bei mir waren heute Bürger in der Rechtsantragstelle am AG, die einen Antrag auf einstweilige Verfügung aufnehmen lassen wollten. Gegenstandswert der Sache war jedoch über 5.000,00 EUR.
Wollte die dann zum LG schicken, dort wurde aber abgelehnt, weil die der Meinung waren, bei einstweiligen Verfügungen ist immer das AG zuständig??? Klingt mir aber doch ein bischen komisch...
Zuständigkeit AG oder LG für Aufnahme einer einstw. Vfg.
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Also nach § 937 ZPO dürfte doch wohl das LG für den Erlass der einstw. Vfg. zuständig sein ?!
Beantragen kann man diese aber doch wohl auch bei der Rechtsantragstelle des AG ? -
Wollte die dann zum LG schicken, dort wurde aber abgelehnt, weil die der Meinung waren, bei einstweiligen Verfügungen ist immer das AG zuständig??? Klingt mir aber doch ein bischen komisch...
@Zivi:
Das darf für dich auch komisch klingen, denn die Aussage, dass hierfür das AG zuständig ist, ist absolut falsch. Streitwertgrenze beim e. V.-Verfahren ist genau wie beim Klageverfahren (5.000,00 €) und somit vorliegend das LG gem. § 937 ZPO i. V. m. §§ 23, 71 GVG zuständig. -
Diese Diskussion aus dem Gerichtsbereich AG/LG kenne ich auch. Offenbar ist man bei dem LG der Meinung, dass das AG eine Rechtsantragstelle hat, das LG aber nicht. Deshalb schicken wir dort alle hin. Das ist auch nach meiner Ansicht nicht richtig. Beim LG wird die zuständige Kammer ermittelt und dann hat der zuständige Rpfl. beim LG die Aufnahme der einstw. Vfg. durchzuführen. Es wird aber eben vielfach (aus Bequemlichkeit?) anders gehandhabt.
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Beantragen kann man diese aber doch wohl auch bei der Rechtsantragstelle des AG ?
Sehe ich genauso: §§ 936, 920 Abs. 3 i.V.m. § 129a Abs. 1 ZPO.
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Diese Diskussion aus dem Gerichtsbereich AG/LG kenne ich auch. Offenbar ist man bei dem LG der Meinung, dass das AG eine Rechtsantragstelle hat, das LG aber nicht. Deshalb schicken wir dort alle hin. Das ist auch nach meiner Ansicht nicht richtig. Beim LG wird die zuständige Kammer ermittelt und dann hat der zuständige Rpfl. beim LG die Aufnahme der einstw. Vfg. durchzuführen. Es wird aber eben vielfach (aus Bequemlichkeit?) anders gehandhabt.
So kenne ich das auch noch.
Das AG hat eine Not-/eilzuständigkeit.
Aber wenn die Antragssteller bereits beim zuständigen (Land-)gericht sind ist es eine Frechheit, die Leute dann durch die Gegend zu jagen.
Wird wohl immer noch und gern praktiziert. -
Dito!!
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bei mir waren heute Bürger in der Rechtsantragstelle am AG, die einen Antrag auf einstweilige Verfügung aufnehmen lassen wollten. Gegenstandswert der Sache war jedoch über 5.000,00 EUR.
Wollte die dann zum LG schicken, dort wurde aber abgelehnt, weil die der Meinung waren, bei einstweiligen Verfügungen ist immer das AG zuständig??? Klingt mir aber doch ein bischen komisch...Der Streitwert alleine reicht hier zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht aus.
Handelt es sich ggf. um Unterhalt, wäre das Amtsgericht als Familiengericht zuständig. Ein weiterer Fall f.d. Zuständigkeit des AG, wäre wenn das "Amtsgericht der belegenen Sache" angerufen werden kann (§ 942 ZPO), was in der Praxis gar nicht so selten vorkommt. -
Natürlich muss man erst mal schauen, ob es eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gibt (z.B. auch in WEG-Sachen). Wenn das nicht der Fall ist und der Streitwert ist über 5.000,00 EUR, ist das Landgericht zuständig. Den Antrag auf e.V. kann die Partei dort auch ohne Anwalt stellen. Der ist erst vorgeschrieben, wenn es zu einer Verhandlung kommen sollte. Als ich noch beim LG war, haben wir solche Anträge dort aufgenommen (übrigens auch Anträge auf Beweissicherungsverfahren). Das AG kann den Antrag ausnahmsweise auch aufnehmen, muss ihn aber an das LG weiterleiten. Aus Zeitgründen ist es daher oft besser, wenn die Partei direkt zum LG geht.
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Ich weise die Leute immer auf die Zuständigkeit des LG hin, aber das AG muss den Antrag aufnehmen, da der Anwaltszwang des LG nicht vor dem UdG gilt. Wenn das LG die Leute öfter an das AG verweist, würde dem zust. Kollegen mal zum Kaffee einladen und aufklären.
Die Leute - trotz Zuständigkeit - wegzuschicken halte ich nicht für besonders klug.
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