Prüfung der Schlussrechnung durch Gutachter

  • Hallo Kollegen !

    Macht Ihr denn von der Möglichkeit Gebrauch, die Schlussrechnung durch einen Gutachter prüfen zu lassen ?
    Bisher habe ich davon abgesehen. Die Aktenberge werden aber immer höher, so dass eine Entlastung super wäre.
    Ich habe mich schon mal bei anderen Gerichten umgehört. Da kam die Meinung auf: Wenn Geld da ist, wird die Schlussrechnung zum Gutachter gegeben.
    Das kann aber doch auch nicht der entscheidende Punkt sein. Ich habe z.B. ein Verfahren aus 2004, das gemäß § 207 InsO einzustellen sein wird, wo aber alleine 4 Ordner Belege und eine ewig lange Schlussrechnung zur Prüfung vorliegen.

  • Bei einem nach § 207 einzustellenden Verfahren - ich habe aktuell den gleichen Fall mit Diskussion über SR-Prüfung - muss sich das Gericht bei Beauftragung eines Gutachters m.E. Gedanken machen, was es dem hinsichtlich seiner Vergütung erzählt. Denn die volle Vergütung für seine Tätigkeit kann der Prüfer nicht erwarten und darüber wird man ihn aufklären müssen (§ 263 StGB!). Es stellt sich auch die Frage, ob das Gutachten überhaupt zu den nach § 207 III privilegierten Auslagen gehört.

    Der Umfang der SR mag auch in einem nach § 207 einzustellenden Verfahren eine SR-Prüfung durchaus mal veranlasst erscheinen. Ich frage mich in diesen Fällen dann nur: cui bono? Eine Restmasse, die ohnehin Gerichtskosten und Verwaltervergütung nicht deckt auch noch durch ein SR-Gutachten zu schmälern nutzt m.E. nicht wirklich irgendjemandem.

  • Hallo,im Rahmen meiner Tätigkeit als Schlussrechnungsprüfer habe ich auch schon Schlussrechnungen geprüft, die mangels Masse eingestellt wurden. In den Unterhaltungen mit den Rechtspflegern haben diese mir immer folgenden "Vortrag" gehalten der Dir vielleicht hilft;-)....aufgrund der hohen Arbeitsbelastung wird es für uns immer schwieriger bei aufwendigen Schlussrechnungen in einer vertretbaren Zeit eine sachgerechte Schlussrechnungsprüfung vorzunehmen. Wird eine Schlussrechnungsprüfung nicht in der notwendigen Tiefe durchgeführt, drohen uns unter Umständen Amtshaftungsansprüche, wenn sich später herausstellen sollte, dass der Verwalter nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat...Das war und ist deren Argumentation warum sie einen Sachverständigen beauftragen, auch wenn nach § 207 eingestellt werden soll. Gerade weil in diesem Fall ja eine Aufteilung nach dem Zeitraum vor Anzeige und nach Anzeige erfolgen muss, werden Sachverständige beauftragt.

  • Wir prüfen ebenfalls auch Schlussrechnungen in Verfahren, die mangels Masse einzustellen sind.
    Gerade hier macht das in vielen Fällen auch mal Sinn: Wir haben vor zwei Wochen in einem Verfahren festgestellt, dass noch nicht der ganze Veräußerungserlös zur Masse gezogen war. Nun gibt´s noch ne Quote!

    Und wie Steuermann bereits sagte, schon durch die Aufteilung in Neu- und Altmasseverbindlichkeiten ergibt sich ein höherer Prüfungsbedarf.


  • Ich habe mich schon mal bei anderen Gerichten umgehört. Da kam die Meinung auf: Wenn Geld da ist, wird die Schlussrechnung zum Gutachter gegeben.
    Das kann aber doch auch nicht der entscheidende Punkt sein. Ich habe z.B. ein Verfahren aus 2004, das gemäß § 207 InsO einzustellen sein wird, wo aber alleine 4 Ordner Belege und eine ewig lange Schlussrechnung zur Prüfung vorliegen.


