit der Zuschlag gleich erteilt werden konnte.
    Seit ich # 6 von juris gelesen habe fühle ich eine innere Tendenz, künftig ganz darauf zu verzichten.

  • Ich habe die Treuhänderzustimmung bisher auch immer zum Zuschlag versagt und mir ehrlich gesagt bisher auch nie weiter Gedanken darüber gemacht, weil die Zustimmung bisher auch immer vorgelegt wurde.

    Aber wie bü40 auch schreibt würde ich nach juris`s Ausführungen unter #6 ebenfalls dazu tendieren, die Zustimmung künftig nicht mehr zu verlangen. Worin soll tatsächlich die Verfügung über das Recht bestehen ? In seiner Geltendmachung ?

    Zumal sich tatsächlich die Frage stellt, mit welchem Grund man den Zuschlag versagen wollte, wenn die Zustimmung des Treuhänders nicht erteilt wird.

  • fisch und bü40:
    schön, dass jetzt Einigkeit besteht.

    @ all: Es kann ja sein, dass die Verwertung eines Grundpfandrechts eine Verfügung ist, aber das ist doch nicht unser Problem.

  • Nach meiner Auffassung wäre es dann ein Problem, wenn der Schuldner die fehlende Zustimmung des Treuhänders bei der Anordnung moniert und Erinnerung einlegt.
    Bisher habe ich auf Nachfrage beim Gläubiger stets die Zustimmung des Treuhänders übersandt bekommen, wenn sie nicht dem Antrag gleich beigefügt war.

  • Wenn der Sch. die Anordnung aus diesem Grund moniert, würde ich die Sache dem Richter vorlegen, weil ich nach wie vor die Zustimmung nicht als Vollstr.Voraussetzung ansehe, so what?

  • Igitt, jetzt habe ich auch solch einen Antrag auf dem Tisch und drei verschiedene Meinungen hier im Forum.
    Ich werde morgen mal mit der betreibenden Versicherung das Problem erörtern (heute ist der Sachbearbeiter nicht da). Habe Zweifel, ohne Zustimmung des Treuhänders anzuordnen, da der Treuhänder ja über den Erhalt des Sicherungsvermögens zu wachen hat und das VAG selbst eine Zwangsvollstreckung über die Bestände des Sicherungsvermögens als Verfügung ansieht, so z.B. in § 77 Abs. 2 VAG.

  • Aus diesem Grund fordere ich für die Anordnung der Zwangsversteigerung immer die Zustimmung an. Damit gab es auch noch nie Probleme.

  • Nur mal so aus dem Stegreif und ohne groß nachgelesen zu haben:

    Evtl. könnte man die Notwendigkeit der Zustimmung des Treuhänders zum Versteigerungsantrag damit begründen, dass die Prozessführungsbefugnis das verfahrensrechtliche Pendant zur materiellen Verfügungsbefugnis darstellt (Thomas/Putzo § 51 RdNr. 21 a.E.) und dass eine bestehende materielle Verfügungsbeschränkung im verfahrensrechtlichen Sinne eine zusätzliche Prozesshandlungsvoraussetzung i.S. des § 56 ZPO zur Folge hat. Diese Auffassung ließe sich m.E. gut vertreten, sofern man sich von der in #6 beschriebenen Vorstellung löst, den Begriff der "Verfügung" ausschließlich im materiellrechtlichen Sinne zu interpretieren.

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen betreibenden Gläubiger, der nur mit Zustimmung des Treuhänders... nach § 70 VAG verfügen darf.
    Irgendwo habe ich mal gehört, die Zustimmung muss nicht schon bei Anordnung, sondern erst bei der Entscheidung über den Zuschlag vorliegen.
    Stimmt das? Ich finde nichts im Stöber....

    Nun lag in meinem Fall die Zustimmung bei Anordnung vor. Diese Zustimmung ist aber nicht auf mein Verfahren bezogen, sondern eine Globaltreuhänderbestätigung. Kann man das akzeptieren?

    Wer kann mir weiterhelfen?

    Gruss Grit.

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