2. JuModG: Klausel Widerrufsvergleich nun UdG-Zuständigkeit

  • wenn ich s [der Fetzen lag heute im AG] richtig überflogen habe. Seit 1.1.07 tritt mal wieder ne modernisierung der ZPO in Kraft.
    Hiernach ist nunmehr wieder der UDG (entgegen BAG und BGH) für die Klauselerteilung beim widerruflichen Vergleich zuständig. Tja,war ein kurzes Gastspiel in der Rpfl.-Zuständigkeit. Vielleicht ist Morgen ja der Wachtl zuständig??

  • § 795b ZPO
    Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs


    Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

    Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006 m.W.v. 31.12.2006.

  • :cool: Na klasse, ich hab gerade moniert, dass die Stempel dafür immer noch nicht da sind. Die wurden jetzt geordert und wenn sie da sind brauch ich sie nicht mehr :cool:

  • :cool: Na klasse, ich hab gerade moniert, dass die Stempel dafür immer noch nicht da sind. Die wurden jetzt geordert und wenn sie da sind brauch ich sie nicht mehr :cool:



    :wechlach: Vielleicht kannst Du die dann verwenden für Murphy´s Gesetz... :wechlach:

  • wenn ich s [der Fetzen lag heute im AG] richtig überflogen habe. Seit 1.1.07 tritt mal wieder ne modernisierung der ZPO in Kraft.
    Hiernach ist nunmehr wieder der UDG (entgegen BAG und BGH) für die Klauselerteilung beim widerruflichen Vergleich zuständig. Tja,war ein kurzes Gastspiel in der Rpfl.-Zuständigkeit. Vielleicht ist Morgen ja der Wachtl zuständig??

    Eine absolut korrekte Vorschrift, die lediglich eine Regelungslücke schließt.

  • :cool: Na klasse, ich hab gerade moniert, dass die Stempel dafür immer noch nicht da sind. Die wurden jetzt geordert und wenn sie da sind brauch ich sie nicht mehr :cool:



    Heb die Stempel mal auf, man kann nie wissen ... ;)

  • wenn ich s [der Fetzen lag heute im AG] richtig überflogen habe. Seit 1.1.07 tritt mal wieder ne modernisierung der ZPO in Kraft.
    Hiernach ist nunmehr wieder der UDG (entgegen BAG und BGH) für die Klauselerteilung beim widerruflichen Vergleich zuständig. Tja,war ein kurzes Gastspiel in der Rpfl.-Zuständigkeit. Vielleicht ist Morgen ja der Wachtl zuständig??



    Eine sehr vernünftige Entscheidung, was den Arbeitsablauf wesentlich einfacher und zügiger gestaltet.
    Es war für mich (in der kurzen Änderungsphase) nie wirklich nachvollziehbar, warum gerade bei den Widerrufsvergleichen der Rpfl. für die Vollstreckungsklausel auf einmal zuständig sein soll, wo doch sonst der UdG für sämtliche Titel (Urteile, Vergleiche ohne Widerruf, KFB, etc.) die Klausel erteilt.
    Mehr oder weniger umständlich war es schon, nach Ablauf der Widerrufsfrist die vorbereitete vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs samt vom UdG unterschriebenen Rechtswirksamkeitsbescheinigung extra noch dem Rpfl. zur Unterzeichnung der Vollstreckungsklausel vorzulegen. Bei uns ist der Zivil-Rpfl. nur halbtags beschäftigt, sodass ich die Akte meist am nächsten Tag wieder auf dem Tisch hatte, nachdem die Klausel unterschriebe wurde.

    Ich schließe mich daher absolut der Meinung von Plotzenhotz an:

    Eine absolut korrekte Vorschrift, die lediglich eine Regelungslücke schließt.

  • Das hätte höchstens Sinn gemacht, wenn der Rechtspfleger auch die Geschäftsstelle in Personalunion machen würde und die Postmappe in der Hand hätte. Aber das kann ja noch kommen...
    Der neue Gesetzestext liegt mir leider noch nicht vor. Sehe ich das richtig: Wegen fehlender ex-tunc-Wirkung bis zum 31.12. fehlerhaft erteilte Klausel werden nicht durch die neue Rechtslage geheilt?

  • Das hätte höchstens Sinn gemacht, wenn der Rechtspfleger auch die Geschäftsstelle in Personalunion machen würde und die Postmappe in der Hand hätte. Aber das kann ja noch kommen...
    Der neue Gesetzestext liegt mir leider noch nicht vor. Sehe ich das richtig: Wegen fehlender ex-tunc-Wirkung bis zum 31.12. fehlerhaft erteilte Klausel werden nicht durch die neue Rechtslage geheilt?



    Wenn der Rüpfl als UdG tätig wird halte ich es für unschädlich, ärgerlich wäre es umgekehrt gewesen. Aber welcher Sch merkt es schon?

  • Ich vermute mal die fehlerhafte Variante ist aber auch wahrscheinlichere. Ich zumindest habe nämlich von meinen Geschäftsstellen keinen Vergleich Zwecks Klauselerteilung vorgelegt bekommen. Die meißten Schuldner (-vertreter) werden das aber vermutlich wirklich nicht bemerken.

  • hi
    schaut mal in den letzten oder vorletzten RVG report da hat Hansens nen Aufsatz geschrieben. Klausel vor Jahren falsch erteilt , jetzt Festsetzung 788 mit Erinnerung wegen falscher Klausel KFB wurde aufeghoben weil ZV Voraussetzungen in jedem Stand zu prüfen sind. Regress läuft wohl schon
    wiß aber nicht gegen wen
    gruß

    wulfgerd

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