    Wir werden auch in Verfahren ohne Masse auf Kosten der Staatskasse beauftragt. Ich weiß allerdings nicht, wie dass dann beim Gericht intern geregelt wird.

  • Bei einem nach § 207 einzustellenden Verfahren - ich habe aktuell den gleichen Fall mit Diskussion über SR-Prüfung - muss sich das Gericht bei Beauftragung eines Gutachters m.E. Gedanken machen, was es dem hinsichtlich seiner Vergütung erzählt. Denn die volle Vergütung für seine Tätigkeit kann der Prüfer nicht erwarten und darüber wird man ihn aufklären müssen (§ 263 StGB!). Es stellt sich auch die Frage, ob das Gutachten überhaupt zu den nach § 207 III privilegierten Auslagen gehört.



    Warum kann der nicht die vollen Gebühren erwarten ??? Er wird doch vom Gericht beuaftragt und auch bezahlt. Genauso wie die Sachverständigenkosten im Eröffnungsverfahren Verfahrenskosten sind, sind doch auch diese Kosten Verfahrenskosten. Denn der Sachverständige wird als "Hilfsarbeiter des Gerichts" tätig.

    Wir machen hier letztlich keinen Unterschied, ob es ein Normalverfahren ist oder ob nach § 207 InsO eingestellt wird. Ist das Verfahren nicht mehr zu überblicken und in angemessener Zeit selbständig zu prüfen, beauftragen wir einen SV.
    Ich denke auch, man kann es von § 207 InsO nicht abhängig machen. Ich hatte auch schon ein größeres Verfahren, in dem der Insoverwalter eine Forderung schlichtweg übersehen hatte. Durch den Einzug kann das Verfahren jetzt normal beendet werden. Ob ich es gesehen hätte ( Alleine 12 Ordner Belege) steht in den Sternen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo,

    zu diesem Problem handhabe ich dies so, dass ich zunächst die Schlussrechnung nebst vollständiger Akte durchsehe und kurz anprüfe. Danach entscheide ich anhand der Schwierigkeit des Verfahrens (ergibt sich aus den Berichten des Verwalters und der Schlussrechnung) UND auch des Umfanges der Belege (so ca. ab 1 großen Ordner), ob ich vom Gutachter prüfen lasse oder nicht. Zu vielen buchhaltungstechnischen Vorgängen bzw. zu steuerrechtlichen Problemen fehlt mir (und ich denke auch anderen) eine fundierte und umfangreiche Ausbildung. Allein von einer Prüfung durch einen GA abzusehen, nur weil eine Einstellung mangels Masse prognostiziert wurde, ist für mich grundsätzlich kein Hinderungsgrund sondern meine Ermessensentscheidung. Es kann ja auch erst vom Gutachter festgestellt werden, dass der Verwalter falsch gehandelt hat und nach entsprechender Bereinigung eine § 200 Aufhebung herauskommt!? Im Übrigen sind auch bei uns die Verfahrenszahlen recht hoch, so dass sich eine Prüfung durch Gutachter anbietet. Selbst die Richter beauftragen doch vor Eröffnung auch Gutachter zur Feststellung der Vermögenswerte, auch wenn dabei eine Abweisung mangels Masse das Ergebnis ist.

    Fazit: Soweit sich dies vom Verfahrensstand und -umfang sowie rechtlicher Probleme vertreten lässt, sollte man die Möglichkeit auch nutzen, die Schlussrechnungen vom Gutachter zu prüfen. Dies sollte aber erst entschieden werden, nachdem ich die Akte nebst Schlussrechnung gründlich durchgesehen habe und dies mit einem kurzen Aktenvermerk begründen, so dass meine Handlungsweise für evt. nachfolgende Bearbeiter oder Geschäftsprüfungen nachvollziehbar ist. Im Übrigen bleibt die Entscheidung meiner sachlichen Unabhängigkeit als Rechtspfleger vorbehalten.

