§ 85 a, unwirksames Gebot, Widerspruch, Entscheidung

  • Hallo, nachdem das Urteil des BGH zu 85 a hohe Wellen geschlagen hat, nun wieder zur Praxis. :) Ein Gläubigervertreter bietet, das Gebot wird als unwirksam zurückgewiesen, es wird Widerspruch gegen die Zurückweisung eingelegt. Wie entscheiden ?
    77 I scheidet wohl aus, da das Gebot durch Widerspruch nicht erloschen ist, sondern noch besteht.
    Versagung nach 33 erscheint zweckmäßig, nach Rechtskraft der Versagung erlischt das Gebot und Folge des 77 I tritt ein.
    Weiter diskutiert wird 83 und 86 ZVG.
    Was meint ihr, und es scheint nicht nur Theorie zu sein, sondern schon vorzukommen, dass Widerspruch erhoben wird.:eek:

  • Aus dem Bauch heraus:

    77 I greift nicht, da das Gebot nach 72 II nicht erloschen ist. Von daher müsste auch 33 ausscheiden. Bleibt nur noch 83 Nr. 6 mit der Folge des 86.

  • Widerspruch hin oder her, das Gericht hat trotz diesen über die Wirksamkeit des Gebotes vor oder bei Zuschlag zu entscheiden, Stöber, 18. A ZVG 5.4 zu § 72 unter Verweis auf OLG Koblenz ZIP 87, 1531. Die Rechtsprechung habe ich nicht geprüft.

    Der Bieter hätte meiner Ansicht nach seinen Widerspruch zu begründen. Dann ist vor oder mit Zuschlag über den Widerspruch zu entscheiden und wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird und kein weiteres Gebot vorliegt, dann ist nach § 77 einzustellen. Rechtsmittel wäre dann wohl die Erinnerung gegen die Einstellung.

  • Das Gericht hat zu entscheiden, ob ein Meistgebot vorliegt. Kommt es zu dem Schluß, daß das vom Gläubigervertreter abgegebene Gebot, das infolge Widerspruchs gegen die Zurückweisung bestehen bleibt (§72 II ZVG), unwirksam ist, liegt ein Zuschlagsversagungsgrund vor (§ 83 Nr. 6 ZVG). Der Versagungsgrund liegt darin, daß es dann nach Auffassung des Gerichts keinen Meistbietenden gibt, der nach § 81 I ZVG zur Zuschlagserteilung zwingend erforderlich wäre. Die Wirkung der Zuschlagsversagung ergibt sich dann aus § 86 ZVG.

  • Zitat von Harry

    Der Bieter hätte meiner Ansicht nach seinen Widerspruch zu begründen. Dann ist vor oder mit Zuschlag über den Widerspruch zu entscheiden und wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird und kein weiteres Gebot vorliegt, dann ist nach § 77 einzustellen. Rechtsmittel wäre dann wohl die Erinnerung gegen die Einstellung.


    M.E. nicht richtig. Der Widerspruch ist nicht zu begründen. Über das Gebot wird nach Widerspruch nicht vor dem Zuschlag sondern durch Zuschlagserteilung oder Versagung entschieden. Für 77 dürfte kein Raum nach Erhebung des Widerspruchs sein.

  • habe noch immer eoin Problem mit der Abwicklung.

    Ich weise Gebot zurück, Widerspruch kommt und im Zuschlagstermin versage ich nach § 33 mit Wirkung der einstweiligen Einstellung - § 86.

    Der Gl. setzt fort nach § 31 ZVG - neuer Termin selbes Szenario wieder.

    Wie oft geht das Spiel denn? Der Gl. hat ja keine Bewilligung im Sinne § 30 ZVG abgeben! Finde in der Kommentierung nix dazu.

    Vielleicht kann jemand mein Denkfehler aufklären?

  • Hallo Carsten, ich denke du hast recht und keinen Denkfehler. Deshalb noch eine andere Variante: Das Verfahren wird nach § 77 I eingestellt, es lag kein wirksames Gebot vor. Da aber widersprochen wurde besteht Beschwerderecht und bei Beschwerde muß dann das Landgericht entscheiden und entweder Zurückweisung des Gebots halten oder selbst nach 85 a Zuschlag versagen. Nicht ganz sauber, aber man kommt wenigstens zu 77 I und dreht sich nicht im Kreis.

  • danke

    mit § 77 I habe ich meine Probleme, da dass Gebot ja eben nicht erlischt m.E. auch nicht mit meiner Zuschlagversagung. Aber irgendwie basteln muss man halt ;)

    theoretisch interessant - bin auf die Praxis gespannt!

  • Stefan:
    Richtig, im Gesetz steht nichts von einer Begründung des Widerspruchs. Aber wie soll ich dann über den Widerspruch entscheiden? Jetzt auch mal von der Konstellation um Terminsvertreter und § 85a abgesehen. Muss ich nicht jemand Gelegenheit geben, seinen Widerpsruch zu begründen, so zum Beispiel bei Widerspruch gegen ein Übergebot?


    Nach nochmaliger Lektüre muss ich aber auch von meiner oben vertretenen Meinung abrücken. Über den Widerspruch kann nur mittels Zuschlagsentscheidung befunden werden. Für § 77 ist tatsächlich kein Raum. Meine Fehlvorstellung ging auf Zurückweisung des Widerspruchs und damit nachträgliches Erlöschen des Gebotes aus, ist aber nicht.

  • Das ganze krankt doch an der unsäglichen BGH-Entscheidung. Im Normalfall dürften wiederholte Widersprüche nicht vorkommen, da die Versagungsentscheidung des Gerichts im ersten Termin mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Genau das sollten die beschwerten Beteiligten dann auch tun. Diese Tatsache der Beschwerdemöglichkeit übersieht der BGH in seiner retrospektiven Betrachtungsweise völlig, indem er die Möglichkeit der Zuschlagsversagung im dritten Termin erörtert. Kein Wort aber dazu, daß die Zuschlagsversagung nach § 85 a ZVG nach dem ersten Termin selbständig mit der Beschwerde anfechtbar gewesen wäre.
    Ich denke, die Geschichte wird sich im Lauf der Zeit einpendeln, weil sich auch die Banken einfachere Strategien ausdenken werden. Eventuell wird die oben erwähnte Beschwerde ja eingelegt. Dann kann man auch mal sehen, wie sich die Obergerichte dazu stellen.
    Ich selber bin mir noch nicht abschließend schlüssig darüber, wie ich mit der BGH-Entscheidung umgehen werde. Wir haben ja viele Möglichkeiten ein Verfahren zu lenken. Was ich jedenfalls nicht tun werde, ist Bietinteressenten -gleich welcher Couleur- nach den Beweggründen für ihr Gebot zu befragen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!