  • was sagt denn der Bezirksrevisor dazu, dass die Staatskasse auf mehr Kosten hängenbleiben als notwendig, da ja zunächst die Auslagen und dann die Kosten zu decken sind (LG Chemnitz v. 28.11.2003, 3 T 3216/03 ZIP 39/2004)?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo,

    zu diesem Problem handhabe ich dies so, dass ich zunächst die Schlussrechnung nebst vollständiger Akte durchsehe und kurz anprüfe. Danach entscheide ich anhand der Schwierigkeit des Verfahrens (ergibt sich aus den Berichten des Verwalters und der Schlussrechnung) UND auch des Umfanges der Belege (so ca. ab 1 großen Ordner), ob ich vom Gutachter prüfen lasse oder nicht. Zu vielen buchhaltungstechnischen Vorgängen bzw. zu steuerrechtlichen Problemen fehlt mir (und ich denke auch anderen) eine fundierte und umfangreiche Ausbildung. Allein von einer Prüfung durch einen GA abzusehen, nur weil eine Einstellung mangels Masse prognostiziert wurde, ist für mich grundsätzlich kein Hinderungsgrund sondern meine Ermessensentscheidung. Es kann ja auch erst vom Gutachter festgestellt werden, dass der Verwalter falsch gehandelt hat und nach entsprechender Bereinigung eine § 200 Aufhebung herauskommt!? Im Übrigen sind auch bei uns die Verfahrenszahlen recht hoch, so dass sich eine Prüfung durch Gutachter anbietet. Selbst die Richter beauftragen doch vor Eröffnung auch Gutachter zur Feststellung der Vermögenswerte, auch wenn dabei eine Abweisung mangels Masse das Ergebnis ist.

    Fazit: Soweit sich dies vom Verfahrensstand und -umfang sowie rechtlicher Probleme vertreten lässt, sollte man die Möglichkeit auch nutzen, die Schlussrechnungen vom Gutachter zu prüfen. Dies sollte aber erst entschieden werden, nachdem ich die Akte nebst Schlussrechnung gründlich durchgesehen habe und dies mit einem kurzen Aktenvermerk begründen, so dass meine Handlungsweise für evt. nachfolgende Bearbeiter oder Geschäftsprüfungen nachvollziehbar ist. Im Übrigen bleibt die Entscheidung meiner sachlichen Unabhängigkeit als Rechtspfleger vorbehalten.


    Ich denke schon allein aus Haftungsgründen sollte man auch nur das prüfen, was man noch vernünftig prüfen kann.

    Wenn man jetzt mehrere Fälle mit Masselosigkeit hat aber der Schreibtisch dermaßen überfüllt ist, dass man einfach nicht in der Lage sein kann das alles zu prüfen, muss man das auch abgeben können.

  • was sagt denn der Bezirksrevisor dazu, dass die Staatskasse auf mehr Kosten hängenbleiben als notwendig, da ja zunächst die Auslagen und dann die Kosten zu decken sind (LG Chemnitz v. 28.11.2003, 3 T 3216/03 ZIP 39/2004)?



    Warum sind denn diese Kosten nicht notwendig ?

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  • Mosser

    Dein posting #6 wirft jetzt doch noch mal ein Verständnisproblem bei mir auf - vielleicht liege ich da ja wirklich falsch:

    Angenommen ich habe noch 5.000 € Masse, die Verfahrenskosten belaufen sich aber auf:

    Kosten Gericht: 2.000 €
    Auslagen Gericht: 2.000 €
    Vergütung IV: 20.000 €
    Auslagen IV: 6.000 €

    In diesem Fall wären doch - ohne SR-Gutachter - nach § 207 III InsO die Auslagen quotal zu befriedigen, also Gericht und IV kriegen je 75 % ihrer Auslagen und Vergütung bzw. Kostenerstattung gibt's keine.

    Wenn jetzt der SR-Gutachter dazukommt, dann stellt sich die Frage, ob das Auslagen oder Kosten des Gerichts sind. Eine klare Regelung (für den SR-Gutachter) gibt es meines Wissens nicht. Nimmt man wohlwollend die Einordnung des Gutachters im Eröffnungsverfahren analog, produziert der SR-Gutachter Auslagen des Gerichts. Die Kosten eines Gutachtens - das ja erst ab einem gewissen Umfang in Auftrag gegeben wird - dürften mit 2.000 € im (unteren) Bereich des Realistischen liegen (ich habe auch schon von fünfstelligen Beträgen in "Normalverfahren" gehört). Damit erhöhen sich die Auslagen des Gerichts auf 4.000 € und wir kommen zu einer Verteilungsquote auf die Auslagen von nur noch 50 %.

    Daraus ergeben sich verschiedene Fragen:

    1. Woher bekommt jetzt der Gutachter die anderen 50 % seiner Vergütung?

    a) Bekommt er sie nicht, sind wir bei meinem obigen Posting #2.
    b) Bekommt er sie anderweitig aus der Staatskasse, drängen sich mir Folgefragen auf:

    2. Macht die Verwendung von Steuergelder für den SR-Gutachter in diesem Fall Sinn?

    Das soll keine ironische/rhetorische Frage sein! Denn man kann sie durchaus mit Recht bejahen unter Verweis auf die im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe, ein Insolvenzverfahren ordentlich abzuwickeln. Wenn man mit diesem Argument die Sinnhaftigkeit der Zahlung an den SR-Gutachter bejaht, muss man aber m.E. auch dem IV nicht nur den Rest seiner Auslagen, sondern auch den Rest seiner Vergütung aus der Staatskasse zahlen. Denn dass der IV durch seine Tätigkeit ein öffentliches Interesse erfüllt, ist u.a. höchstrichterlich ausreichend oft festgehalten (vgl. etwa die höchstrichterlichen Entscheidungen zur PKH-Gewährung an den IV).

    Eine Privilegierung des SR-Gutachters gegenüber dem IV ist mit dem Argument des öffentlichen Interesses m.E. nicht zu rechtfertigen. Allenfalls wäre eine umgekehrte Handhabung zu begründen: Das öffentliche Interesse an der Durchführung von Insolvenzverfahren ist darauf gerichtet, die "Behandlung" von Marktteilnehmern in der Krise - ggf. durch Marktaustritt - in geregelten, rechtsstaatlichen Bahnen zu bewältigen. Dieser Vorgang ist in der Situation des § 207 InsO bereits weitgehend abgeschlossen bzw. in einem Stadium, in welchem das öffentliche Interesse an einer weiteren verfahrensmäßigen "Behandlung" fehlt (vgl. die Wertung in § 26 InsO). Der SR-Gutachter kann hierzu nichts mehr beitragen; der IV hat evtl. seinen Beitrag bereits geleistet.

    3. Mit dem öffentlichen Interesse komme ich zurück zu meiner Frage im obigen posting: cui bono?

    Zu Recht wurde erwähnt, dass der SR-Gutachter durchaus noch Masse entdecken kann, die es dann evtl. sogar ermöglicht, die Verfahrenskosten voll zu begleichen und noch eine Quote auszuschütten. Der SR-Gutachter wird also einerseits im potentiellen Interesse der Staatskasse und des IV selbst tätig, andererseits im Gläubigerinteresse.

    Der IV wird in der Regel darauf verzichten, dass in diesem Sinn seine Interessen gewahrt werden, weil seines Erachtens ja nichts mehr da ist und ihm der Spatz auf der Hand (Auslagen- und ggf. Vergütungsquote) lieber sein dürfte als die Taube "Hoffnung", dass der Gutachter ihm einen Verwertungsfehler nachweist.

    Für das Gericht wäre - nach wirtschaftlichen Kriterien beurteilt - eine Abwägung anzustellen, ob es wahrscheinlicher ist, dass der Gutachter noch etwas entdeckt, was seine Kosten aufwiegt oder nicht. Sollte die Wahrscheinlichkeit, dass er noch was findet, höher sein, wäre m.E. zwar das SR-Gutachten in diesem Fall gerechtfertigt, jedoch die künftige Verwalterbestellung zu überdenken. Bestellt das Gericht hingegen Verwalter, die grundsätzlich fähig sind, muss die Wahrscheinlichkeitsabwägung so ausfallen, dass durch den SR-Gutachter ausschließlich Mehrkosten entstehen. Damit kann ein wirtschaftlich gerechtfertigtes Interesse am SR-Gutachter im Fall des § 207 nur bestehen, wenn das Gericht im Rahmen einer Vorprüfung Verdachtsmomente entdeckt, dass doch noch Masse vorhanden ist.

    Die Gläubiger schließlich freuen sich natürlich, wenn der SR-Gutachter noch was findet und es dürfte ihnen weitgehend egal sein, wenn er nichts findet, weil sich die Situation dann für sie nicht ändert (§ 201 InsO mal unberücksichtigt gelassen). Dies genügt aber m.E. nicht als Rechtfertigung für die Mehrkosten, denn diese hat ja - siehe vorstehende Wahrscheinlichkeitsabwägung - in der Regel die Allgemeinheit der Steuerzahler zu tragen.

    Für die Steuerzahler dürfte sich ein Interesse an der SR-Prüfung durch einen Gutachter indes kaum begründen lassen - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gläubiger ja selbst die verfahrensrechtliche Möglichkeit haben, ihr Interesse zu wahren, indem sie die SR selbst prüfen.

  • was sagt denn der Bezirksrevisor dazu, dass die Staatskasse auf mehr Kosten hängenbleiben als notwendig, da ja zunächst die Auslagen und dann die Kosten zu decken sind (LG Chemnitz v. 28.11.2003, 3 T 3216/03 ZIP 39/2004)?


    Die Staatskasse bleibt bei INSO und dem VG und auch sonst auf so vielen Kosten hängen, da interessiert mich die Bezirksrevision weniger als null.
    Wenn ein/e Kollege/in auf INSO es für richtig hält, einen Gutachter zu beauftragen:
    Ab damit.

  • Fakt ist doch einfach, dass viele Rechtspfleger mit der Fülle an SR-Prüfungen einfach überfordert sind. Mal ganz abgesehen von den teils doch recht komplizierten Rechenwerken, die da als SR abgelegt werden. Dann hat man doch nur die Wahl, entweder einen Gutachter zu bestellen oder alles nur gröber zu prüfen. Das mag den IV z.T. entgegen kommen, kann ja aber auch nicht Sinn der Sache sein.

    M.E. sollte jeder Rechtspfleger einfach selber entscheiden, wann er etwas abgeben will, sofern er zeitlich oder auch mal inhaltlich überlastet ist. Eine nicht so genaue Prüfung aus Geldmangel kann nicht der richtige Weg sein. (wobei ich jetzt hoffe, dass das nicht nach Werbesprüchen eines Prüfers klingt...)

  • @insolino
    Ich will Dir ja gar nicht prinzipiell widersprechen und SR-Gutachten per se verteufeln. Wir diskutier(t)en hier aber über eine Beauftragung in der Situation des § 207.

    bü40
    Die Argumentation "Auf die paar Kosten kommt's auch nicht mehr an" kann mich nicht überzeugen.

    Worum geht es denn bei der SR-Prüfung? Ob der IV das Fremdvermögen ordnungsgemäß verwaltet hat. Hat er das nicht, weil er sich z.B. sagt: "Auf die paar Kröten kommt's auch nicht an; ist ja nicht mein Geld", dann soll er zu Recht eins auf die Finger bekommen.

    Was macht das Gericht, wenn es über die Beauftragung eines Gutachters entscheidet? Es entscheidet über die Verwendung von Fremdgeld (Steuergelder). Ich sehe keinen wesentlichen Unterschied. Würden wir bei der Verwendung öffentlicher Gelder den gleichen Maßstab ansetzen, wie beim IV, hätten wir m.E. viele Probleme nicht.

  • @ la Flor de Cano:
    ketzerische Gegenfragen:
    warum kann ein Insolvenzverwalter keine einfache Einkommenssteuererstattung erstellen ? Warum können viele keine Umsatzsteuererklärung selbständig erstellen ? Warum können sie keine Klagen vor den Landgerichten selbständig durchführen, wo sie doch in den meisten Fällen Rechtsanwälte sind ? Warum müssen sie einen Gutachter für die Schätzung der Betriebsausstattung beauftragen?
    Ich weiß, man sollte nie mit Gegenfragen antworten, ich will aber nur mal sensibilisieren. Der normale Rechtspfleger in der freien Wildbahn hat eine schnöde Rechtspflegerausbildung mit nulllkommanull Betriebswirtschaftswesen. Weiterbildungen werden nicht angeboten (zu teuer). Aber natürlich werde ich ohne Probleme eine zwei Umzugskartons umfassende Schlussrechnung eines Autohauses mit mehreren Filialen bundesweit unter der dauernden Androhung der Haftungsgefahr mit einem Fingerschnippen überprüfen. Null Problemo.
    @ Chick:
    zum ersten Teil: genauso ist es. Der Sachverständige ist Teil der Auslagen des Gerichts, wobei natürlich - da ich als Gericht ihn für meine Prüfung beuaftrage - er seine volle Rechnung erhält, diese Kosten Teil der Auslagen sind und der arme Staat im Falle des § 207 InsO auf einen Teil der Kosten sitzenbleibt.
    Und ich gebe Dir 100% Recht. Solange alles in Ordnung ist, unterschreibe ich Deine Ansicht 100prozentig. Und sicherlich haben genau diese Ansicht die Kollegen in den Gerichten gehabt, in denen sie jetzt "geteert und gefedert" werden (z.B. der Fall M. aus H.).
    Solange nicht eindeutig geklärt ist, wie weit meine Prüfungspflicht geht und wie weit ich persönliche hafte, werde ich mich absichern und komplexere Fälle abgeben. Du hast ja letztlich vollkommen Recht: Bei der Wahl eines anderen Insoverwalters oder eines anderen Treuhänders oder auch der Wahl des Gläubigerausschusses kann ich laut herrschender Rechtsprechung nicht eingreifen (selbst wenn Stundung und auf Stundungs- und damit Staatskosten ein anwesender Gläubiger einen anderen Insoverwalter wählt), weil angeblich die Gläubigerautonomie gilt. Und ausgerechnet bei der Prüfung der Schlussrechnung, wo doch gerade das Interesse der Gläubiger vorrangig sein sollte, wird eine Amtsprüfungspflicht eingebaut. Und da heißt es plötzlich nicht mehr Gläubigerautonomie. Nein, selbst wenn die Gläubiger im Schlusstermin auf eine Prüfung verzichten würden, ist das Gericht - da sind wir uns doch einig,oder - zur Prüfung verpflichtet.
    Und gerade wenn man der Ansicht ist, in den Fällen des § 207 InsO ist eine SV-Prüfung wirtschaftlich nicht vertretbar, könnte das zumindest Insoverwalter dazu verleiten, die Fälle als § 207 InsO abzugeben, um eine tiefgreifende Prüfung zu umgehen.

    Es gibt eine einfache Möglichkeit, diese Kosten zu reduzieren: einfach § 66 II 1 InsO modifizieren. z.B.: "Die Schlussrechnung wird auf Beschluss der Gläubigerversammlung geprüft" und alles ist bestens. Die Prüfung liegt im Interesse der Gläubiger und sollen die doch entscheiden.
    Solange ich aber die Verantwortung tragen soll bzw. muß, nutze ich Fachkräfte. Wie es jeder Minister, jeder Verantwortungsträger und auch jeder Insolvenzverwalter macht.

    Eine weitere Möglichkeit wäre natürlich auch, nicht nur auf Autodidaktik zu setzen, sondern vielleicht ein paar Weiterbildungen anzubieten. Aber das ist dem "öffentlichen Interesse" zu teuer. Mal ein paar Koryphäen ans Land ziehen und auch mal ein paar Euros ausgeben. Nee, da wird einem ein (sprich 1) Kommentar ins Büro geworfen und dann mach mal. Bist ja Rpfl..
    Ich kann mir auf jeden Fall jetzt schon ausmalen, was passiert, wenn einer meiner Kollegen aus wirtschaftlichen Erwägungen stichprobenartig prüft und das geht schief. Ich sehe schon wieder die Gesetzesvorschläge durchs Land ziehen (ich erinnere nur an die letzte Initiative, die auf Grund "von Verfehlungen einiger Insolvenzverwalter" herumläuft) und ich soll Stellung nehmen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn der Rechtspfleger die SR prüfen soll, kann die Belastung der Staatskasse durch zwei Möglichkeiten erfolgen:
    1. Durch mehr Personal und entsprechende Ausbildung
    2. Durch die Beauftragung von SV

    Ich seh also in der Beauftragung der SV eher den Ausgleich zu den anderen Einsparungen.


  • Es gibt eine einfache Möglichkeit, diese Kosten zu reduzieren: einfach § 66 II 1 InsO modifizieren. z.B.: "Die Schlussrechnung wird auf Beschluss der Gläubigerversammlung geprüft" und alles ist bestens. Die Prüfung liegt im Interesse der Gläubiger und sollen die doch entscheiden.



    Der Ansatz ist sicher nicht schlecht, allerdings habe ich auch schon Verfahren abgewickelt, bei denen der Gläubigerausschuss die Buchhaltung geprüft hat und man, trotz § 207 InsO der Meinung war, dass ein Externer nochmals prüfen sollte. Wahrscheinlich war die Besetzung des GA's mit einer Deutschen Großbank, ein Vertreter eines Ministeriums und einer landeseigenen Gesellschaft doch etwas zu unseriös.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo,

    ich muss sagen, ich verfolge die Diskussion mit Interesse. Vielleicht hier noch ein Argument: Die § 207 InsO sollte man schon etwas gründlicher prüfen, da das Verfahren zunächst unter dem Aspekt eröffnet wurde, es sei ausreichend Masse vorhanden. Und wenn der Verwalter weniger realisieren konnte als prognostiziert, müsste man seine Aussagen im Eröffnungsgutachten kritisch betrachten (gilt sicher nicht pauschal für alle Verfahren).

    Das Argument, dass man die Verwalter, welche vielleicht nicht sachgemäß arbeiten, nicht mehr bestellen sollte - die Einsetzung verfügt der Richter und da bin ich an dessen Auswahl doch gebunden (auch wenn mit dem Verwalter nur bedingt gearbeitet werden kann).

    Und zum Punkt Verschwendung von Steuergeldern: Da sollte man erstmal die Stundungsverfahren heranziehen, da bereits jetzt absehbar ist, dass auch mit erteilter RSB die wenigsten Schuldner die Gerichtskosten werden zahlen wollen/können und nach entsprechender Überwachung (Mehrbelastung der eh schon überlasteten Rechtspfleger, bei derzeit noch steigender Eingangszahlen, ohne entsprechende Personalaufstockung) die Niederschlagung der Kosten wird erfolgen müssen. Da dies erst in den nächsten Jahren relevant wird, sind die Folgen nichtbeibringbaren Kosten noch gar nicht absehbar und voraussichtlich wesentlich mehr als wenn ich für ein § 207er Verfahren doch mal einen Gutachter beauftrage, wenn das Verfahren etwas umfangreicher war.

    Umd mal ehrlich: Wie realistisch ist die Prüfung durch die Gläubigerversammlung, wo es kaum noch Gläubiger gibt, die sich ab Eröffnung noch für das Verfahren interessieren? Und Gläubigerausschüsse gibt es nach meiner Erfahrung nicht so häufig (mehr in Großverfahren) und auch dort habe ich meiner Prüfungspflicht als Gericht nachzukommen. Es hat sich eingebürgert, dass vieles vom Verwalter einfach nur "abgenickt" und nicht gründlich genug geprüft wird. Ist ja auch einfacher und weniger zeitintensiv?!

    In einem Verfahren von mir ist es sogar mehr als offensichtlich, dass IV und Gläubigerausschuss mehr zum gegenseitigen Wohle (Vergütung) arbeiten. Ich denke, da sollte man schon seiner Prüfungspflicht im Rahmen der Möglichkeiten sehr genau nachkommen.

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